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54 Jahren. Sein Nachfolger im Iustizmiristerium wurde der Präsident des Ober-landeSgerichtS zu Gloga », ösiaf v. Dankelaiann.
K i r ch e n a g e n d e. das von der über die kirchl. Llngelegenheiten einesLandes gesetzten Behörde autorisirteDuch, welches die bei der>Lonn: und FestkagS-feier, bei der Taufe, dem Abendmahle, der Trauung u. a, kirchlichen Handlungen zubrauchenden Formulare enthält. Wenn d e Consistorien die Prediger verpflichten,sich nur der in der Agende enthaltenen Formulare zu bedienen, so beschränken sie dieAmtsthätigkeit derselben und hindern die Wirksamkeit der heiligen Gebräuche, weilFormulare ihrer Natur nach nur allgemein sein können, die Wirksamkeit der AmtS-redeft aber vornehmlich darauf beruht, daß sie den jedesmaligen Umüänden und derPersönlichkeit der Zuhörer angepaßt werden. Daher sollen die Agenden dem Predi-ger nur eine Anweisung Z» seinen Amtsverrichtungen geben und ihn in solchen Fäl-len unterstützen, wo ihm eine Vorbereitung auf sein Geschäft nicht möglich ist. Dieseit 1821 in vielen Kirchen der k. preuß. Staate» eingeführte berliner Domagendehatte den Zweck, den Gottesdienst zu vereinfachen, die beiden evangelischen Kircheneinander zu nähern und Anliphonien in die Liturgie aufzunehmen. Am 19. Aug.1829 erschien davon eine neue, nach dem Gutachten einer geistl, Commission abge-faßte AuSg. u. d. T,: „Agende für die evangel, Küche in den k, preuß. Staaten",nach welcher die große Liturgie theils vor, theils nach der Predigt gesprochen werdenkann; auch sind einige Formulare einfacher, (Vgl. Liturgie.) X.
Kirchenbann, die Ausschließung entweder von der Gemeinschaft einerkirchl. Gesellschaft überhaupt oder von der Theilnahme an ihren A»daa)tsübungeu,namentlich von der Feier des heil, Abendmahls, weßhalb der Kirchenbann in dengroßen und kleinen eingetheilt wird, Er ist das Mittel, durch welches eine kirchlicheGesellschaft ihre Zucht aufrecht erhält, und da jede Gesellschaft das unbestreitbareRecht hat, Mitglieder, welche sich ihrer unwürdig machen oder die von ihr gebillig-ten Gesetze übertreten, von ihrem Verein auszuschließen und durch die Entziehungder ihnen zustehende» Gesellschaftsrechte zu bestrafen, so ist der Kirchenbann einerechtliche Anstalt, Ihm verdankte die alteKirche die Reinheit ihrer mitten, und nurso lange haben die kleinen kirchl. Gesellschaften der neuen Zeit durch Reinheir derSitten vor den größten Kirchen sich ausgezeichnet, als sie streng über die kirchlicheZucht hielten, Anfangs'übte in der alten Kirche die gesammte Gemeinde das Rechtaus, über die Ausschließung und Aufnahme ihrer Mitglieder zu entscheiden; späterkam dies Recht an die Bischöfe, Wie alle Einrichtungen, so ist auch der Kirchen-bann gemißbraucht worden, und der römische Bischof hat sich desselben oft bedient,seine Herrscheranspruch,'durchzusetzen, Auch nach den Grundsätzen der protest. Kircheist der Kirchenbann zulässig, und der kleine Kirchenbann wenigstens in frühern Zei-ten nicht selten gegen Personen, die einen anstößigen Wandel führten, ausgeübtworden. Das Recht indeß, ihn auszuüben, steht nicht dem Pfarrer, sondern demConsistorium zu. Mit dem Falle der kirchlichen Zucht ist die Anwendung des Kir-chenbannes außer Gebrauch gekommen. In den Zeiten vor der Iustizreform im16, und 17. Jahrh, war der Kirchenbann das Execunonsmittel der geistl. Gerichte,welche bei der Zerrüttung der weltlichen Gerichte nicht nur alles Dasjenige an sichgezogen hatten, worin irgend eine Beziehung auf geistliche Dinge gefundenwurde (z. B. Testamente, eidliche Versprechen u. dgl.), sondern in manchenLändern auch in rein weltliche Angelegenheiten, bloße Schuldsachen, eingriffen.Sie legten dem Derurtheilken die Vollstreckung bei Strafe des Bannes auf,und wer sich nicht binnen Jahresfrist daraus löste, fiel dadurch von selbst indie weltliche Acht. zNgl. Interdikt.)
Kirchen büße ward in der alten Kirche die Genugthuung genannt, welchedie Gefallenen und von der kirchl. Gemeinschaft Ausgeschlossenen der Gesellschaftwegen des ihr gegebenen Ärgernisses leiste» mußten, wenn sie wieder in die Gemein-schaft derselben aufgenommen werden wollten. Die Büßenden standen in Trauer-