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Erster Band. A bis Bl.
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Adhäsion (jur.) Adiaphora

an den festen anhänge, wie z. B. Wasser an den hineingetauchten Finger. Dabeifindet aber unter den verschiedenen Körpern ein Unterschied statt; denn O.uecksilber-theilchen hängen sich z. B. nicht an Glas, aber wol an Gold, Silber und Blei.Wasser hängt sich an die meisten Körper, wenn ihre Oberfläche nicht mit einerFettigkeit, mit ertaub, Mehl u. dgl. bedeckt ist. Flüssige Körper nehmen in Ge-fäßen aus einer Masse, die von ihnen benetzt wird, keine vollkommen horizontaleOberfläche an , sondern steigen vielmehr um den Rand der Gefäße herum etwas indie Höhe. Beweise hiervon gibt das Wasser, Bier :c. in Gläsern, Eimern, Töpfen w.Zn Gefäßen hingegen, deren Masse von den darin enthaltenen Flüssigkeiten nichtbenetzt wird, stehen letztere am Rande tiefer und in der Mitte höher. >Lo zeigtz. B. O.uecksilber in einem Glase eine gleichsam convexe Oberfläche. Diese Erschei-nung des Aufsteigens oder Senkens der betreffenden Flüssigkeiten wird um so bc-merklicher, je geringer der innere Durchmesser des Gefäßes ist; weßhalb man sichzu Versuchen der sogenannten Haarröhren (s. d.) bedient und die alsdann insehr auffallendem Maße eintretende Wirkung mit dem Namen der Capillarität(von <->>i>iIsi,5. das Haar) bezeichnet. Gießt man Wasser u. dgl. aus dem Gefäße,dessen Masse davon benetzt wird, so läuft es leicht am äußern Rande herunter,wenn man nicht ersterm eine geschickte Ricbtung gibt. O.ueckstlber thut dies auseinem Glase nie, wol aber aus einem S-fiße von Blei rc. Erschöpfend hat die-sen Gegenstand behandelt Munke im betreff. Art. d. n. A. von Gehler'SPhysik.Wörterb/' (1. Bd., Leipz. 182b). (Vergl. Anziehung.)

Adhäsion (jur.) der Beitritt einer Partei zu einem von einer anderneingeschlagenen Wege; im Cirilproceß zu einem von dem Gegner eingewandtenRechtsmittel (Läuterung, Appellation), wobei aber der Regel nach, wenn sie andreals die vom Gegner schon angefochtene» Punkte betrifft, die nämlichen Förmlich-keiten wie bei einem selbständigen Rechtsmittel zu beobachten sind. In Criminal-sachen nennt man das Verfahren den Adhäsionsproceß, wenn der durch ei» Ver-brechen Beschädigte seine Entschädigungsansprüche zugleich im Criminalprocessemit verfolgt. 37.

Adiaphora (griech.), an sich gleichgültige Nebendinge oder Mitteldinge,d. i. 1) Gegenstände und Handlungen, welche weder sittlich lobenswerth noch ver-werflich sind; 2) im kirchlichen Sinne Gebräuche und Formen des Cultus, die,weil die heil. Schrift sie weder verboten noch angeordnet hat, ohne Gefahr desGlaubens und Beschwerung des Gewissens beibehalte» oder verworfen werdenkönnen. Ursprünglich werden so diejenigen katholischen Ceremonien genannt, diedie Evangelischen, besonders in Kursachsen unter Moritz, aus Gehorsam gegendas augsburgische Interim (s. d.) annahmen und in ihren Kirchen duldeten,z. B. Hochaltäre, Lichter, Bilder, Chorhemden, Meßgewänder, lateinische Gcsänge,Horä und Vespern, Chrisma, Privatbeichte u. dgl. Über diese Nachgiebigkeiterhob der jenaische Theolog FlaciuS , in Gemeinschaft mir der nieder sächsischenGeistlichkeit, 1549 den unter dem Namen der adiaphorrstischen Händel bekanntenStreit gegen Melanchthon und die Wittenberger , welche dabei den SchimpfnamenAdiaphoristen erhielten. Die Flacianer führten diesen mit den interimistischenHändeln zusammenhängenden Streit desto leidenschaftlicher, je leichter die Wintenberger sich rechtfertigen konnten, sobald man über den Begriff der Adiaphoreneinig war. Späterhin wurden eben diese Nebendinge Partcizeichen, wodurch diestrengen Lutheraner sich von den Calvinisten, welche Nichts davon beibehaltenhatten, auch äußerlich zu unterscheiden suchten. Die veränderte Ansicht der Theo-logen des 18. Jahrh, brachte es jedoch mit sich, daß seit 50 Jahren die meistenGebrauche dieser Art im Stillen beigelegt würden, und erst jetzt, da man wiederauf Vermehrung der sinnlichen Beiwcrke des Cultus denkt, erhält die Frage, wasdavon unter die Adiaphora zu rechnen und zuzulassen sei, neues Gewicht. 1s.