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Zweiter Band. Bo bis C.
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Concetti

Rechtsmittel), vorzüglich auch der Unterwerfung unter den Ausspruch gewühlterSchiedsrichter. Bei Vertrügen über Handlungsvcrbindungen wird es häufig zurBedingung gemacht, daß eintretende Streitigkeiten nicht gerichtlich, sondern durchein Compromiß entschieden werden sollen. (Dgl. Geusc n.)

Concav, s. convep.

Concert. 1) Diejenige Art von Orchesterstücken, welche absichtlich so einge-richtet sind, daß ein Instrument durch Ausführung der Hauptstimme dabei hervor-sticht und die übrigen Instrumente beherrscht. So wie die Instrumentalmusik ur-sprünglich Nachahmung des Gesanges ist, so ist insbesondere das Concert eine Nach-ahmung des Sologesanges mit vollstimmiger Begleitung, oder, mit andern Worten,eine Nachahmung der Arie. Daher sollte auch, genau genommen, der erste Zweckeines jeden Concerts sein, diese oder jene Empfindung einer einzelnen Person vor-herrschend in dem Charakter eines bestimmten Instruments auszudrücken. Ist dieHauptstimme einem einzelnen Instrumente zugetheilt, so heißt das Concert vor-zugsweise so, oder l^.aiirerto lli eaiirer.i; ist sie unter zwei zugleich concertirendeInstrumente getheilt, so heißt es Doppelconcert; lassen sich endlich zwischenden Sähen des vollen Orchesters mehre Instrumente, bald Wechselsweise, bald ver-eint hören, so heißt ein solches Concert eine concertirende Symphonie(sonst Lonrerto grorsci). 2) Eine Unterhaltung durch mehre vollstimmige Ton-stücke, wozu auch vornehmlich das beschriebene Instrumentalconcert gehört. Einesolche Unterhaltung läßt entweder ein Fürst für sich und seinen Hofvon seiner Hof-capelle veranstalten, oder sie wird öffentlich veranstaltet und von einer Tonkünstlcr-vder Liebhabergcsellschaft aufgeführt. Die Anordnung derselben erfodcrk Geschmackund Abwechselung in der Auswahl. Louccrt ipiriluol war ei» zu Paris eingerichtetes Concert, das zur Absicht hatte, an den Tagen, wo die Theater ge-schlossen waren, den Freunden der Tonkunst durch 'Aufführung andrer als Opern-rnusiken Unterhaltung zu verschaffen, obwol sie nicht immer geistiger Art waren.Die erste Erlaubniß dazu erhielt 1725 Anne Danican, genannt Philidor , ein Bru-der des berühmten Tonsehers; es bestand unter verschiedenen Unternehmern bis zurRevolution, wurde nach der Schreckenszeit wieder errichtet, bald aber von denConcerten des Conservatoire verdrängt. Concertirend (wetteifernd) nenntman eine oder mehre IniTrnmentalstimmen, welche die Melodien mit der vorhan-denen Hauptstimmc Wechselsweise vortragen, oder sich zwischen den Sähen derHauptstimme mit ausgeführten Solosähe» hören lassen.

C o n e e r t m e i st e r, in größern Orchestern, Anführer der Geigen (Dor-spieler). Da die Geige das wichtigste Instrument im Orchester ist, weil es in derRegel die Hauptstimme fortführt, so wird der Dorspielcr zugleich als Führer desInstrumentalorchcsterS angesehen. Er hat das Orchester durch energisches Spielim Tacte zusammenzuhalten, und daher den Tact, welchen der Musikdirector oderCapellmeister angibt, schnell und genau aufzufassen und ihn gleichsam den übrigenSpielern des Orchesters mitzutheilen.

Concession, das Zugestehen einer Sache, die Erlaubniß; insbesonderedie vom Staate zugestandene Befugnis, irgend ein Gewerbe, eine Handlung, Fa-brik, Gastwirthschaft, Handwerk w. zu betreiben. Man unterscheidet die Concessio-nisten zuweilen von Denen, welche eine solche Bcfugniß zunftmäßig oder als eineals Realrecht bestehende Gerechtigkeit erlangt haben, und dann ist jenes eine bloßpersönliche Begünstigung. In einigen Staaten sind Zwar die Gewerbe im Ganzenfrei, allein es müssen dazu bloß der Abgabe» wegen Erlaubnißscheine (Patente)jährlich gelöst werden.

Concetti, glänzende aber schielende Sähe, künstlich zugespitzte, weit herge-holte Wortspiele und Tiraden, die besonders durch den ital. Dichter Marmo in bösenRuf gekommen sind. Der Geschmack daran war eine Entwickelungskrankheii aller