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Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
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234
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Der ander Theil dieser Bergkordnungsagt234Der 35. Articul.MAnn der Stollen Ertz trifft, vnd hettenicht die Erbteuffe.Vrde aber ein Stollen in einer Zeche oder Maß getrieben, vnnd treffeErtz/ vnnd hette die Erbteuffe nicht/ die eine Erbstolle haben sol/ dasselbe Ertz sol derZechen oder Massen, darinnen es gebrochen, vnd nicht den Stöllnern bleiben, dochsol dieselbe Zeche oder Masse, wo sie das Ertz zu sich nehmen wollen, den Stollen dieVnkost, so fern das Ertz gebrochen, zu erstatten, schuldig seyn.Der 36. Articul.VOn Gesprengen in Stollen nichtzu gestatten.Wch Ordnen vnnd setzen Wir, das ein jeglicher Erbstollen mit seinerWasserseigen, nach alten herkommen Bergk Recht vnnd Brauch, solche treiben,vnnd einig Gespreng darin zu machen, nicht gestattet werden, es begebe sich dann,das krümme oder festen vorfielen, also, das der Stollen aus wichtigen Vrsachenmuͤste erhoben werden, welches dennoch ohn besichtigung vnd zulassung des Bergk-meisters/ nicht geschehen sol, vnd wo eine Zeche Wassers oder Wetters halben, einesStollen bedürffte, derselbigen Zechen mag der Stollen, doch mit zulassung desBergkmeisters/ vnd ohn das nicht mit dem Stollort/ durch gesprengen zu hülffe kom-men, vnd darumb in derselbigen Zechen, das Neundte vnd seine Stollen Gerechtig-keit erlangen.Welcher Stollen aber ohn erlaubniß des Bergkmeisters, sein ort mit Gespren-gen in eine oder mehr Zechen treiben wird, der sol damit kein Gerechtigkeit erlangen,Würde aber ein Stollen nach Bergkläufftiger weise, in eine Zeche getrieben, dem solnach alter herkommender Gerechtigkeit vnd BergkRecht, vnverendert seine Gerech-tigkeit folgen, vnnd was also für gesprengen den Stöllnern, durch den Bergkmeisteraus vrsachen zugelassen, die sollen ins Bergkbuch verleibt werden.Der 37. Articul.Daß kein Stöllner seine erste Wassersei-ge sencken, erheben oder verlassen sol.Elcher Stöllner erstlich vnnd anfencklich in seiner Wasserseige vnterge-krochen, dieselbige außgezimmert, Treckbretter drüber geschlagen, vnd sich also gela-gert hat, dem sol keines weges gestattet werden, dieselbige Wasserseige weder in nochausserhalb des Mundtlochs zu sencken, oder tieffer zu holen, ohn vnsers Bergkhaupt-mans vnnd Bergkmeister zulassung, wo es aber geschehe, so sollen sie es mit ernstestraffen.Vnd dieselben Stöllner sollen damit keine Gerechtigkeit erlangen, vnd be-neben der straffe in ihrer ersten Wasserseige zu bleiben, geweisset werden, auff das dieStollen, so darüber vnd darunter angefangen, an ihrer Erbteuffe vnd Gerechtigkeitwider die billigkeit nicht verkürzet werden, deßgleichen sol es auch mit dem vngewön-lichen steigern vnd erheben der Wasserseigen, so andern Stollen zum nachtheil vor-genommen/ gehalten werden.Der 38. Articul.WItwaß teuffen ein Stolle den andernenterbe.In ordenen auch, das hinfort ein jeder Stolle vnter dem andern, siebenLachter seiger gericht einkommen sol, welcher aber die Teuffe vnter den andern siebenLachtern nicht einbringet der sol keinen andern enterben, auch kein Neundtes erlan-gen/ er sol aber doch/ wo er ein halb Lachter auff oder abe, mangelte vngeferthe seyn.Der