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Zweiter Band. Bo bis C.
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Congreß

jetzt mit diesem Worte einen theokratisch-jesuitischenVerein, dessen gehenne Uin-triebe die konigl. Ordonnanz vom 16. Juni 1828 veranlaßten. (S. Fr unt re ich.)

Congre ß. Das einfachste drittes um auf dem diplomatischen Wege dieverschiedenartigen Ansprüche kriegführender Machte oder auch solcher Staaten, diein gespannten Verhältnissen sich befinden, gegen einander anzugleichen und da-durch das Friedensgeschäft vormbcreiken und ahzuschliefien, oder eniein Bruche vor-zubeugen und überhaupt streitige (Gegenstände des Staakenmteresses tu vermitteln,ist ei» Congreß I. Es versammeln sich die Bevollmächtigten der Betl eiligten oderauch nur die der vermittelnden Mächte an einem bestimmten, gewöhnlich neutralenOrte, um theils durch Notenwechsel, theils durch mündliche Besprechung die Ver-handlungen zu eiitein friedlichen Ziele zu fuhren. Man unterscheidet denPrä-liminarcongresi, auf welchem das Vorläufige, Zulassung oder Vertretung derverschiedenen Mächte, Ort und Zeit der Zusammenkunft, Unifang der Neutralität,Sicherheit der Gesandten und Staatsboren, Teremoinel und Gescbäfrsform derVerhandlung, bestimmt wird, von dem Hauptcongrefi, der den Gegen-stand selbst zum endlichen Abschlüsse bringen soll. Gewöhnlich werden jene Vor«fragen durch vermittelnde Machte auf dem gesandtschaftlichen Wege entschieden;dann tritt sogleich der Hauptcongreß zusammen. Auch bestimmen die zu einemCongresse versammelten Gesandten, nach geschehener gegenseitige» Bewillkomm-nung, in einer Präliminarconferenz den Tag der Eröffnung, die Reihenfolge derGegenstände, die Form der Verhandlung, den Rang der einzelnen Mächte untersich (seit 1815 ist die alphabetische Ordnung beliebt worden, s. Ceremonie!)lind die Zeit der Sitzungen. Die Eröffnung des Congresses beginnt mit dein Ver-lesen und Auswechseln der Vollmachten in vidimirten Abschriften, welche, im Falldie verhandelnden Theile über die Annahme eines Vermittlers (MediateurS) über-eingekommen sind, diesem übergeben werden. Darauf verhandeln die Gesandtender betheiligten Mächte entweder unmittelbar unter sich, oder mit dem Vermittler,und zwar in einem gemeinschaftlichen Versar,milungszimmer, oder abwechselnd inden Wohnungen; im Fall ein Vermittler da ist, in dessen Wohnung. Diese Ver-handlungen werten schriftlich oder mündlich fortgesetzt, bis man zu der Unterzeich-nung eines Trackais schreiten kann, oder bis die eine oder die andre Macht durchdieAbberusung ihrer Gesandten den Congreß auflöst. Die Congresse sind einErzeugniß des praktischen europäischen Völkerrechts, und je mehr sich das neuereStaatensystem ausgebildet hat, desto umfassender und wichtiger sind die Congressegeworden, bis sie, seit dem zu Wien 1814 und 1815 gehaltenen Congresse, dieBedeutung eines europäischeil Friedensrathes erlangt haben. Die Geschichte der-selben ist daher zugleich die Geschichle des europäischen Staatensystems. Es scheint,daß Heinrich N . und Sullv, als sie die Idee hatten, aus Europa eine» Staaten-verem zu bilden, dessen Glieder, sich ähnlich an Macht, ihre iLtreitigkeiten durcheinen Senat entscheiden lassen sollten, diese Form zu verhandeln zuei st für rälb/chgehalten haben. Indeß wurden vor dem dreißigjährigen Kriege keine förmlicheneuropäischen Congresse gehalten. Denn die Congresse, welche in Reskild 1568,i» Stettin 1570, und von! Zaar Ioan I V. dazu ausgefodert, durch den 'Papst inKuverova - Horka 1581 fg., dann in-Lkolbowa 1617, bei WiaSnia 1651, zuStumsdorf 1635 und in Brömsebro 1615, dle danach benannten Friedensschlüstezur Folge hatten, betrafen einzig die nordischen -Ltaatenverhältnisse. Die Ge-schichte der europäischen Friedcnsvei sammlungen beginnt also mit dem Congressezu Vcünster und Osnabrück . Nach der Wichtigkeit ihres Einflusses auf die Ge-staltung von Europa gibt es 3 Hauptabschnitte in der Geschichte der Congresse:1) von der Begründung des neuen europäischen Staatensystems durch den Doppel-

*) Auch die Versamiiilu»qe>i der Repräsentanten der Unionen der amerikanischenFreistaaten unter einem Präsidenten werden Congresse genannt.