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Adel
die meisten Grafschaften erlangten die Souverainetätsrechte, und so bildete sich inDeutschland ein hoher Adel in engerm L 2 in»e, ein wirklich regierender Fürsten -und Grafenstand aus, welcher nicht nur, was die Vererbung des persönlichenStandes betrifft, sondern vom 12. und 13. Jahrh, an auch in Beziehung aufdenLänderbesitz ein gemeinschaftliches Recht der Familie wurde. Zugleich aber kam inDeutschland ein Grundsatz auf, welcher in keinem andern europäischen Lande gel-tend wurde, daß, um den Kindern den volle» Stand des Vaters zu verschaffen,auch die Mutter von gleichem Stande sein müsse. (Das Kind folgt der ärgernHand.) Viele, auch fürstliche Familien, z. B. Baden, Anhalt u. a., haben diesnicht beobachtet, aber andre dagegen desto strenger nur den aus standcsmäßigerEhe geborenen Kindern die Successionsfähigkeit zugestanden. (S. Mifiheiralhund Morganatische Ehe .) Man hat dies selbst, zwar nicht in Ansehung desadeligen Grandes an sich, auch nicht in Beziehung aufLehns-und Erbfähigkeit,wol aber in Hinsicht auf gewisse gemeinschaftliche Rechte des Adels, Ltiftsfähig-keit, Tournier-und Hoffähigkeit, aus den niedern Adel ausgedehnt, wodurchsich der deutsche niedere Adel viel schärfer als in andern Ländern von dem Standeder gemeinen Freien geschieden hat. Von jenem Grundsätze: das Kind folgt derärgern Hand, weiß man im übrigen Europa nicht einmal bei dem hohen Adel Et-was ; in Frankreich ist nur in der königlichen Familie kein Beispiel einer Ehe mitPersonen aus einem geringern Stande vorgekommen; das Gesetz wäre nicht dage-gen gewesen. Die sogenannten legikimirten Zweige der königlichen Familie, sogarneben der bestehenden gesetzlichen Ehe mit Mairressen erzeugt, die Prinzen vonVendäme, Verneuil, VermandoiS, Maine, Toulouse , Penthiövre u. A., sind aus-gestorben; es war aber trotz ihrer Abstammung, nicht einmal aus ungleicher Ehe,sondern sogar aus einer gesetzwidrigen Verbindung, doch nach dem TestamenteLudwigs XI V. sehr die Rede davon, sie als successionsfähig auf dem französischen Throne anzuerkennen, und Kindern aus einer gesetzmäßigen, wenn auch nichtstandesmäfiigen Ehe hätte gewiß diese Fähigkeitnicht bestrikten werden können. Auchbei den adeligen Familien Frankreichs wurde aufden Stand der Mutter gesetzlichnicht gesehen; die Ahnenprobe ward nur auf die väterliche Linie gerichtet. Dasselbegilt in England, wo auch die Sitte nicht dagegen ist, und man angesehene Bür-gerfamilien, Kaufleute, Banquiers, Brauherren, Advocaten u. dgl., mit denvornehmsten adeligen verschwägert findet. Die Gattin des berühmten Parlaments-redners Whitbread, Bürgers und Brauers zu London , war eine Schwester desGrafen Grey. K. Jakobs II. erste Gemahlin war die Tochter des Kanzlers Hvde,nachherigen Grafen von Clarendon, und ihre Töchter, Marie und Anna, saßennach einander auf dem Throne von England, ihre Großmutter war die Tochtereines Kanzleiraths, nach Andern ein bloßes Landmädchen. >Lo ist es auch in an-dern Ländern gegangen, nur in Deutschland hat das Interesse der fürstlichen Agna-ten, sowie das ausschließende Recht des Adels auf die Stifter und die Präben-den der geistlichen Ritterorden, jene strengen Grundsätze erzeugt. Auch nur inDeutschland konnte es, wie erwähnt, einen hohen Adel in jenem engern Sinne ge-ben, in welchem nur regierende Familien und Herren dazu gerechnet wurden, undzwar nur diejenigen, welche außer dem Besitz landesherrlicher Rechte ^wenn auchnurGesamnitbesitz der Familie), auch noch Antheil an der Reichsregierung durchSitz und Stimme auf dem Reichstage oder doch einen Antheil an einer gemein-schaftlichen (Curial-) Etimme der Prälaten und 4 Grafen -Curien hatten. Dennlandesherrliche Rechte hatte auch die Reichsritterschaft , ohne doch zum hohen Adelgerechnet zu werden. Die Grenzen dieses hohen Adels waren außerordentlichschwankend und streitig, und doch ihre Bestimmung sehr wichtig , weil davon derBegriff notorischer Mißheirathen abhing. Der hohe Adel war theils ein bloß per-sönlicher, theils ein erblicher. Jenen hatten die geistlichen Fürsten, Bischöfe und
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