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Erster Band. A bis Bl.
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Austrulusien

ker kasteist. Macht, besonders nach dem Falle der Hohenstaufen, hatte, nöthigtedie Fürsten, Prälaten, Städte und Ritter, vorzüglich im südlichen Deutschland ,zu chrer Sicherheit vielfache Verbindungen zu schließen, und ein wesentlicher Theilderselben war immer, für ihre Streitigkeiten unter einander Schiedsrichter aufzu-stellen, von welchen eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung einge-leitet werden konnte. Man nannte dies AuSträge. Als endlich durch die Aner-kennung eines ewigen Landfriedens (1495) den Fehden und der bewaffnete» Selbst-hülfe ein gänzliches Ende gemacht wurde, war damit die Gründung eines allgemei-nen obersten Gerichts für Streitigkeiten unter und mit den unmittelbaren Angehö-rigen des Reiches nothwendig verknüpft, und das NeichSkammergericht kam gleich-zeitig zu Stande. Doch behielten die -Ltände noch ihre bisherigen AuSträge unddas Recht, auch in Zukunft dergleichen vertragsmäßig zu errichten. So gab es ge-setzliche (für alle Fürsten und Unmittelbare des Reichs), gewillkürte (durch Ver-träge gegründete) und privilegirke AuSträge, indem der Kaiser den meisten Reichs-städten und andern Angehörigen des Reichs dergleichen verwilligt hatte. 2) ImRheinbünde wurde die Entscheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlungübertragen (RhcinbundeSacte, A. 9), welche nie zu Stande kam. 3) Im deut-schen Bunde wurde (Art. 11 der Bundesacte) diese richterliche Gewalt für Strei-tigkeiten zwischen den Bundesgliedcrn gleichfalls der Bundesversammlung über-tragen, welche solche durch Commissai ien a»S ihrer Mitte gütlich beizulegen suchen,für die nöthig werdende rechtliche Entscheidung aber eine wohlgeordnete AuSrrägal-instanz aufstellen sollte. Ostreich und Preußen bemühten sich schon auf dem wienerCongresse, ein bleibendes Gericht für diese wichtigen Angelegenheiten zu Stande zubringen; allein andre Staaten zogen eine wechselnde Einrichtung vor, welche durchdie Bundestagsbeschlüsse vom 16. Juni 1811 und v. 3. Aug. 1820, sowie durchdie Schlußacte der wiener Ministerialconferenzen vom 15. Mai 1820, Art. 18 —24, ihre weitere Ausbildung erhalten hat. Das Wesentliche besteht darin, daß derbeklagte Theil dem klagenden drei unparrheiische Bundesglieder vorschlägt, worausder Kläger einen zu erwählen hat, welche Wahlen bei Zögerung des dazu berechtig-ten Theiles aus die Bundesversammlung selbst übergehen. Das oberste Gerichtdes erwählten Bundcsgliedes muß alsdann die rechtliche Verhandlung und Entschei-dung des StreitS nach den bei ihm gellenden Proceßnormen im Namen und anStatt der BundeSvcrsammlung'vorn.hmcn und das Erkenntniß publiciren, woge-gen nur eine Restitution wegen neu aufgefundener Beweismittel zulässig ist. Fürdie Vollziehung sorgt die Bundesversammlung nach der Exccutionsordnung vom 3.Aug. 1820. Durch die wiener Lchlußacte vom 15. Mai 1820 ist dieser AuSträ-galgerichtsbarkeit der Bundesversammlung noch in Art. 30 die wichtige Ausdeh-nung gegeben worden, daß sie auch alsdann eintreten soll, wenn Federungen vonPrivatpersonen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, den-selben Genüge zu leisten, zwischen mehren BundeSgliedern zweifelhaft oder bestirn-ten ist. Schon sind mehre Streitigkeiten auf diesem Wege entschieden worden(zwischen Darmstadt und Nassau über die Theilung mainzischer LandeSschuldenvom OberappellationSgerichte zu München; zwischen Baden, Baiern und Hessen über ehemalige kurpfälzische Landesschulden, läi. < >, vom OberappellationSgerichtezu Eelle; zwischen Preußen, Baiern, Kurhessen und Frankfurt , Sustentatious-luckstände des letzten Kurfürsten von Trier betreffend, von dem Oberappellations-gerichte zu Darmstadr), und mehre andre sind noch anhängig. 31.

A ll st r a l a s i e n, der äußerste Norden Neuhollands, den 1824 Capst.Bar-low, von Sidnev (s d.) aus, in Besitz nahm, um hier und auf den 3 SchiffStage-> eisen davon entfernt liegenden Inseln Mclville und Bath,irst eine britische Eolonieanzulegen, die KingS-Cove heißt. Im weiternSinne geben die Briten ihren sammtl.Niederlassungen iu Australien den Namen Australasien. (S. C. Wenrhworth's