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Adel
sehr abweichenden Gang. In England, Schottland, Spanien , auch zum Theilin Italien , wurde der höhere Adel, der >Ltand der Herren oder Baron". nurMajo-racsadel, d. h. die Titel desselben erben nur aufden älteste» Sohn fert', die jün-ger» Sohne treten, wenn sie auch im gemeinen Leben einige Auszeichnung ge-niesten (ihr Rang in England ist gesetzlich), doch dem Wesentlichen nach in die 'Müsse des Volks zurück. Sie ergreifen alle andre Arten von Geschäften, sie wid-men sich nicht bloß der Kirche und dem Kriegsdienste, sondern werden Advocaten,Richter, Kaufleute, Fabrikherren. In England ist die Vererbung des hohen *Adels, wozu die Herzoge und MarguiS (die beide den Fürstentitelführen), die Gra-fen, Discounts und Barone gehören (s. England), mehr persönlich geblieben;es gibt zwar titulirte Lehen, auf denen auch gewisse Ehrendienste und Gerechtig-keiten haften, und die Ausübung derselben sieht jedem Besitzer zu; allein zum dor-tigen kohen Adel (zur nobilUv) darf sich der Besitzer nicht rechne», wenn er nichtbesonders dazu erhoben worden ist. In Spanien und Italien hingegen geschiehtdie Vererbung des höher» Adels (der lilii!-»!»;. Fürsten , Herzoge, MarguiS,Grafen ) auf eine mehr dingliche Weise, indem diese Titel, abgerechnet, daß sieauch vom Monarchen creirt werden, an Gütern und zum Theil an sehr kleinenLehnschasten hasten. Daher diese Menge Grafen im obern Italien , die ehemali-gen t..,i,ti <1! leri u l','r,»u von Venedig. Die großen spanischen Familien bringenauf diese Weise eine sehr große Menge solcher Titel (Hüte genannt), zuweilen4 — 500, zusammen und sehen ihren Stolz in diese Zahlen. In Frankreich istder Adel an sich ein gemeinschaftliches Recht der ganzen Familie, auch der junger»Söhne; nur die Pairie und die Lehngüter wurden auch vor der Revolution nurnach dem Rechte der Erstgeburt vererbt, allein die jünger» Söhne mußten ihrGluck in der Armee und in der Kirche suchen; jedes bürgerliche Gewerbe, selbstdie Kaufmannschaft, zog den Verlust des Adels nach sich. In England brachte esauch der hohe Adel nie zur Landeöherrkichkeit, nur einige Provinzen, welche früherApanagen königlicher Prinzen waren (Lancaster, Eornwallis), einige BiSthümer(Durham, Ehester, die sogenannte Insel Ely und vorzüglich die dem Herzogevon Athol gehörige Insel Man ) hatten als sogenannte Pfalzgrafschafren (e>>»,,tiezp-chitiue) untergeordnete RegierungSrechke. In Frankreich bildete sich die Lan-deshoheit der alten großen (fürstlichen) Lehen, derHcrzogthumer Normandie, Bre-tagne, Guienne, Burgund, der Grafschaften Toulouse, Ehampagne, Flandern ,und der zum Königreich Niederburgund oder Arelat gehörigen Länder Dauphina,Provence, Franche-Eomtc, Denaissi» u. s. w. sehr früh aus und war schonbei der Thronbesteigung Hugo Eapet's vollendet. Aber die Krone Frankreich hattedas Glück, alle diese großen Lehen nach und nach mit den Königslanden zu verei-nigen . sodaß nur wenige kleine Souverainetäten, z. B. die Fürstenthümer Bouil-lon , DombeS, Orange, Avignon und Denaissin u. a., sich bis in die neuere Zeiterhielten. Dabei wurden von Ludwig IX. an die Appellarionen von den Baro-niegerichten an die königlichen Oberämter und Parlamenten und in Folge davonnach und nach die Ausübung aller SduverainetätSrechte in Gang gebracht, endlichaber die Magnatenaristokratie unter Ludwig XIII. von Richelieu gründlich unter-drückt. Anders war, was den hohen Adel betrifft, der Gang der Dinge inDeutschland. Hier erlangten die alten großen Herzoge von Sachsen , Baiern,Franken, Schwaben , Lothringe», und nach ihnen die Markgrafen im Osten undNorden des Reichs um dieselbe Zeit, wie in Frankreich , dieselben landesherrlichenRechte, und das Grafenamt wurde theils erblich, theils ein Zubehör der geistli-chen Stifter. Den Kaisern gelang es zwar. diese alten Fürstenthümer aufzulösen,sie selbst aber gewannen wenig dabei, denn an die Stelle der alten Herzogthümertraten neu? Souverainetäten, kleiner zwar dem Umfange und der Macht nach, abermit gleichen Rechten der Landesherrlichkeit und Hoheit als die vorigen. Selbst