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vollkommen durchführen, weder historisch, noch nach allgemeinen Rechtsprincipien.Das Territorialsystem ist durchaus unhaltbar, da die Rechte, welche der Staais-regent als solcher besitzt und auch im Verhältniß gegen die Kirche besitzt, hier garnicht in Frage kommen, wo von den eignen Rechte» der Kirche die Rede ist; aberauch das Episcopalsystem ist historisch zum Theil nur aus einer Verwechselung derlandesherrlichen Rechte der Bischöfe hervorgegangen. In der weltlichen Regierung,welche die geistl. Fürsten des deutschen Reichs vor ihrer Säkularisation hatten, sinddie weltlichen, an ihre Stelle getretenen Fürsten unstreitig ihre Nachfolger gewor-den, aber nicht in ihrem Kirchenanite, wozu selbst in der protest. Kirche kirchl. Ein-setzung erfoderlich ist. Aber auch das Collegialsystem kann sich nicht gegen alle Ein-wendungen behaupten, da es die Kirche zum Produck und zum Gegenstände mensch-licher Willkür machen würde, was sie eben als Kirche nie sein kann. In der neuernZeit sind alle diese Verhältnisse mehr als jemals zur Sprache gebracht, und eine ge-nügende Losung der hier eintretenden wichtigen Fragen noch dadurch erschwert wor-den, daß man selbst über die Quellen, aus welchen die entscheidenden Grundsätze ge-schöpft werden müssen, nicht einig war. Denn wenn in andern Angelegenheiten,worüber der menschlichen Willkür ein freier Spielraum gegeben ist, das Historische,wenigstens als ältere vertragsmäßige Norm, vor allem Andern zu Rathe zu ziehenist, so kommt es in kirchlichen Dingen weniger auf das Recht als aus die Pflicht derMenschen an, und die historischen Grundlagen sind also hier unsicherer als m andernRt'chlSM h.'ilklltsse'N. Nur darin scheint man einig zu sein, daß die protest. Kirche i»Deutschland eine festere äußere Ordnung höchst nöthig habe, und in verschiedenenLändern scheint man in der That darauf hinzuarbeiten. 37.
Kircheise n (FriedrichLeopold».), k.preuß.StaatS- undIustizminister,Wirkt. Geh.-Rath und Director des Deport, des Innern und der Polizei, Sohndes Etadtpräsidenten von Berlin , studirte zu Halle, ward 1771 Referendar, dannKammergerichtsrarh, Geh.-Oberrevisionsrarh, Mitglied der Gesetzcommission, Di-rector und dann Dicepräsident des KammcrgerichtS. Er organisirke die Justiz in denbrandenburgisch-sränkischen Fürstenthümern. Hieraufward er Präsident des Kam-mergerichtS und endlich Chespräsident aller Senate desselben. Er nahm Antheil ander Ausarbeitung des Allgemeinen Landrechts, der Allgem. Gerichtsordnung undbesonders der Eriminalgerichtsordnung. Auch ward er Mitglied der Gesetzcommis-sion zu Petersburg . 1810 übertrug ihm der König das Ministerium der Justiz.K. erwarb sich ein ausgezeichnetes Verdienst um die Verbesserung der preus. Rechts-pflege, vorzüglich derCriminaljustiz. Er vertheidigte die Selbständigkeit der Justizunter den schwierigsten Verhältnissen, in Fällen, die noch jetzt vor der Welt denRuhm des Kammergerichts bewähren. Seine Grundsätze über die Gefahren derCabinetsjustiz sind aus der trefflichen Rede bekannt, die er als Director des Kam-mergerichts zu Berlin an den König, als damaligen Kronprinzen, hielt. (S. Kleui'g„Annalen ", Bd. 9.) Durch Beispiel und Lehre erzog er dem Staat eine großeZahl trefflicher Beamten. Auch stand er an der Spitze des berliner BürgerrettungS-instituts und der preuß. Hauptbibelgesellschaft. Dieser hochverehrte Staatsmannerlebte den 30. Jan. 1821 das Jubiläum seiner Amtsthätigkeit, das von, Königedurch die Ertheilung des schwarzen Adlerordens, vom Kammergerichte durch Auf-stellung der Büste des Jubelgreises (von Rauch verfertigt) im Sihungssaale, vomberliner Stadtgerichte durch die Aufstellung seines Bildnisses in Lebensgröße (vonWilh. Schadow) im Dersammlungszimmer, und von mehren andern Behördenfeierlich begangen wurde. Vom Kurfürsten von Hessen erhielt er 1824 das Groß-kreuz des Ordens vom goldenen Löwen. 1823 übertrug ihm der König die Prüfungdes Fonk'schen Processes, und auf dem durch rechtliche Gründe unterstützten Begna-digungs- oder Bestätigungsrechte des Königs beruhte die Freisprechung Fonk's durchdie konigl. CabinetSordre vom 28. Juli 1823. Bis zu seinem Ende thätig, starbK. zu Berlin den 18. März 1825 im 76. Lebensjahre, nach einer Dienstzeit von