Band 
Erster Band. A bis Bl.
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807
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Bergregal 805

vermöge dessen es ihm frei steht, auf dem Grund und Boden der UnterthanenBergwerke anzulegen. Die eigentliche Erwerbungsark dieses Regals ist langwie-riger, durch die Gesetze anerkannter Besitz. Welche Mineralien zu den Regaliengerechnet wAde», bestimmen allein die positiven Gesetze. In Böhmen und Mäh-ren erstreckt sich das Regal nur auf Gold und Silber; in den meisten Provinzendes preuß. Staars, in Hanover und Braunschweig dagegen auf alle Mineralien,mit Ausnahme derjenigen, welche in ihrer natürlichen Gestalt sogleich zum ökono-mischen Gebrauch. bei Künsten und Handwerken, oder zum Bauen genutzt zu wer-den pflegen. Als Regel kann angenommen werden, daß alle Mineralien, welcheMetalle enthalten, zu den Regalien gehören, ebenso Salzquellen, Steinsalz undEdelsteine; allein hinsichtlich der übrigen Mineralien läßt sich diese Vermuthungfür die Regalikät nicht aufstellen. Das Bergregal wird hier und da auch an Pri-vatpersonen verliehen und daher von dem Landesherr», der im Besitze aller Ho-heitsrechte ist, nicht selbst admrnistrirt. — Der Inhaber des Bergregals hat fol-gende Befugnisse: .->) die zum Regal gehörigen Mineralien aufzusuchen und solcheinnerhalb des berechtigten Bezirks allenthalben und auch auf fremdem Grund undBoden, jedoch gegen Entschädigung der Grundbesitzer, durch den Bergbau zu ge-winnen; >>) die gewonnenen Mineralien und das durch den Bergbau erschroteneWasser, erstere zu seinem Nutzen, das letztere hingegen zum Vortheil des Berg-baues zu verwenden; ,-) die zum Betriebe des Bergbaues und zur Ausbereitungder Erze erfoderlichen Tagegebäude, Wasserleitungen und Teiche, Gehsteige undFahrwege anzulegen; ,l) die zum Schmelzen der Erze und zur Aubereitung derMetalle und übrigen Bergwerksproducte notbwendigen Hüttenwerke aufzurichten.Da übrigens der Bergbau nach Regeln der Kunst durch Sachverständige geleitetwerden muß, so steht 0) dem Besitzer des Bergregals auch die Anstellung dieserBeamten zu. Aus dem ausschließenden Eigenihume der zum Regal gehörendenMineralien folgt nun auch!) die Befugniß, jeden Andern vom Bergbau abzuhal-ten, und r;) die Befugniß, den Bergbau und andre aus dem Regale fließende Rechte,unter gewissem Vorbehalt, an Privatpersonen zu überlassen. — Die höchste Staats-gewalt hat außerdem dafür zu sorgen, daß Nichts zum Nachtheile des allgemeinenBesten veranstaltet, sonder» dasselbe so viel als möglich befördert werde; deßhalbsteht ibr H das Recht der höchsten Aufsicht; b) die gesetzgebende Gewalt; H dasRecht der Privilegien und > 1 ) das Recht der richterlichen Gewalt zu. Nitchsi diesen' allgemeinen HoheikSrechren werden noch andre bloß nutzbare Regalien beim Berg-bau wirksam. Dahin gehört: r) das Münzrcgal, mittelst welches die gewonnenenedeln Metalle auf die für den Staat vortheilhastesteWeise gemünzt werden können;k) das Wasserregal, indem der Bergbau nicht ohne Wasser bestehen kann, und sol-ches öüers aus Flüssen und Strömen, welche zum StaatSeigenthume gebären,herbeigeführt werden muß; endlich 0) das Forstregal, wegen des zum Gruben-bau und zum Schmelzen der Erze erfoderlichen Holzes. — Überlaßt der Landes-herr die Ausübung des Bergregals an Privatpersonen, so geschieht dies durch die! Freiertlärung des Bergbaues und durch Specialverleihungen; beim freierklarte»j Bergbau steht es Jedem frei zu schürfen, d. h. Lagerstätten nutzbarer Mineralien! aufzustehen, die gefundenen zu mulhe», d. h. sich dieselben auf einen gewissen Di-! strict rar Bebauung von der vorgesetzten Bergwerksbekörde einräumen zu lassen,

? und dm Bergbau zu betreiben. Durch die landesherrlichen Rechte des Metall-k kaust und des Schlägeschatzes bat der Staat dafür gesorgt, daß, wenn auch Pri-k varpenonen oder Gewerke den Bergbau treiben, das im Lande gewonnene Gold' und Slber den Münzstätten nicht entzogen werden könne. Weitere Reiervatedes Lai-.deskerrn bei dem freigegebenen Bergbau sind die unter dem Namen Aehend,T.uaumber-, Reeeß-, Verschreib-, Fristgelder u. s. w. bekannten Abgaben.

's Verses eden von der Freierklarung des Bergbaues ist die Speeialverlezhung te>>el-