Band 
Erster Band. A bis Bl.
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daher wie dieser als unabänderlich gültig betrachtet. Schiedsrichter unter den ehe-,maligen deutschen Reichsstänten, jetzt unter den Bundesstaaten, werden AuStrügegenannt. (LL. LluSträgalinstanz.) Unter Privatpersonen sind die SchiedSricb-ker auch jetzt sehr üblich. Es wird z. B. wenige kaufmännische SocietätScontractegeben, in welchen nicht die Bestimmung vorkäme, „daß alleunter den Compagnonsoder zwischen dem einen Compagnon und den Erben des andern vorfallende Strei-tigkeiten nur durch Schietsrichter entschieden, nicht vor die Obrigkeit gebracht wer-den sollen". Auch pflegen bisweilen in Testamenten Schiedsrichter ernannt zu wer-den, um die unter den Erben vorfallenden Streitigkeiten zu entscheiden. Gewöhn-lich wird von jeder Partei einSchiedSrichter ernannt, und diesen zwei Schiedsrichterndie Macht gegeben, wenn sie sich über die Entscheidung nicht vereinigen können,einen Dritten, der dann entscheide (einen s»,w>.iibile,. Obmann), zu wählen.Können sie sich jedoch über die Mahl dieses Obmanns nicht vereinigen, so ist dasganze Compromiß vergeblich, und die Parteien müssen andre-Schiedsrichter wählen.Um diesen Umstand zu verhüten, ist es (vornehmlich in Locietätsconrracten, Testa-menten u. s. w.) nöthig, daß man eine bestimmte Person zum Obmann im vorausernenne. Diese (gewöhnlich ein Dicasterium) entscheidet dann, wenn die Schieds-richter sich nicht vereinigen können. Auch pflegt in SocietätScontracten bestimmt zuwerden, daß jeder Compagnon zwei Schiedsrichter ernennen , und diese sofort undehe sie die Streitenden anhören, einen fünften wählen sollen. Auf diese Art erleich-tert man die Entscheidung durch die Möglichkeit der Stimmenmehrheit. Die er-wählten Schiedsrichter müssen sich, wenn ihnen im Compromiß keine Verfahrungs-art vorgeschrieben ist, nach der Proceßordnung ihres Landes, sowie nach den Ge-setzen desselben richten. >L ie müssen die Parteien selbst hören und bei der Entschei-dung, sowie allen ihr vorhergehenden Besprechungen, sämmtlich persönlich zugegensein. Es kann in gewissen Fällen bedenklich sein, wenn in SocietätScontracten dieEntscheidung ausländischen Schiedsrichtern übertragen, z. B. (wie es nur zu oftgeschieht) die Einholung eines pmere in auswärtigen Handelsstädten bestimmt wird.Das Compromiß kann anfverftbiedene Art befestigt werken. Bisweilen leisten dieParteien sogar einen Eid, daß sie dem Ausspruche des erwählten Schiedsrichtersfolgen wollen, bisweilen bestimmen sie eine Convenrionalstrafe, die Den treffen soll,welcher ihm nicht gehorcht. Beides ist gültig; das Erstere insbesondere nach demkanonischen Rechte. Schiedsrichter kann übrigens Jeder ernennen, wer Vergleicheabzuschließen berechtigt ist, und Alle dürfen als Schiedsrichter ernannt werden,welche das Gesetz nicht anSnimmk, wohin z. B. Unmündige und Frauen gebören.Auch dürfen nur solche Rechtsstreite, über welche sich die Parteien frei vergleichenkönnen, iLchiedsrichter» überlassen werden, daher z. B. nicht Ehescheidungen,Verbürgungen der Frauen u. s. w. Sind mehre Schiedsrichter bloß in Bestimmungeiner Summe verschieden, so wird die geringste Stimme als die entschiedene ange-nommen, weil wenigstens alle in Betreff dieser einstimmig sind. Wer (durch dasrecc-ptum) einmal das Amt eines Schiedsrichters übernommen hat, muß auch denRechtsstreit entscheiden; es müßte denn eine gesetzmäßige Entschuldigung fürihn sprechen, z. B. wenn ihm die Streitenden Parteilichkeit vorgeworfen haben.Widerspricht die Entscheidung den im Lande geltenden Rechten, dem Compromißoder reucgilnm, so ist sie null und nichtig. Haben die Schiedsrichter die Entschei-dung den Parteien einmal bekannt gemacht, so können sie sie nicht mehr ändern,wol aber Dunkelheiten in ihr erläutern. Aufgelöst wird das ganze schiedsrichter-liche Verhältniß z. B. durch den Tod des gewählten Schiedsrichters, oder eines dermehren Schiedsrichter, durch das Ableben einer der streitenden Parteien (wennnicht etwa das Compromiß auf die beiderseitigen Erben zugleich gerichtet ist), durchdie Wahl eines andern Schiedsrichters, durch den Untergang der streitigen Sachen,durch die Insolvenz der streitigen Parteien u. s. w.

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