Kirchenrecht 171
ten und Singchöre, welch? zur Kirchenmusik erfoderlicki sind» und redet dann vonder Nothwendigkeit einer Verbesserung der Kirchenmusik und von den Mitteln, siezu bewirken, mit Rücksicht auf die vorher berührten Foderunzen und Mangel. Zu-,dessen muß die Klage über die unvollkommene Ausführung k,r Kirchenmusik, welcheman besonders in den protestantischen Kirchen häufig wahrnimmt, von der Klageüber Ausartung der Kirchenmusik überhaupt unterschieden werden. Da es derZweck der Ku chenmusik ist, die Herzen der Zuhörer zu Andacht und Frömmigkeitzustimmen, so muß sich der Kirchenstyl durch Ernst, Feierlichkeit, Erhabenheit undwürdige Haltung, durch Entfernung aller profanen Künsteleien, schwierigen Läufeund Coloraturen, die allein dazu dienen, die äußere Fertigkeit der Sänger undSpielerzuzeigen, und Verbannung weltlich süßer, üppiger, leidenschaftlicher oderscherzender Melodien von dem freiern und ungebundenern Stvle der weltlichen Mu-sik, besonders vom Theaterstyl, welchen man dem Kirchenstvl entgegensetzt, unter-scheiden. Thibaur in seiner kräftig populairen Schrift: „Über Reinheit der Ton-kunst" (Heidelberg 1825) eifert gegen diese Unbilden und räth, zu den großen undwürdigen Doealwerken der Meister des 15. und 16. Jahrh, zurückzukehren. Indieser Hinsicht darf man von der Ausbildung des religiösen Gesanges in unsernneuern Schulen und der wiedererwachten Liebe für den alten Kirchengesang vielGutes erwarten, In Rücksicht des Technischen und Akustischen erfodert die Kir-chenmusik große Einsicht, weil größere Gattungen der Harmonie und zu schnelleModulationen in den nachhallendeu Gewölben großerKirchen leicht undeutlich ver-nommen und mißtönend werden. In der römisch-katholischen Kirche hat die Kir-chenmusik ihre bestimmten Formen des Textes, welchen sie sich fester anschließt(>. B. der Text der Messe oder Missa , die Dffertorien, si e Iluum, 8,-iU c, Requiem,Psalmen); bei den Protestanten hingegen haben sich Dichter und Tonsetzer neueFormen erlaubt, und es wechseln bei dem gewöhnlichen Gottesdienste zum Theiljene genannten Stücke lateinisch gesungen mit deutschen Motetten, Cantaten, Ora-torien ab, in welchen letzter», besonders wenn sie dramatisch sind, sehr oft der Über-gang in die Opernniusik bemerkt worden ist. Die größten neuern Kuchencompv-nisten sind: Palestrina , Allegri, Durante, MoraleS, Lolch Scarlatti, Lasso, Cal-dera, Leo, P ergo lest. Händel , Bach, Graun, Hasse, Iomelli, Stölzl, Kerl, Rolle,Naumann, Schulz, Kunzen, Wolf, Mich. und Ios. Haydn, Mozart , Vogler, Che-rubim; doch sind die letzter», vom Vater Haydn an, nicht immer dem galantenStyle der weltlichen Musik auSgewichen. Auch haben wir trefflicheWerke vonHo-nsilius, Telemann, Schmittbaur, Schuster, Doles, Hiller, Schicht, Fasch,Weinlig, Abt Stadler, Eybler , Danzi, Winter, G. Weber, Fr. Schneider (Vocal-missen und Dratorien) u. A. —^ S. Gerbert „lle mu-ia-i nacru" (geschichtlich),(St.-Blasii1774, 2Bde., 4.); Hiller, „Was ist wahre Kirchenmusik ic." (Leipzig 1789, 4.) und Vogler'S „Deutsche Kirchenmusik ic." (München 1807),
Kirchenrecht (siuseooIesuuitieu,n),derInbegriffundsubjectivdieWis-senschaftderjenigen Rechtsnormen, welchedieVerhältnissederKirchesowol in ihremInnern, als gegen den Staat und andre Kirchen betreffen. Der Ausdruck ist um-fassender und also auch richtiger als kanonisches Recht, da dieser, streng genom-men, nur den Inbegriff derGesetze der kakhol. Kirche bedeuten kann, und wiederumin den kirchl. und päpstk, Verordnungen viele Gegenstände berührt werden, welcheder Kirche ganz fremd sind, z. B. der Proceß. Das Kirchenrecht beruht mehr alsviele andre Theile des Rechts auf den Aussprüchen der Verminst, dem sogenanntenNaturrecht, wenn man es nicht als unmittelbar göttliche Gesetzgebung (sius posi-Ilvum cli MINIm) anerkennt, was doch weder von Katholiken noch Protestanten inseinem ganzen Umfange angenommen wird. Über die Quellen des kachvl, Kirchen-lichts s. Kanonisches Recht. Die protestantisch-christl. Kirche Deutsch-lands erkennt als Quelle der Glaubenslehren, welche die Grundlage ihres Kirchen-lichts ausmachen, indem die Pflichten und Befugnisse sowol der Gemeinde als auch