Adlerzange Administration 95
sich an große Thiere und selbst an Kinder; 9) der Schlangenadler im südlichenAfrika , benannt von seiner Hauptnahrung. —Der größte Raubvogel ist derperuvianische Condor, >ului>-^> v>>I>us, schwarz von Farbe.
Adlerzange, eine, statt der gewöhnlichen Kneiper, mit 2 spihigen Ha-ken versehene Zange, um damit Gegenstände aus tiefen Orten zu fassen und mit-telst einer Kette, die um eine horizontale Winde geht, herauszuheben.
-b (1 Iibitu , 1 , (ital. :> piiaere), nach Belieben, nach Willkür, wird in mu-sikalischen Werken 1) über Stellen einer Solopartie geschrieben, welche einenfreien Vertrag erfodern oder gestatten. Dieß bezieht sich sowol aus das Zeitmaß,sodaß der Vortragende den Tact weniger streng als sonst zu nehmen hat, als aufdie Ausmalung des Vertrags und die eigne Wahl passender Verzierungen.Letzteres findet besonders bei Cadenzen (s. d.) statt. Der Tonsetzer überläßtes in diesem Fall teni Gefühle und Geschmacke des ausübenden Musikers, in gewe-sen Momenten höherer Begeisterung sich frei auszudrücken. Man begreift daherleicht, daß in beiden Fallen Willkür nicht so weit auszudehnen sei, als ob manjedes Gesetzes, selbst dessen, was der Charakter des Tonstücks, als eines Ganzen,vorschreibt, welchem jeder einzelne Theil untergeordnet ist, schlechthin entbundenwäre. 'Auch muß bei dieser freiern Bewegung einer S olopartie ein Einverständnißmit den übrigen Sängern oder Hnstrumentalisten noch möglich und durch Verab-redung bestimmt sein, und es leuchtet wol ein, daßdaSnst lilüium sich in Hinsichtdes ersten Falls nicht über ein ganzes Tonüück verbreite» könne, weil dies in einemmehrstimmigen Stücke nicht bloß die größte Verwirrung unter den Zusammenwir-kenden erzeugen würde, sondern weil der freiere, ungebundenereVortrag, derdurchjenes ->>! lüüluni bezeichnet wird, überhaupt auch nur von Bedeutung und Wir-kung sein kann, wo er als Ausnahme in einzelnen stellen den strengern Vertragunterbricht. 2) Wird in den Partituren und auf den Titeln der Mufikalien auchsehr oft das Wort a>! liliitum gebraucht, um zu bezeichnen, daß eine Partie zu demGanzen nicht wesentlich nothwendig ist und allenfalls weggelassen werden kann.Es versteht sich, daß dieses nur von Stimmen gelten kann, welche zur Ausfüllungdienen, Z. B. (Gi nn .-ist lilüluni, Violviwello :>cl libitum. T.
A d m e t, s. Alceste.
Administration, Verwaltung. Eine als Vormund, als Vorstehereiner Handlung, als Beamter u. s. w. geführte Administration begründet die Ge-richtsbarkeit des Richters, unterwelchcm die Verwaltung geführt wurde, auch gegenSolche, die sonst nicht dem GerichtSzwange desselben unterworfen sind. Zm öffent-lichen Recht setzt man die Administration der Rechtspflege entgegen. Jene umfaßtAlles, wobei die Thätigkeit der Regierung nicht zunächst auf Realisirung der Ideeder Gerechtigkeit, sondern aus den zweckmäßigen Gebrauch, die Vermehrung undErhaltung der StaatSkräste gerichtet ist. Zum Administrativen gehört daher, außerden rein kirchlichen Angelegenheiten, Alles, was nicht die bürgerliche und criminelleJustiz angeht. Man setzt daherdie Administrations-u. die Gerichtsbeamten einanderentgegen, und es liegen in ihrer Stellung sehr wesentliche und wichtige Verschieden-heiten. Der Letztere bedarf einer ganz andern An von Unabhängigkeit von den ober-sten Regierunzsbeamten als der Erstere; daher die Jnamovibilität der Richter auchvon einer unbedingter» Nothwendigkeit ist. Bei dem Verwaltungsbeamten kommtes auf Zweckmäßigkeit, also auf Eigenschaften an, welche sich nicht so bestimmtäußerlich beurtheilen lassen, als die historische Kenntniß der Rechte und die Legali-tät des Richters. Daher muß auch die Regierung bei der Entlassung der Derwal-tungsbeamten freiere Hand haben. Da bei rechtlicher Beurtheilung administrativerGegenstände oft specielle technische Kenntnisse nöthig sein können, so hat man häufigeigne Gerichte für dergleichen dachen bestellt (Berg-, Lalinen-, Fabriken-, Handels-gerichte u. s. w.) oder auch den Verwaltungsbehörden (der Polizei, den Zollämtern,