Band 
Sechster Band. K bis L.
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Küche

ist, und das Innere, die religiöse Überzeugung ter Menschen, die Fortpflanzung der:selben durch Lehre und das Handeln nach ihr insoweit es nicht in Rechte Andrereingreift, von ihm nicht durch Gesetz und Avang bestimmt werden kann. DieKirche hingegen, deren Reich sich über das Gewissen und die Gesinnung der Men-.schen verbreitet, und welche keinen andern Zvang haben soll, als die Gewalt derWahrheit, des religiösen Bedürfnisses und desBcispiels, muß zwar in allen äußernDingen die befehlende Macht des Etaate? an>rkennen, aber in ihrem Innern, inder Bestimmung ihres Lehrbegriffs und Allein, was damit wesentlich zusammen-hängt, einer vollkommenen Freiheit und Unabhängigkeit genießen. Das Lehranitund die damit verbundene Seelsorge (c»>i»an!,n->r,i,»), selbst das Strafamt (ccn-xur.i mornin), insoweit es in den Grenzen kirchlicher Bußen und also auch frei-williger Unterwerfung bleibt, müssen von dee Kirche als göttliche Einsetzung undals unabhängig von der weltlichen Regierung betrachtet werden. Der Sraat istschuldig, dieses Lehramt der Kirche und den göttlichen Beruf desselben im Ganzenund im Einzelnen anzuerkennen, aber auch berechtigt, darauf zu sehen, daß die An-stellung der Kirchenbeanite» nach Regeln erfolge, welche diesem Zwecke gemäß sind;er hat daher die Bestätigung der Kirchenbeaniken, zumal wenn mit dem Kirchen-amte auch eine (ihm unentbehrliche) zwingende Gewalt verknüpft ist. Der Staathat die unstreitige Befugnis, sich davon Gewißheit zu verschaffen, daß tüchtige Kir-chenbeamte gezogen und angestellt, untüchtige aber vom Amte entfernt werden, unddie kirchlichen Lehranstalten können der Aufsicht des Staats nicht entzogen wer-den. Der Staat hat auch bei den gottesdienstlichen Handlungen das Recht,diejenigen zu untersagen, welche den Frieden, die Ordnung und Sicherheit desStaatS gefährden, das jn-, circa .-i.aca,. Die äußern Rechtsverhältnisse der Kirchestehen nicht minder unter dem weltlichen Gesetze; der Staat muß dafür sorgen, daßdie Geistlichkeit weder durch Armuth noch durch übermäßige Reichthümer ihresZwecks verfehle; die Dotation der Kirche kann ermäßigt werden, wenn sie dasrechte Maß überschreitet: was aber da? rechte Maß sei, ist Sache der Gesetzgebung.Dagegen macht die Gesammtkeit des Lehramtes die eigentliche Kirche aus, und eshängt von der besondern Verfassung derselben ab, wie diese kirchliche Autorität sichthätig erweisen soll, vornehmlich um den Lehrbegriff in seiner unveränderten Rein-heit, dabei aber doch auch in Einklang mit den Einsichten und geistigen Bedürfnissendes Zeitalters zu erhalten. Die katholische Kirche sucht dies Ziel durch eine gleich-sam monarchische Regierung zu erreichen, indem sie als ihrOberhaupt einen Nach-folger Petri und Stellvertreter Christi im Papste zu Rom anerkennt. Es hataber auch in ihr nicht an einer Meinungsverschiedenheit über die Verhältnisse desbischöflichen und erzbischöflichen AmteS zum Papat, und dann noch mehr über dieStellung des Papstes zu der allgemeinen Kirchenversammlung als Gesammtheitdes Lehrstandcs gefehlt. Die protestantische Kirche hat ibre Organisation als ge-ordnete Einheit nur in einigen Ländern behauptet, mit bischöflicher Verfassung inEngland, Schweden, Dänemark , mit einer gleichsam republikanischen Form inSchottland, Holland, einigen CantonS der Schweiz. Auch in Deutschland isteigentlich nur das Pfarramt als ursprüngliche Anordnung und eigentliches Kirchen-amt stehen geblieben, und die kirchliche Gewalt großemheils in die Hände der welt-lichen Regierung übergegangen. Nicht sowol ob und in welcher Ausdehnung diesgeschehen, als nach welchem Princip es geschehen sei, darüber hat man verschiedeneAnsichten oder Systeme aufgestellt: I) das Episcopalsvstem, nach welchem die bi-schöflichen Rechte durch die Reformation auf die Landesherren als Landesbischöfeübergegangen sein sollen; 2)das Territorialsvstem, welches davon ausgeht, dasi derweltliche Regent als solcher schon auch geistliches Oberbaupt der Kirche sei, und3) das Collegialsystem, welches die Mitglieder der Kirche als eine Gesellschaft be-trachtet, deren Rechte auf einem Vertrage beruben, und welche einen Tkcil die-ser Rechte den Landesberren übertragen haben soll. Keins dieser Svsteme laßt sich