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Bergrechts ist der Bergbau in stimm ganzen Umfange, und es gehören zu solchemnicht nur die zum Bergbau crfoderliche» und überhaupt dabei interessirten Perso-neu, sondern auch die dazu über und unter Tage befindlichen Plätze und Räume,die zur Fortsetzung desselben unumgänglich nothwendigen Hülfsmittel, überhauptalle daraus entstehende Rechte und Verbindlichkeiten. Die Berggesetze betreffenentweder den Bergbau im Ganzen oder nur einzelne Gegenstände desselben; siesind entweder für einzelne Bergreviere und Provinzen eines Landes oder für cm lganzes Reich gegeben; sie sind entweder Landes- oder subsidiarische Gesetze. Au 'den Gesetzen, welche den Bergbau überhaupt betreffen, gehören die Bergord-nungen, weil solcbc der Regel nach alle rechtliche Verhältnisse, welche bei dem ^Bergbau vorkommen, bestimmen; zu den speciellen hingegen diejenigen Verord-nungen, die entweder einzelne Metalle und andre Mineralien oder einzelnere- -genstände betreffen, ;. B. Patente wegen des Freischürfens, Zinn -, Eisenhütten, lWald-, Koblenordnungen, Hammerfreiheiten u. s. w. Vorzügliches Ansehen jhaben die ältern Erkenntnisse und Gutachten in Bergwerkssachen, weil sie von-Collegien und Amtsstellen abgefaßt worden sind, die sich hauptsächlich mit Berg-processen beschäftigt haben, und bei welchen die Bergobservanzen und Gewohnhei-ten in fortwährendem Andenken geblieben sind. Gleiche Autorität habe» auchdie ältern Bergrechtslehrer; beide ersetzen Das, was in die geschriebenen Gesetzenicht aufgenommen worden und doch bergüblich geblieben ist, und dienen hier und ,da zur Erklärung dunkler Stellen der ältern Gesetze. Die Berggesetze sind größten-theilS casuistisch abgefaßt; sie enthalten einzelne Fälle und deren Entscheidung, obne ,den Grund des Gesetzes anzugeben. Die eigentlichen Rechtsgruudsatze lassen sichdaher nur aus der Zusammenstellung mehrer Fälle abstrahlten, und aus solchenandre, nicht speciell angeführte entscheiden. Dbne die Kenntniß des gemeinenbürgerlichen Rechtes und des Processes ist in Bergsachen nicht fortzukommen.Bei der Enkschdidung einer solchen ist zuerst auf die besondern Verträge, ferner anstbesondere Gesetze und Verordnungen, oder auf die Provinzial-Berggesetze, oderaus LaudeSgesetze, oder endlich auf die allgemeinen Grundsätze des Bergrechts undaus dle Bergwcrksgewohnheiren Rücksicht zu nehmen. Sollten Falle eintreten,wo alle diese Gesetze keine Auskunft ertheilen, so ist es keinem Bedenken unter-worfen. dak auch allgemeine RechtSgrundsätze desRarur- und bürgerlichen Rechtsals Eurscheitungsguelle» angewendet werten können; oder daß dergleichen Fälleder gesetzgebenden Gewalt zur Abfassung eines neuen Gesetzes vorgelegt werdenmuffen. Wo älrere und revidirte neuere Bergordnungen zugleich vorhanden sind,da ist die neueste zu berücksichtigen. — Man theilt das Bergrecht gewöbmlich indas Bergstaatsrecht, Bergpnvalrecht, peinliche Bergrecht und in den Bergproceßei». Das Bergsiaarsrecht begreift das Bergregal (s. d.). Das Berg-privarrecbt umfaßt die Rechte und Verbindlichkeiten der Privatpersonen inHinsicht auf den Bergbau, und es wird daher in demselben nicht nur bestimmt,welche Befugnisse den Bergbauenden auf ihr erworbenes Eigenthum zustehen,sondern auch, welche Verhältnisse zwischen mehren Bergbauenden, zwischen denBerabauenden und den Grundbesitzern, zwischen den Bergbauenden und den Berg-arbeitern eintreten. Das peinliche Bergrecht umfaßt das Verfahren beiVergebungen und Verbrechen, welche bei dem Bergbaue und bei dem Bergpes so-nale verübt worden sind. Es gibt jedoch keine allgemeinen Bcrgcrümn algesetze,sondern es wird im peinlichen Bergrecht nach der in jedem Lande bestehe nde-n ssrimi-nalgesetzgebung verfahren. Der Berg Proceß endlich ist das gerichtli che Ver-fahren in streitigen Bergwerkssachen. Der Bergproceß richtet sich im Gau zen nachden Gerichtsordnungen jedes Landes; es findet aber überall ein summa risccheS, d. i.ein kurzes und einfaches Verfahren starr.
B e ig > e g a l, B e r g w e r k S r e g a l, dasjenige Recht des L andeSberrn,