Kaufungm Kaukasus 123
Kaufungen, s. Kunz von Kaufungen .
Kaufvertrag vuixliti»), ein Vertrag, wodurch er» Theil dem
andern tas Eigenthum einer Sache (aucheincrFoderung, undeiinerriochnifft
vorhandenen Sache, «>ntie> sp>») gegen einen bestimmten Preis überlaßt. TieferVertrag ist geschlossen, sobald beide Theile über Gegenstand und Preis einyg sind(d. h. er gehört zu den Consensualeontiacten des römische» Rechts); aber er gibtnur eine Federung (Obligation), nicht ein Eigenthum an der verkauften Sacheselbst, welches erst durch Übergabe, und wenn rnchr das Kaufgeld gestundet wordenist, auch durch Bezahlung des Preises erworben werden kann. Dessenungeachtet istdoch der Verkäufer einer bestimmte» Sache (d. h. eines vorhandenen einzelnen Ge-genstandes im Gegensatze einer nach Zahl und Maß verkauften Quantität) schul-dig, sie zur gesetzten Zeit dem Käufer mit allem Zuwachs, welchen sie etwa inzwi-schen erhallen bat, zu übergeben, und muß für ein Versehen, welches er bei der Auf-bewahrung, Ablieferung u. s. w. begeht, haften. Ein zufälliger Schade oder gänz-licher Untergang hingegen trifft vom Augenblicke des Kaufs an den Käufer. Nurwenn der Verkäufer vertragswidrig mit der Ablieferung zögert (in »>>>r.i ist), mußer auch für den Zufall haften, welcher die Sache betrifft. Da der bloße Kauf keinEigenthum gibt, sondern dies erst durch die Übergabe erworben wird, so kann auchder frühere Käufer einer Sache, die ihm aber nicht überliefert wurde, gegen einenspätern, welchem der bisherige Eigenthümer solche dessenungeachtet weiter verkaufteund wirklich übergab, keine Eigenthumsklage (Vmdication) anstellen, sondern nurgegen den unredlichen Verkäufer aus iLchadenersatz klagen. Zur Gültigkeit desKaufs gehört, daß der Gegenstand desselben im freien Verkehr (i>> >:»»,,nexio) sei,und es gibt einige Dinge, welche demselben ganz oder in Beziehung auf gewissePersonen und unter gewissen Umständen entnommen sind. Llo soll z. B. keinBeamter Etwas von Dem kaufen, was unter seiner Autorität verkauft wird, keinVormund die Sachen seines Pffegbesohlenen u. s. w. Ein solcher Kauf ist jedoch,wenn Beiden dieses Verhältniß bekannt war, nicht schlechthin ungültig; es versiehtsich dabei die Bedingung, daß das Hinderniß gehoben werde, im entgegengesetztenFalle aber der Vertrag zurückgenommen wird. Da auch der Miethverkrog demMiether kein Recht gegen Dritte an der vermietheten Sache gibt, so folgt schondaraus die allgemeine, in manchen Gesetzgebungen modifieirte Regel: Kauf brichtMiethe. Die Auflösung des Kaufs wird durch bloße Einwillign»? der Parteien be-wirkt. Einen gesetzlichen Grund zur einseitigen Auflösung hat das spätere römischeRecht eingeführt, die Verletzung über die Hälfte, d. h. Derjenige kann auf Aufhe-bung des Kaufes antragen, welcher durch denselben nicht die Hälfte desjenigenWerths empfing, welchen er dafür gab. Das preuß. Landrecht beschränkt diese Be-günstigung auf den Käufer. Das neuere Recht federt in Ansehung mancher Dinge,besonders der Grundstücke, gerichtlichen Verkauf. 37.
Kaukasus , ein Alpengebirqe in Westasien, welches von SO. nach NW.hin streicht und die 6000 OM. große Landenge zwischen dem kaspsschen und schwar-zen Meere einnimmt. Die Länge beträgt 140 Meilen; die Breite wechselt. VonMosdok bis Tiflis kann man sie auf 40 M. schätzen. Bergstrcme, Abgründe undLawinen machen dieses Gebirge sehr unzugänglich. Es hat 2 parallel laufende Berg-reihen. Der hohe Rücken derselben, von welchem das Gebirge nach beiden Seitenabfällt, besteht aus Granitarten. Die höchsten Spitzen des Kaukasus sind in Eisund Schnee gehüllt, die Gipfel meistens kakl, dieniedrigernBergcmitWäldernbe-deckt. Ander westl. Seite erhebt sich der Elbrus oder Elburz, dessen Spitze vondem russ. Akademiker Kupfer und einigen Tscherkessen, deren Unternehmung der Ge-neral Emanuel mit Kanonen und Kosacken sicherte, am 22. Aug. 1829 erstiegenwurde. Die Höhe betrug 15,365 par. F. über dem schwarzen Meere (bder 16,376engl. F.); die Höhe der Schneegrenze 10,384 par. F. Der Kasbeck hat eine Höhe
Lvnvtrsationj irexlcolr. Bd. Vl. 9