Band 
Erster Band. A bis Bl.
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Ädilen Adjutant 98

Ä d i l e n, obrigkeitliche Personen bei den Römern, welchen bie Aufsichtüber die öffentlichen Schauspiele, die öffentlichen Gebäude, das Urtheil über dieBausireitigkeitcn und die Marktpolizei anvertraut war. Anfangs wurden 2a»S dem gemeinen Volke gewählt (Ieüiles plclü-); zu Ende des 4. Jahrh, nachErbauung Roms kamen noch 2 aus den Patrizier» hinzu, welchen der elfen-beinerne Magistratsstuhl (wll.i ouiuli,) vergönnt war, und die curu-

les genannt wurden. Julius Cäsar setzte eine dritte Gattung hinzu (ckoilile,core-Ucs), denen die öffentlichen Magazine anvertraut waren. S. Schubert:Dv knm.iuvruin.-wiliülxis . II. IV" (Königsberg 1828).

Adjectiv, Beiwort (s. Redetkeile), ein Wort, welches dem Sub-stantiv beigesetzt wird, um den Begriff, welchen das Substantiv im Allgemeinendarstellt, durch Angabe einer Beschaffenheit der Sache, die das Substantiv nurzum Theil kenntlich macht, genauer zu bestimmen. Man braucht das Beiwort baldeigentlich (als Eigenschaftswort im eigentlichen Sinne), Z. B. schwarzer Stiefel,bald »»eigentlich oder als Umstandswort, z. B. der Stiefel istschwarz. WechselndeBeschaffenheiten werden in unserer Sprache auch durch Substantive umschrieben,Z. B. Teller von Zinn , statt zinnerner Teller. Unsere ältern Mundarten waren anmannigfaltigen Biegungen der Adjective reicher als unsere jetzigen, die solche ausNachlässigkeit aufgaben. In Hinsicht der Stellung der Worte sollten die Schrift,steiler sich nicht so sklavisch, als z. B. die französischen, fesseln lassen. Die Adjectivedrücken entweder die Beschaffenheit durch eine ursprüngliche Bezeichnung, z. B.falsch, aus, oder sie sind abgeleitet und drücken dann die eigenthümliche Beschaf-fenheit aus, die das Substantiv bezeichnet, aus dem das Beschaffenheitswort ge-bildet worden, z. B. fleißig. Bei Eigenschaften, die eines Grades fähig sind, kannderselbe ampliativ , diminutiv, comparativ und superlativ ausgedrückt werden.

Adjudication, die gerichtliche Zuschlagung einer an die Meistbietendenverkauften Sache, eines LieferungscontraclS u. dgl. In der Regel wird erst durchdie erfolgte Adjudication der Eontract vollständig, und bis dahin hat, wenn nichtLandesgesetze oder besondere Verabredungen ein Andres festsetzen, der Meistbie-tende kein unbedingtes Recht, den Zuschlag zu verlangen. Der EigenthümerB.,welchem eine Sache Schulden halber verkauft werden soll, kann noch durch Be-zahlung sich dieselve erhalten. Durch die Adjudication nach gehöriger Subhastationwerden alle frühere, auf der verkauften Sache haftende Hypotheken getilgt. 37.

Adjustiren heißt im Handel und Wandel Etwas in völlige Richtigkeitsetzen, abmachen. Ferner wird es vom Abzug messingener und eiserner Gewichtegebraucht, wenn sie völlig dem einmal eingeführten Land-oder Scadtgewichregleichen; und endlich heißt es im Münzwescn die Bereitung und Beschreibung der-jenigen Metallstücke, die nachher zur Ausprägung von Münzen bestimmt sind.

A d j u st i r w a g e, beim Münzwesen eine kleine Wage, woraufalle auszu-prägende Münzen vorher gewogen werten, um daraus abnehmen zu können, obsie durch Hinzusetzen von Metall schwerer, oder durch Hinwegnehmcn desselbenleichter zu machen sind.

Adjutant, ein dem Chef zugetheilter Hülfsofficier und dessen vertraute-ster Begleiter im Dienste, der ihm sehend, beobachtend und wirkend stets zur Seitesteht und in seinem Geiste und Sinne zwar nicht selbst befehlen darf, wol aberdessen Befehle an tie Behörden zu vertheilen und darauf zu sehen hat, ob sie ge-hörig befolgt werden. Der Geschäftskreis des Adjutanten ist daher ebenso wichtigals mannigfaltig und nicht selten von bedeutendem Einfluß, erfodert also einenMann von vlelumfassendem Geist, tüchtiger Kenntniß seines Fachs, unermüdli-cher Thätigkeit, gewandtem Benehmen und einer Rechtlichkeit, die durch keinerleiRücksichten erschüttert werden kann. Da bei weniger selbständigen Chefs dieserEinfluß oft weiter sich erstreckt, als für das Ganze ersprießlich ist, so hat man in