Der dritte Theil dieser Bergkordnung sagt270Damit aber solches so viel müglich, vorkommen werde, so sol nachfolgendemernstem befehlich nachgesetzt werden, Wo fortan einer oder mehr mit dergleichenDieberey betretten, der Bley/Glöt oder einiges Gezeug bey einem andern fünde/ dersolches vnredtlich bekommen, oder ohn wissen vnd willen der Gewercken, geborgetvnd entlehnet hette, es sey wenig oder viel derselbige, bey dem es gefunden, oder so aufffrischer that darüber gefehrlichen betretten würde, sol an Leib vnd Leben, vermügeder Rechte gestraffet werden.Und weil Wir auch berichtet, das etliche bey Tag vnd Nacht, so nicht Leutevorhanden, die Ertz oder Schlich durch einander mengen, das gute von andern Ze-chen auff ihre hauffen schütten, entwenden es also einander Diebischer weise, welchernun in solchem Diebstal betretten, oder wissentlich angezeiget vnd begriffen würde,der sol ohn alle gnade nach der schärffe des Rechtens/ peinlich gestrafft werden.Nach dem auch zu zeiten in den Puchwercken die Planen von den Herden/Schauffeln, Kratzen vnd ander Gezeug verlohren wird, vnd zu mehrmahlen etlichedamit vermerckt vnd in verdacht seyn, So befehlen Wir hiemit vnserm Bergkmei-ster, Geschwornen vnd Puchsteigern, mit allem vleiß darauff zu sehen, vnd wo sie je-mant befinden, oder gläublich erfaren, der obberzehlter stücke an Gezaw verkäuffen,oder in frembden Händen fünden würde, denselbigen von stundt an anzunehmen,vnd nach befindung des Diebstals, wie oben vermeldet, zu straffen.Würden Schmeltzer, Steiger, Häwer, Weiber oder Gesinde, Bley, Glöt,Vnßlit/ Eisen/ Plan oder dergleichen verkauffen, vnd die jenigen so es gekaufft, hin-terkommen vnd erfahren, so sollen beyde der Verkäuffer und Käuffer, an Leib vnndGut gestrafft werden.So auch jemandt befunden wird/ es sey Mann oder Fraw/ Jungk oder Alt/Außläuffer, Anschläger oder andere Arbeiter, so einigerley, Kollen, Holtz oder an-ders/ den Gewercken zustendig, von der Hütten oder Zechen tragen oder nehmenwürden, die sollen nach gelegenheit der Sachen, durch vnsern Bergkhauptman vndBergkmeister vnnachlaͤssig gestrafft werden.Der 30. Articul.gulIe es mit ab oder annehmung des Röst-holtzes sol gehalten werden.Je Hüttenschreiber, Hüttenmeister, vnnd insonderheit die Holtzschreibervnd Forstknechte, sollen auff die Holtzhawer vnd Fuhrleute, so das Holtz für die Hüt-ten führen, gut achtung geben, vnd daran seyn, daß das Röstholtz in seiner rechten len-ge gehawen, nemblich im fünfften Schuch, darzu recht vnd gerade gemaltert, derbvnd voll eingeschlagen werde, darauff dann die Hüttenschreiber auch ein vleissigesauffsehen haben sollen, das sie den Gewercken solch Holtz anderst nicht, dann wie ge-melt annehmen, vnnd sol der Hüttenwechter oder Hüttman hierüber mit den Baw-ren vnd Fuhrleuten Kerbhöltzer halten, welche hernach mit der Hüttenschreiber vndder Meister Rechnung, in der ablohnung sollen vbergeben werden.Es sollen auch die Hüttenmeister, Schmeltzer vnd alle andere Hüttenarbei-ter/ wann sie aus den Hütten gehen/ kein Holtz/ Kollen oder Brände ausden Hütternin ihre Häuser tragen, oder durch jhre Weiber tragen lassen, würde aber einer odermehr in solchem abtragen befunden, der sol mit ernst gestrafft werden.Der 31. Articul.Ewr ordnung auff Hütten vnndderZechenhäusern.Sist auch für notturfftig bedacht vnd bewogen worden, dieweil in Hüttenmit fewr vmbgangen, vnd also mit Kollschuppen, Röst: vnd Treibholtz versehn, auchzum theil mit Woonhäusern vnd andern Gebäwden vmbfangen, dergleichen auff vielZechen statliche Häuser, darin sich die Steiger enthalten, vnd mit Fewr zu ihrer not-turffe
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Buch
Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
Entstehung
Seite
270
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