606 Badensche Landende
Würtemberg, von der Landesherrlichkeit siel zu erhalten gemißt, fodaß es nurwenige landsassige adelige Güter gab.) Seit der Mitte des 17. Jahrh, war aberdie landständ. Verfassung in Verfall gerathen. 'Auch in den neuen zu Baden ge-kommenen Landestheile», der Rheinpfalz, Bisrhum Konstanz, dem Iohanniter-meisterthum, waren keine Landstande, wohl aber im Breisgau , wo sie aus dendrei Banken, der Prälaten, der Ritterschaft und der Städte nebst den Ämternbestanden. Unter den Prälaten erschienen der Iohannitermeister, Fürst und Standdes Reichs, der Fürstabt von St.-Blasien u. a. — Bei den Verhandlungen zu Wien 1814 und 1815 gehörte Baden zu den Regierungen, welche sich, gegen eine allge-meine Verpflichtung der deutschen Bundesstaaten, eine repräsentative Verfassungeinzurichten erklärten. Es ist bekannt, wie lebhaft sie in der Folge von den Un-terthanen verlangt, und wie sie endlich in einem Zeitpunkte gegeben wurde, wo diepolitische Existenz und Integrität des Großherzogkhums sehr bedroht schien. DieVerfassungSurkunke vom 22. Aug. 1818 (s. „Die europäischen Constiturionen seitden letzten 25 Jahren", 3. Bd., S. 349 fg.) gehört zu den octrorirten, d. h.denen, welche, wie die französische von 1814, die bairische u. a., von der Regie-rungsgewalr allein ausgegangen, nicht zu den pactirren, welche, wie in Wür-temberg, Sachsen-Weimar und Hiltburghausen, durch Berathung mit einemAusschuß von provisorisch ernanntenDeputirren vertragsmäßig zuStande gebrachtwurden. Sie ist nicht bloße LNändeordnung, wie die weimansche, sondern LtaatS-constitution, und gehört zu denjenigen, welche den ständen keine zu ihrer Wirk-samkeit wesentliche Befugnis versagen. Man hat darin das Svstem zweier Kam-mern befolgt, aber in die erste Kammer auch die acht Deputieren der Ritterschaft,die zwei Abgeordneten der LandeSuniversitäten, und neben dem katholischen Landes-bischof auch einen protestantischen Prälaten aufgenommen. Die erste Kammer nä-hert sich auch insoweit dem Wesen eines Senars, daß der Großherzog 8 Mitglie-der ohne Rücksicht auf ^Ltand und Geburt ernennen kann. Hiernach kann die ersteKammer ungefähr aus einige» 20 Mitgl. von Rechtswegen und jenen 8 besondersernannten bestehen. Die zweite Kammer besteht aus 03 'Abgeordneten der Städteund Ämter, also ungefähr einem Deputieren auf 16,000 Leelen, ein Verhältniß,welches mit dem des enzl. Unterhauses zur Bevölkerung Englands nahe zusammen-trifft. Es kommt aber auf dieses numerische Verhältniß wenig an, denn der Zweckder Repräsentation ist nicht, ein besonderes Interesse der einzelnen Districre undBürger wahrzunehmen, sondern den ganzen Culrurstand des Volkes mit allen da-von abhängenden Bedürfnissen und Rechtsbegriffen darzustellen, daher auch diekleinernSraaten verhälmißmäßig eine größere Zahl von Abgeordneten haben müssenals die größer». DieWahl der Abgeordneten ist eine doppelte. (S. die Wahlord-nung vom 23. Dec. 1818, und die Schrift: „Die landständ. Verfassungsurkundefür das Großherzogrh. Baten, nebst den dazu gehörigen Actcnstücken", Karlsruhe 1819.) In Baden hat man weniger als anderwärts bei dem Wahlrecht und derDahlfähigkeit aus Besitz gesehen; jeder angesessene Staatsbürger und alle-Lraats-beamten können an der Ernennung derWahlmänner Theil nehmen undWahlmün-ner werden. Nur Abgeordnete müssen entweder ein steuerbares Capital von 10,000Gldn. oder ein geistliches oder weltliches Anit besitzen, welches wenigstens 1500Gldn. einträgt. Es wäre zu wünschen, daß der Beamtenstand auch in andern Län-dern nicht durch Ausschließung von den Wahlen allzusehr von dem Volke getrennt unddurch die Bedingung eines beträchtlichen Einkommens aus eignem Vermögen daspersönliche Verdienst und Vertrauen dem Zufalle des Besitzes und seinen einseitigenRücksichten untergeordnet worden wäre. Jene Entfernung des Beamtenstandesvon der ständischcnRepräsentation ist besonders aus dem Grunde nachtheilig, daßsie das ohnehin nur allzu sehr verbreitete, oft verschuldete, oft aber auch unverdienteMißtrauen der Unterthanen gegen die Staarsdiencr zu rechtfertigen scheint.— Diese