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Erster Band. A bis Bl.
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Acre

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Act, Acte

land den Vorsprung abaewinnen. Seine Kunstunternehmungen beschäftigen imSommer täglich 600 Menschen in und um London . S. seine B ographie in:„Zeitgenossen", Heft 13.

Acre(Akka, ^t.-Iean d'Acre), im Mittelalter PtolemaiS, Lradt undHafen an der Küste Srrieno, Hauptort eines osman. Paschaliks, der zwischenden Paschaliks Damask und Tarab'us liegt und auf251 L2M. 420,000 Einw.zählt. Die Stadt, am Fuße des Karmel, der Hauptmarktplatz der syrischen Baumwolle, hat ungefähr 16,000 Emw.; der Hafen ist versandet, dessenunge-achtet aber noch immer einer der besten an dieser Küste. Zu den Zeiten der Kreuz-züge war A. der vornehmste Landungsplatz der Kreuzfahrer und der Sitz des Or-dens der Iohanniter bis 1291; daher die stanz. Benennung 3k. .!«>»,> ,1'üme.1799 hielten die Osmanen unter dem semer Grausamkeit wegen berüchtigten Djez-zar Pascha in diesem Orte, mit Unterstützung des britischen Commodore SidncySmith, eine 61 Tage lange Belagerung von der französisch-ägyptischen Armeeunter Bonaparte aus. (S. Ägypten, Landung der Franz.)

A c k, eine Handlung. 1) In dem Schauspiele derjenige Hauptabschnitt, mitwelchem die Handlung des Stücks entweder ganz zu Ende geht oder für den Zu-schauer einen Stillstand macht. Insofern auf der neuern Buhne der 'Anfang desAckS durch das Aufziehen des Vorhangs bezeichnet wird, nennt man ibn auchAufzug. Die Benennung Handlung oder gar Abtheilung ist weniger zweckmäßig;denn ein gutes Drama hat nur Eine Handlung, und ein Ding in Einer Abthei-lung ist ein Widerspruch. (S. Schauspiel.) Durch einen Stillstand entstehtDas, was man Zwischenact (s. d.) nennt. 2) Das zum Nachzeichnen aufge-stellte Modell und die nach denselben verfertigte Zeichnung, die von Liebhabern undLehrlingen der Kunst in den Kunstakademien benutzt wird.

A c t, A c t e. I. In der franzö fischen Rechtswissenschaft heißt Acte eineUrkunde, Bescheinigung, Schrift irgend einer Art, daher >Ic„>i„ r arte. eine Ur-kunde über etwas Geschehenes ausstellen. In diesem ^inne hat auch der letzteoder Hauprbeschluß des wiener Congresses vom 8. Juni 1815 die BenennungCongreßacte erhalten und heißt jetzt deutsche Bundesacte. — Man unterscheidetdort: 1) Privaturkunden (uaws -ami> >>rivü), welche die Anerkennung derParteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung (Beweis und Vollstreckung) her-vorzubringen; 2) öffentlich beglaubigte Urkunden (uao-s unllx-nliguki.), welcheauch ohne Anerkennung beweisend sind, bis sie für unecht oder verft.lschr erklärtwerden, und 3) vollstreckbare Urkunden (-mien e»x-utu,>>..>.), welche, so langenicht der Beweis ihrer Unechtheit unternommen wird (iin;,-, Ptün, ä lün v) , ohneAnerkennung und Proceß durch Erecution vollstreckt werden, und ein Pfandrechtauf die Güter des LchuldnerS wirken. Dahin gehören besonders die Notariatsin-strumente ((X'wi. noMriö.-i) und alle ausgefertigte Erkenntnisse franz. Gerichte.Ausländische Urkunden und Erkenntnisse haben bloß Beweiskraft, nicht Vollstreck-barkeit. II. In England heißt Act eine Handlung, Beschluß. Daher Parla-mentsact, ein vom Parlament gefaßter und vom Könige genehmigter Schluß, einStatut. (S. Großbritannien.) Die Schlüsse des Parlaments werden nachbeendigter Sitzung desselben, deren regelmäßig eine im Jahre mir Unterbrechungen(IAorogationen) gehalten wird, in eine Urkunde zusammengefaßt, welche dasStatut ist, wovon die einzelnen Schlüsse die besondern Capitel ausmachen. An.geführt werden sie dakernach demRegierungSjahr desKönigsund dem Capitel; z.B.die Habeas-Corpus-Acte ist das 2. Cap. des Statuts vom I. 1680, dem 31. Reg.-IahreKarls U., und wird bezeichnet 31. (äl>. II. > .2. !>>. Actennenntman inDeutschland die gesammelten Schriften und Urkunden irgend einer Verhandlung,einer geführten Verwandlung, insbesondere eines RechiShandels. Sie bezeichnen sichnach der Behörde, bei welcher sie niedergeschrieben und gesammeltworden sind, z. B-

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