306 Der fünffte Theil dieser Bergkordnung saget, wieda sie dann guten vleiß haben sollen, die Partheyen gütlich zuvertragen, wo aber diegütigkeit nicht statt haben möchte, alßdan dieselbe durch ordendtliche Citation für sichbeyde Theil zu erscheinen, erfordern, vnd seine darzu verordnete Geschwornen in ih-rem fürnehmen notturfftiglich vernehnen, folgendts der gebür vnd billigkeit nach,was recht darin erkennen, vnnd so einer oder der ander Theil sich solches erkändtnißbeschweret zu seyn vermeinet, mag derselbige für vnserm Bergkhauptman oder in er-ledigung der Appellation, in oder Außländische, Verstendige, VnpartheylicheBergkleute/ nach gelegenheit der Sachen, zu sich erfordern, die dann darin rechtlicheerkändtniß thun sollen, vnd ob sich dann ein: oder der ander Theil der erledigten Ap-pellation auch beschweren würde, so mag der beschwerte Theil solches durch supplici-rung an Vns als den Landeßfürsten gelangen lassen, darin die billigkeit zu erkennen/sich vorbehalten haben.Der 5 Articul.Geistliche/ so Diguitet haben/mogen ihreselbst vnd nicht andere Sachen reden.Solauch für vnsern Bergkbeampten vnd Bergkgerichte, auch in Haͤn-deln für dem Fürsten selber, niemandt kein Redener, so Geistliche oder einige Digni-ter an ihm hat, erscheinen, Vnkosten vnd schädtliche einführung zuvermeiden, son-dern ein Geistlicher, vnd der Dignitet an ihm hat, mag seine eigene sachen vortragen.Der 6 Articul.Ie die Gebrechen wegen entblöster zufal-lender Gänge, in der güte sollen vertragenvnd entschieden werden.OB sichs begebe, das andere entblöste Gänge von einem Hauptgang oderverliehen Massen, am Tage ferne gnug, vnnd ausserhalb der Vierung von einanderweren, vnd doch in der teuffe zusammen, vnnd vnter einander in die Vierung fielen,daraus gezänck entstünde, das sol der Bergkmeister sampt den Geschwornen, vnd soes von nöhten, mit andern vnverdechtigen, Bergkverstendigen, die Gebrechen zube-sichtigen, befahren, vnnd Bergkläufftigem gebrauch nach, inmassen, davon hie obenmeldung geschehen, zu weichen, weisen, da sich auch beyde Theil also halten sollen,damit vnnütz gezänck vnd hinderung des Bergtwercks, vermieden werde.Würde aber ein Theil an des Bergkmeisters, Geschwornen und Bergk-leuten weisung, beschwerung tragen, sich davon an das Recht beruffen, das sol sihnendurch vnsern Bergkhauptman, auff gnugsame verbürgung des pœnfals, als zwantzigMarck Silbers gestattet vnd zugelassen werden, vnnd wo derselbige Theil der sachenim Rechten verlustig, sol er bemelten poenfall ohn alle gnade erlegen. Endlichen ord-nen Wir auch hiemit vmb vermeidung Zanck vnd Hader/ das keiner mit einem auff-genommen Gangk, auff andern Gängen Vierung erlangen sol, sondern ein jederso Vierung auff andern zu haben vermeinet/ sol mit seinem belegten Gangk/ wie ge-bürlich, kommen, vnnd alßdan seine Gerechtigkeit vnd Vierung erlangen.Der 7 Articul.GOn kummer vnd verbot zu Ertz vnd andern.Vrde in solchen zweyspältigen Sachen, das befugte Theil Kummer oderverbot zum Ertz/ bey dem Bergkmeister suchen, alßdan soler sich mit den Geschwor-nen/ wo fern es die notturfft erfordert, durch die Geschwornen Marscheider auffsvleissigste erkundigen, ob der Kummer zugestatten sey oder nicht/ Wann nun derselbeKummer zugelassen wird, sol ihn der Bergkmeister in das Bergkbuch vorleyben las-sen/ forder dem Zehendtner nicht mehr dann Bergk: vnd Hüttenkost von dem ver-kümmerten Ertz vnnd Silber heraus zugeben, befehl thun/ vnud was vbrig, vnver-rucket, biß zu außtrag der Sachen, in vnsern Zehendten verwahret zubehalten,vnd ob ein Theil dem andern in seiner Massen für dem Kummer oder Verbot/ Ertzweg-
zuletzt gesucht
- Noch keine Suchworte
Letzte Trefferliste
Die letzte Trefferliste besteht aus Ihrer letzten Suche, samt Filter- und Sucheinstellungen.
AnzeigenSchliessen
Buch
Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
Entstehung
Seite
306
JPEG-Download
verfügbare Breiten