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Ceremonie! der europäischen Mächte
stellen. In Vertilgen zwischen zwei Mächten weiden zwei Exemplare gemacht,und jedes entweder nur von einem Theile unterschrieben, oder von beiden in derArt, daß jeder das Exemplar erhält, worin ihm der Ehrenplatz zugestanden ist.Nach der oben erwähnten Bestimmung über das Rangvcrhältniß der Gesandten,welch e die 11. Beilage zur Schlußacte des wiener Congresses bildet (s. Klüber'g„Acten rc.", Bd. 6, V. 204), soll in Urkunden oder Verträgen zwischen mehrenMächten, unter welchen Abwechselung (das Alternat) stattfindet, das Loos unterden Gesandten über die Ordnung entscheiden, welche bei den Unterzeichnungen zubefolgen sei. Übrigens kann man ein persönlichesTeremoniel, einKanzleiceremoniel,See-, Gesandtschasts-, KriegSceremoniel unterscheiden. Das Kanzleiceremoniel be-zieht sich auf Ausfertigung der Kanzlei- oder Staatsschreiben, in Ansehung dererfolgende Punkte beobachtet werden: I) Regelmäßig werden sie in derStaatSsprachedes schreibenden Hofes (gewöhnlich deutsch oder französisch, auch, den Umständennach, lateinisch) abgefaßt; in der Petersburger Kanzlei ist es gebräuchlich, demrussischen Originalschreiben eine amtliche Übersetzung in deutscher oder französischerSprache beizufügen. 2) «ind sie an Gleiche oder Geringere gerichtet, so fängt derSchreibende mit seiner eignen Titulatur an, worauf der Titel des Empfängers,die Bezeichnung des gegenseitigen Verhältnisses, die BegrüfiungSformcl und dannerst die Anrede folgt. Bei Schreiben von Fürsten mindern Ranges an höhere wirdsogleich mit der gewöhnlichen Anrede angefangen. Kaiser und Könige nennen sichgegenseitig Brüder, während sie Fürsten von geringerm Range nur Vetternnennen; die deutschen Fürsten geben sich untereinander ebenfalls den Titel Vet-ter. Diese Benennungen werden hier im politischen Sinne gebraucht, den etwabestehenden wirkliche» Verwandtschaftsverhältnissen unbeschadet. 3) Im Eontext,welcher unabgesetzt auf die Anrede folgt, redet der Schreibende von sich in der Mehr-zahl Wir, Uns, und giebt dem Empfänger den gebührenden Titel: Majestät,Durchlaucht, Liebden u. s. w. 4) Mit einer hergebrachten Schlußformel wirddasSchreiben geendigt. Dann folgt abgesetzt Bezeichnung des Orts, desTageS,der Iahrzahl, auch wol des Regierungsjahres, wo es ausgefertigt worden. Hierauf5) die Unterschrift, welche an Höhere oder Gleiche von dcm schreibenden Fürsteneigenhändig, an Geringere aber in der Kanzlei geschrieben wird, sodaß der Fürst,wenn das schreiben zuvor von dem Minister conrrasignirt worden, nur seinenNamen hinzuzusetzen hat. 6) Die Aufschrift enthält den ganzen Titel des Empfän-gers und sein Verhältniß zu dem Schreibenden. 7) Die Ausfertigung geschiehtaus großem schönen Papier, meist ohne Couvert, immer aber mit Ausdrückungdes initiiern Staatssiegels. Das große Staatssiegel wird nur bei besonders wich-tigen Gelegenheiten, bei der Ausfertigung von Staatsverträgen, Ehepacten ic.gebraucht, denen es in einer silbernen Kapsel an seidenen Schnüren angehängtwird. Kaiser und Könige schreiben einander in der Regel, wegen der gewöhnlichstattfindenden Sprachvcrschiedenheit, französisch. Die gewöhnliche Form vonKanzleischreiben deutscher Fürsten an einander ist folgende: Unsere freundvetterli-lichcn Dienste, auch was Wir mehr Liebes und Gutes vermögen, zuvor; Durch-lauchtigster Fürst, freundlich vielgeliebter Herr Vetter! . Im Context:
Ew. Liebden. Schlußformel: Wir verbleiben Ew. Liebden zu allen angeneh-men, freundvetterlichen Diensterweisunzen willig und gestissen. Gegeben.
Unterschrift: Ew. Liebden dienstwilliger, treuer Vetter und Diener. Jetztbedienen sich die Fürsten in ihrem gegenseitigen Briefwechsel in der Regel stattder Kanzlcischreiben der sogenannten Hand- oder Cabinetsschreiben, welche sich»lehr der gewöhnlichen Briefform nähern. — Schließlich bemerken wir, daßbis 1300 die wiener StaatSkanzlei selbst den ältesten deutschen Fürstenhäusernnur das Prädicat: Durchlauchtig-Hochgeboren, zugestand, daß der Kaiser insein,ii Schreiben die Fürsten duzte (z. B. Deiner Liebden), und daß tiefe sich