Band 
Erster Band. A bis Bl.
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Arbela

Dinge und der Llrbeiren, die darauf verwandt werden, steigen, bis sich die Zchl derArbeiter dieser Art wieder so vermehrt, daß ihr Lohn heruntergeht und sich demLohne andrer ähnlicher Arbeiter gleichstellt, welches sodann die Wirkung ha:, daßmehre von diesen Arbeitern aus ihrer Classe ausscheiden, um Etwas zu ersinn,n undzu verfertigen, wofür sie einen größere, Lohn hoffen können. Dieser Umstand verhin-dert, daß der Loh» der von ihnen verlassene» Art der Arbeit nicht tiefer fällt, scnderrisich mir den übrigen ähnlichen Arten der Arbeit insGleiche stellt und dabei stehen bleibt,wenn nicht der Wohlstand der Gesellschaft in Abnahme gcräth, sodaß sie eine gleicheD uantität Arbeit zu dem bisherigen Preise ferner nicht bezahlen kann. (S. P re i S.)DieseRcgeln gelten,so lange derAi beüslohn seinem eignen ungehinderte» Gange über-lassen bleibt. Werden aber künstliche Mittel angewendet, demselben eine andre Rich-tung zu geben, so treten natürlicherweise auch andre Wirkungen ein, wie: wenn ge-wisse arbeitende Classen dem Zwange und der Gewalt der Arbeirshen en unterworfenwerden, wenn einige zu besondern Arbeiten privilegirt werden, oder wenn diePolizeisich in die Bestimmung des Lohns für gewisse Arbeiten einmischt u. s. w. 51.

Arbela , jetzt Arbil, ein kleiner Ort des östlichen Assyriens, berühmt durchdie entscheidende Schlacht, die in seiner Nahe beiGaugamela (331 V.CHr.) AleMi-der d. Gr. dem Darilis lieferte. (^. Alexander.)

Arbiter hieß bei den Römern 1) derjenige Richter (jnstex), welchemder Prätor den Auftrag gab, einen bei ihm anhängig gewordene» Rechtsstreit nachGrundsätzen der Billigkeit (ri-legue, ct >»>»<,) zu entscheiden; 2) diejenige Person,welcher die streitenden Parteien die Entscheidung ihres Rechtsstreits ohne obrigkeit-liche Dazwischenkämst, durch einen theils unter einander (c»n>prc>,>,i^nn,), theilsmir ihmfelbst abgeschlossenen Vertrag (> eceptnm) übertrugen; endlich 3) Der, dendie streitenden Parteien bloß in derAbsicht zuzogen, um einen Vergleich unter ihnenzu vermitteln, ohne ihm zugleich eine Entscheidung ihres Streits zu übertragen.Einem -irblter in der erster» Bedeutung wurde vom Prator nur in Vertrauensan-gelcgenheiten (in Iiegotlis bvime iistc-l), nicht in Geschäften des strengen Rechts(ÜI rw^otilii 5trictl juiV) die Entscheidung übertragen. Zn den letzter» Angelegen-heiten ernannte der Präkor einen Richter (jiista» >w(l>'>i,eu!>) mit dem Auftrag, denRechtsstreit nach einer ihm gegebenen genauen und strengen Vorschrift (lürnnilu)zu entscheiden. Zn der angegebenen dreifachen Bedeutung kommen die urlsttrilö/a,r>/r»l) auch bei den Atheniensern vor. Don dem iirbiter ist der m bitrutnr,d. i. Der, dem der entscheidende Richter ein Gutachten über eine auf die Entschei-dung Einfluß habende, auf wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen beruhendeFrage überträgt, zu unterscheiden. Von dem Gutachten eines solchen können dieParteien noch auf ein gründlicheres und besseres Gutachten eines Dritten aus eineretluctio a>l arbitriuin br>>>> viri) antragen. Sobald sie aber durch Vertrag(eoii>s>rniiüs;»»i) die Entscheidung einem Dritten übertragen haben, und von diesemder Auftrag (durch das sogenannte iec<->>t>ni>) angenommen worden ist, müssen siesich seiner Entscheidung unterwerfen und sind daran unabänderlich gebunden. Nurdann kann der Ausspruch eines solchen Schiedsrichters (welches.irbiiiinin. auchlanstuni heißt) angefochten werden, wenn dem Schiedsrichter offenbarer Betrug,z. B. Bestechung, bewiesen werden kann; nach der Meinung vieler RechtSgelehr-tcn auch wegen einer Verletzung über die Hälfte (pioziter I.ieslnnon enniniisst-,>it>in). Zllstinian setzte einen Unterschied fest zwischen der Entscheidung. welchedie Parteien unterschrieben oder durch zehntägiges Stillschweigen genehmigt, undder, gegen welche sie binnen zehn Tagen prorestirt haben. Hene hieß arbitriin»homolog»»»». diese non I><>i>>c>Innuln,„. Die letztere sollte nach ihm gar keinerechtliche Wirkung haben. Allein da nach neuern, zumal deutschen Rech tsgrund-satzen, alle nicht gesetzwidrige Verträge ohne Weiteres verbindliche Kraft ha-ben, so wird jetzt jede schiedsrichterliche Entscheidung wie ein Vergleich, und