Actuarius
Adalbert
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nicht einen beständigen Anwalt für ihre gerichtlichen Angelegenheiten bestellt ha-ben. — Acrorinm, die Vollmacht eines solchen AcrorS. 37.
A c t i, a r i n S (jnr.), ein Beamter, welcher für richtige Niederschreibungeiner Verhandlung, für Aufbewahrung derselben (der Protokolle und Registratu-ren) und rieb tige Anordnung der Acten verantwortlich ist. Der Actuarius (welcherbei einigen Behörden -Lecretair, bei andern Protonotar, Stadtschreiber, Ge-richtsschreiber, Rcgistrator heißt, in Frankreich <4i< klier, in England t'.leib)hat daher eine selbständige Verantwortlichkeit in diesen Punkten, und kann durchBefehle des Beamten weder genöthiget werden gegen seine Pflicht zu handeln(untreue Niederschreibungen oder Beglaubigungen vorzunehmen), noch kann ihnein solcher Befehl, wenn er gehorcht hat, gegen eigne Verantwortung und Strafedecken. Selbst da, wo, wie in Preuüen, die Protokolle dem Actuar laut m die Federdictirt werden, hat derselbe die Pflicht, den Richter, wenn er von der Wakrheitabwiche, zu erinnern, und darf sich zu einer Verfälschung nicht brauchen lassen.Zu einem jeden gehörig besetzten Gericht gehört der Actuarius wesentlich, und ineinigen Ländern (im Königreich Sachsen) müssen wenigstens in Criminalsachen dieActuarien als Notarien angestellt und veröltet sei». Der Actuar darf mit demBeamten, weil er dessen Handlungen beurkunden soll, nicht in einem solchenVerwandtschaftsverhältnisse stehen, daß er von ihm abhängig ist und nicht gültigfür ihn teugen kann. Selbst bei den Patrimonialgerichten sollten immer besondereActuarien angestellt sein, wiewol einige Gesetzgebungen den Patrimonialgerichtengestatten, daß der Richter zugleich als Actuar vereidet ist und handelt. Dannmüssen, wenigstens in Criminalsachen, der Regel nach Schoppen zugezogen wer-den. Der Acruar soll eigentlich die Niederschreibungen sogleich bei der Verhand-lung vornehmen, dabei bemerken, welche Gerichtspersonen oder andre Beamte zu-gegen waren, das Niedergeschriebene sogleich den Parteien vorlesen (indem es sonstder Regel nach keine Beweiskraft hat) und selbst unterzeichnen. Das einmal Nie-dergeschriebene darf er nicht mehr eigenmächtig abändern, sondern die Abänderun-gen müssen als eignes Protokoll behandelt, daher auch kurze Randbemerkungen§ von den Parteien genehmigt werden. In Preußen ist die Unterzeichnung von Sei-l ken der Pa> teien gesetzlich vorgeschrieben, und wenn sie sich Dessen weigern, solll ein Zeuge berbcigei ufen, und sie vor ikm um den Grund der Weigerung befragt" werden. Bei größer» Behörden sind die Geschäfte der Actuarien oft gerbeilr, eigne. Archivare, Registratoren u. s. w. angestellt: gewöhnlich bat aber der Actuar außerseinem Hauptgeschäft noch manche andre, das Entwerfen der Concepte, die Sorgefür die Reinschrift („>„i>,I»u>), für die Behändigung derselben an die Parteiendurch die Boren u. dgl. zu besorgen, und ist zugleich sehr oft Ltellvertreter des. Richters, wenn dieser abwesend oder verhindert ist. 37.
A c u t u s, s. A c c e n t.
Adagio (langsam): 1) von den Hauptgraden der musikalischen Bewe-j Zungen (s. Tempo) der zweite; 2) die Benennung ganzer musikalischer »Lätzej oder Stücke, die in diesem Grade der Bewegung, und zwar mir dem rühren-den und gefüblvollen Ausdruck, der dieser Bewegung im Allgemeinen eigen ist,> vorgetragen werden.
Adalbert oder Aldebert, ein Gallier, um 744 Lehrer des Christen-thums in den Maingegenden, ist als der erste Gegner der Eintuhrung römischerKirchensatzungen und Gebräuche in Deutschland merkwürdig. Er suchte die Ver-ehrung der Heiligen und Religuien und die römische Beichtpraris als überflüssigdarzustellen und wurde daher von BonifaciuS, dem Apostel der Deutschen , argerKetzereien angeklagt, auf den Synoden zu SoissonS 744 und Rom 745 als Ketzerverdammt und verhaftet. Endlich entkommen, soll er am Ufer der Fulta vonHirten erschlagen worden sein.