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Appellationsgerichte
theilig geworden rst. Die Auflösung des deutschen Reichs vermehrte in den kleinernStauten die Verwirrung, und es ist eine der wohlthätigsten Kestimmungen desdeutschen BundeSvertragS, daß die Aufstellung dreier Instanz» zu einem Grund-gesetze aller einzelnen Staaten erhoben, aber auch dafür gesorgt worden ist, daßnicht die kleinern Staaten für sich allein kleine und unvollständige Einrichtungenmachen konnten, sondern daß sie sich die Verpflichtung gefallen ließen, gemein-schaftliche DberappellationSgcrichte zu errichten. Auch sie fanden in der Ausfüh-rung manche Schwierigkeit, indem man die Unterordnung der bisherigen obernLandeSgerichte unter ein zum Theil wenigstens fremdes (bericht und die Neuerun-gen in der bisherigen Justizverfassmg so sehr als möglich zu beschränken suchte.Doch sind diese gemeinschaftlichen höchsten Gerichte nunmehr sämmtlich eingerich-tet: 1) Für Braunschweig , Waldeck, Lippe und Schaumburg (ungefähr 360,000GerichtSuntergebene) zu Wolfenbüttel , eröffnet am 2. Jan. 1816. Gerichtsord-nung bloß als Handschrift gedruckt, 1818. 2) Für das Großherz. Sachsen-Wei-mar-Eisenach, die übrigen herzogl. sächsischen und fürstl. reußischen Lande zu Jena (Gerichtssprengel 62t,000 S.>, eröffnet den st. Jan. 181st. Provisorische Ge-richtsordnung vom 8. Pct. 1816. 3) Für die herzogl. anhaltischen und fürstl.schwarzburgischen Lande (221,000 L.) zu Ferbst, I.Hct. 18I st. Gerichtsordnungv. 8. Sept. 181 st. 4) Für Mecklenburg-Schwerin und Strelih (450,000 S.) zuParchim , am 1. Dck. 1818. Gerichtsordnung vom 1. Juli 1818. 5) Für die4 freien Städte (26st,000 S.) zu Lübeck , 1820. Gerichtsordnung vom st. Juli1820. 6) Hohenzollern hat sich an das großherz. hessische HberappellationSge-richr zu Darmstadt, und st Liechtenstein an das Appellationsgericht zu Jnspruckangeschloffen. Merkivürdig ist in der Verfassung dieser Gerichte die große Be-schränkung oder gänzliche Ausnahme der Eriminalsachen, in welchen nicht nurwichtigere Rechte der Bürger aus dem spiele stehen, sondern auch eine gleichför-mige Rechtspflege nach unveränderlichen Grundsitzen fast noch nothwendiger istals in Civilsachcn. Auch ist die Verschiedenheit der Appellationssumme, d. i. desWerthes, welchen ein Proceß betreffen muß/ wenn eine Appellation zulässig seinsoll, interessant. -Lachsen-Hildburzbausen allein läßt alle Sachen, ohne auf denWerth m sehen, an das OberappellakionSgericht zu Jena gelangen; in den übri-gen Ländern steigt solche von 100 bis auf 500 Thlr. Hierdurch ist, mit eini-gen Verschiedenheiten in den Benennungen und Proceßformen, die Gerichtsver-fassung in ganz Deutschland gleichförmig, der Regcl nach in 3 Instanzen einge-richtet. In den Herzogthümern Holstein und Lauenburz gehört die Aufstellungeines eignen deutschen Gerichtshofs dritter Instanz noch zu den unerfüllten Wün-schen des Landes. Für die zweite Instanz bestehen das Landgericht und das Hber-gericht zu Glückstadt , von welchen zwar noch ein Rechtsmittel (der Supplication)an die deutsche Kanzlei zu Kopenhagen stattfindet, jedoch ohne feste gesetzliche Ein-richtung des JnsianzenzugeS,, Aus deut Grokherzogthum Luxemburg gehen dieAppellationen nach Lüktich. Östreich hat AppellationSgerichte m Wien, Klagenfurt ,Fiume, Prag, Brünn, Lemberg, Aara, Jnspruck, Mailand, Venedig , undeine oberste Justizstelle zu Wien . (Die ungarischen und siebenbürgischen Länderhaben eine besondere Gerichtsverfassung/ In Altpreußen bestehen für die untereInstanz Amker, Stadtgerichte, Krcisgerichte und Patrimonialgerichte; die zweiteInstanz wird bei den 15 ObcrlandeSgerichten zu Königsberg , Jnsierburg, Marien-werder, Frankfurt, Lrektin, KöSlin, Breslau, Glogau, Ratibor, Magde-burg, Halbcrstadt, Naumburg, Münster, Paderborn und Kleve , und dem Kam-mcrgericht zu Berlin gebildet; für die dritte Instanz ist die Regel das GeheimePbertribunal zu Berlin , allein die Wirksamkeit dieses Gerichts zur Erhaltungder Einheit in der Rechtsverwalkung wird dadurch sehr unterbrochen, daß viele Re-visionen häufig von einem OberlandeSgericht an das andre gehen. Die preußischen