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Appelleitionsgerichte
Ashford, wurde unter Umständen ermordet gefunden, wo der stärkste Verdacht aufeinen gewissen Abraham THormon fiel. Er hatte sie von einem Balle nach Hausebegleitet und war kurz vor der Entdeckung des Leichnams, unweit des Brun- .
nens, worin dieser lag, bei ihr gewesen, was er zugab. Dessenungeachtet wurde i
er freigesprochen, und nun trat der Bruder der Ermordeten mit dem .H>,,<->l ot' jrnurcler gegen ihn auf. Allein hier machte Thornton Gebrauch von einem Rechte,an dessen Dasein man jetzt noch kaum gedacht hatte; er foderte den Ankläger zumgerichtlichen Zwcikampfe (evri^er ol'battle), anstatt sich dem Ausspruche einesSchöffenrechts ok !>>w) zu unterwerfen. Leugnen ließ sich die formale l
Gültigkeit dieses Rechts nicht, und der Anwalt des Anklägers erhielt vom Gerichteinen scharfen Verweis, als er sich beigehen ließ, es unvernünftig und barbarischzu nennen. Der Ankläger, ein schwächlicher Mensch von 20 Iabren, wagte nicht,sich mit dem athletischen Thormon in einen Kamvf mit dem Kolben einzulassen,mußte seine Anklage zurücknehmen, und der muthmaßlicbc Mörder ging abermalsfrei auS; doch war die öffentliche Meinung so stark gegen ihn, daß er nach Amerika auswanderte, wo er bald gestorben ist. Dieser Fall war die Veranlassung, nicht bloßden gerichtlichen Aweikampf, sondern, da die RechtSgclehrten darin einig waren, daßdem Angeklagten die Wahl zwischen einem zweiten Schöffenuribeile und demKampfgericht durchaus niebt entzogen werden könne, das ganze Recht derPrivat-anklage abzuschaffen. Dies geschah 1819 durch den Parlamentsact 59 GeorgsIII., I.. 46. Dadurch scheint aber eine wesentliche Lücke in der englischen RechrS-Verfassung entstanden zu sein. 37.
A p p e l l a t i o n s g e r i ch r e. Die germanischen Verfassungen kanntenursprünglich nichts von einer Appellation an einen höhern Richter, sondern nurwenn der untere Lehnsherr das Recht gänzlich weigerte, konnte die Sache an dasGericht des hohern, des Königs, gebracht werden, und wenn die Schöffen falsch ur-theilten, konnte ihr Urtheil gescholten werden (lüusscr le jn-rement in Frankreich ),wobei der Appellant es nun mit den vorigen Urtheilern, und zwar dem Rechte nach,auf Leben und Tod zu thun hatte. Es war ein großer Ldchrikt zur bessern Ordnung,daß die regelmäßige Prüfung der Urtheile durch einen höher» Gerichtshof wieder inGang kam, welches in Frankreich durch K. Ludwig IX. geschah, in Deutschland aber erst mit Errichtung des ReichSkammergerichiS (1495) eine geregelte Basis er-hielt. Von den grundherrlichen Gerichten ging nun die Appellation an den Hof derLandesherren, welche dafür GerichtScollegwn Hofgerichte, Regierungen, Justiz-kanzleien einrichteten, und von den Hähern landesherrlichen Gerichten an die Reichs-gerichte, das ReichSkammergerichr und den Reichshofrath. Die Reichsstände suchtensich dieser Unterordnung ihrer Gerichte unter die Reichsgerichte möglichst zu ent-ziehen ; Östreich machte sich gleich vom Anfang an von der gerichtlichen Gewalt desReichs gänzlich frei; die Kurfürsten sollten es vermöge alter Vorrechte gleichfallssein, allein es waren einmal 3 Stufen des Rechtsprechens grundgesetzlich, und die-jenigen, welche nicht Gerichte der dritten Instanz (Ober-AppcllarionSgerichre an-ordnen wollten, ließen sich die Appellation an die Reichsgerichte wieder gefallen, underlangten erst die Appellationsfreiheit wieder durch eigne kaiserliche Privilegien (>» i-vilk-^iu <Ie IMI, apiicll.-iixl» . Dergleichen wurden auch andern Reichsständen er-theilt, welche eigne oberste Gerichte errichten konnten (wie Schweden zu WiSmar ,Hanover zu Celle , Hessen-Kassel u. äst oder dafür die Actenversendung an auswärtigeSpruchcollegien einführten. Die langsamen Formen bei den Reichsgerichten undandre Mangel der Reichsjusti; gaben diesen isolirenden Bestrebungen Popularität,obgleich der Grundsatz, daß zu gänilicher Beendigung eines Rechtsstreits 5 gleich-lautende Erkenntnisse erfoderlich seien, dieProcesse ins Unendliche verzögerte, undder Mangel eines einzigen, seine Wirksamkeit über alle deutsche Lande verbreiten-den höchsten Gerichts der Ausbildung der deutschen Rechtsverfassung hechsi nach-