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Adoption Adresse
ter Aufsicht des Bischofs zu Loon feine Tage beschließen solle (gest. 81k). Als Fli-panduS staub, legte sich der ganze -Streit, der sowol wegen des gemäßigte» Ver-fahrens Karls d. Gr. gegen den Ketzer als auch darum merkwürdig ist, weil dieMeinung der Adoptianer in der christl. Kirche oft von Denen ergriffen wurde, diedas R-tksel der (Gottheit Christi zu ergründen und dem Menschenverstände näher-zubringen suchten. (Vergl. Socinianer.) 31.
Adoption, Annahme an Kindessratt, ist durch das römische Recht zu unsgekontinen. Sie war ein Mittel, die väterliche Gewalt zu erwerben, entweder in-dem der leibliche Vater solche demAdoptivvater abtrat (Adoption in engerm Sinne),oder indem ein Mensch, welcher selbst nicht mehr in väterlicher Gewalt war, seineZustimmung selbst oder durch seine Vormünder dazu ertheilte (Arrogation).Nach älterm römischen Rechte ging das Adoptivkind ganz aus seiner bisherigen Fa-milie in die Familie des Adoptivvaters über. K. Iustiman hak dies bei der eigent-lichen Adoption aufgehoben. Die Adoption soll Nachahmung der Natur sein; sieist also der Regel nach nur Denen gestattet, welche keine ehelichen Nachkommen ha-ben, aber sie hätten haben können (Castraten sollen nicht adoptiren) und wenigstens18 Jahre älter sind alsdiezu Adoptirenden. Vormünder dürfen uichtihre Mündel,auch ein Armer kein reiches Kind adoptiren. Frauen können nicht eigentlich adop-tiern, wol aber mir Erlaubniß des Regenten einem Wahlkinde Rechte auf Alimenteund Erbrechte geben, ssi- Deutschland ist die Adoption im Ganten nach römischemRechte ausgenommen, fodert aber gemeiniglich landesherrliche oder doch gerichtlicheBestätigung. (Ostr-uck. bürg. Gesetzb., l. 179; Preuß. allz. Lande. Tb. 2,Tir. 2, §. 666.1 Das Wahlkind erhält den Namen der We.hlälrern, den ade-ligen Stand derselben aber nur durch landesherrliche besondere Ertheilung. Dasneuere französische Recht ((Ho -Nil, 313) hat auch die Adoption beibe-halten, doch beschrankt. Die zu Adoptirenden müffen entweder von den Wahl-ältern schon als Kinder 6 ssahre lang verpflegt worden sein oder sie ausLebensgefahr gerettet haben. Die Adoption kann nicht vor erlangter Großjäh-rigkeit des zu Adoptirenden geschehen und muß sowol vom Kreisgerichte alsvom Appellationsgerichte bestätigt werden. Zu England ist die Annahme anKindesstart unbekannt. 31.
Adra st, König von Argos, ein Lobn des Talausund dcr Eurvnome. Umdem Orakel zu gehorchen, das ihm seine2 Töchter einem Löwen und ein-mi wildenSchweine zu geben befahl, gab er die Argia dem PolvniceS und dieDeipkvle demTvdeus, a's jener in eine Löwenhaut, dieser in eine Lchweiushaut gehüllt zu ihmkämen. Er war unter den 7 Feldherren von Theben, von denen er allein demTode entging. Zehn Jahre später zog er mit den hinterlassenen Söbnen seiner un-glücklichen Verbündeten nochmalsgegen Theben und eroberte es, verlor aber dabeiseinen Lohn und starb vor Grani. (L. Theben.)
Adrastca, eine Tochter des Zeus und der Nothwendigkeit, die Dienerinder ewigen Gerechtigkeit, die Rächern alles Unrechts, der kein Sterblicher entgeht.Nach den Meisten ist Adrastea die Unentfliehbare) nur ein Beiname der Neme-sis (s. d.st Man sindet sie bisweilen mit Flügeln, bisweilen mit einem Steuer-ruder, bisweilen mit einem Rade abgebildet.
Adress e, eine Anrede oder Zuschrift, Erlaß. Erst in den neuern Zeitenhat man angefangen, auf den Ausdruck der öffentlichen Meinung, welcher in die-ser Form gegeben wird, einen Werth zu legen, sowie auf der andern Seite dieRegierungen sich in schwierigen Lagen in ähnlicher Form an das Volk gewendethaben. Der Erlaß oderZurufder Staatsbehörden an Untergebene heißt Prokla-mation. und nur zu den Zeiten der mißverstandenen Volkssouverainetär in Frank-reich erließen die obersten Autoritäten Adressen an das Volk. Die 'Adresse unter-scheidet sich wesentlich von der Petition, indem sie bloß Gesinnungen des Dan-