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Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
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271
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271von Schmeltzen vnd Hüttensachen.turfft vmbgehen müssen, allda nichts wenigers dann wie zu andern Hoffstätten, sichschaden vom fewr zubesorgen vnd zubefaren ist, wie es dann auch albereit(leider Got-tes mehrmahl in Hütten vnd auff Zechen geschehen, vnd derwegen, das man nichtsbey Händen gehabt, damit es zu retten gewest, Schaden ergangen, vnnd so auch insolchen vorfallenden Fewrßnöhten, das GOtt gnädiglich vorhüte, die Arbeiter inZechen zu errettung außgeklopffet/ weil sie gantz vnd gar mit ledigen Händen lauffenvnd also zum Feur kommen, wo es von den Leuten weit abgelegen, vnnd mehr dannan einem ort anginge, das man zu den Fewrhaken/ Eimer und Fahrten in der Stadtso bald nicht kommen könte.Damit es aber auff dem Gebirge vnd in Huͤtten an solchem Vorath nichtmangele, sol durch den Bergkmeister vnd Hütten Reuter, das zu jeglicher HüttenN. Sprützen/ N. Lederne Wassereymer, N. Fewrhaken, vnd N. lange Fahrten zuschaffen, verordnet werden, Vnd so sich ein gerüchte oder geschrey Feurßhalben, eswere auff Huͤtten oder Zechenhäusern begebe, sollen die auff den Hütten mit gemeltenSprützen/ Eymern, Fewrhaken, zu rettung vnd dempfung solches zulauffen, Der-gleichen sol man auff einer jeglichen Zechen, da man Außbeute gibt, oder zukünfftiggeben wird, ihnen selbst vnd einer Gemein zu gute, etliche Lederneeymer, Fewrhakenvnd eine lange Farth mit Waltzen haben, so sich die noth, wie oben gemelt, begebe,das die jenigen, so in vnd ausserhalb der Zeche, so zur rettung dienstlich, vnnd bey derHandt seyn zum Feur eilen, vnd ihren besten vleiß thun können.Diese jetztbenante stücke sollen allezeit den Gewercken bleiben, vnd von denSchichtmeistern vnd Vorstehern der Zechen, alle Quartal berechnet, vnd neben an-dern Vorath in die Register mit angehenget werden, vnnd wo eine Zeche gantz auff-lässig vnd liegendt bliebe, alßdan mügens die Gewercken mit wissen des Bergkmei-sters verkauffen vnd an ihren nutz zu wenden/ macht haben.ser Ordnung,Der vierdte Theil diesaget von den woͤchentlichen Anschnitten/ Loh-nen/ Abrechnungen/ sampt den Quartal: Zehendt-Rechnungen vnd Extract derselben.Der I. Articul.VOn den wochentlichen Anschnitten.Je wöchentlichen Anschnitte sollen alle Sonnabent im Ampt: oder An-schnithauß, in beyseyn des Bergkhauptmans, Zehendtners, Ober: vnnd Vnter-Bergkmeisters der Geschwornen, Item Bergk: vnd Gegenschreiber, Hütten Reu-ter, OberPuchsteiger, vnd Forstschreiber, früh umb vier vhr angefangen und gehal-ten werden, da ein jeder Schichtmeister den Freytag zuvor auff dem Zechenhause, inbeyseyn zwey Geschwornen vnd des Steigers/ alle Bergk: vnd Hüttenkost/ vnd wassonsten die Woche auff die Zeche gangen ist, stückweiß, auch die Namen vnd Zuna-men aller Arbeiter, was ein jeder gearbeitet, vnd wofür der Lohn gegeben, eigendtlichauffschreibet vnnd verzeichnet, Solche seine Aufzüge oder Rechnung, mus er denSonnabent im Ampt gedoppelt vbergeben, vnnd in gegenwart des Steigers öffent-lich verlesen, welches dann auch von dem Bergkschreiber mit vleiß nachgelegt wird.Gedachte Außzüge oder Zettel sollen durch den verordneten Bergtschrei-ber mit vleiß auffgehoben, verschlossen, verwahret, vnnd in der Quartal Rechnungwieder vorgelegt werden/ vnd so die Geschwornen im Anschnitt vnrichtigkeit oder be-trug vermercken, das sollen sie alßbald in ihrer gegenwart, zu straffen anzeigen.Die Steiger sollen auch weder Vns lit/ Eisen noch anders schreiben lassensie habens dann zuvor von den Schichtmeistern auff die Zechen empfangen, bey stra-ffe vnd entsetzung ihrer dienste.Desig-