Band 
Sechster Band. K bis L.
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Kirchenregiinent Kirchenstaat

des Lehramts dadurch vornehmlich bestimmt werden, nur die heil. Schrift neuenTestament?; die ältern christl. Glaubensbekenntnisse, die augsburgische Confessionund was sonst zu den symbolischen Büchern gerechnet wird, sind doch nurangenom-mene Interpretationen. Die Kirchenverfassung und das Kirchenregiinent Hinzegenberuhen auf der StaatSgesetzgebung der einzelnen Länder, daher auch, was dieseäußere Verfassung betrifft, nur von Landeskirchen, nicht aber von einer allgemeinenevangelische» Kirche gesprochen werden kann. Aber die Unsicherheit und Divergenzder Ansichten, welche auf die StaatSgesetzgebung der Kirche gegenüber Einfluß ha--den, sowie die bindende Kraft der religiösen und moralische» Lehren gibt hier derAnwendbarkeit allgemeiner Principien von Recht und Pflicht einen größer» Spiel-raum und praktischen Werth. I. G. Pahl („Das öffentl. Recht der evangel. lu-ther. Kirche in Deutschland kritisch dargestellt", Tübingen 1821), Krug („Kirchen-licht nach Grunds, der Vernunft und im Lichte des Christenth.", Leipzig 1821) undSchuderoff („Über die oberbischöfi. Hoheit der Regenten", Ronneb. 1826) stim-men in den Grundbegriffen überein; Pahl thut Vorschläge zu einer Reprä-sentativ- und Synodalverfassung der lukher. Kirche. 31.

K i r ch e n r e g i m e n t, Kirchenverfafsung (llexinw» ceclc^.i-itiani»),heißt die äußere Ordnung, welche in der Kirche zu Ausübung der Kirchcngewalt besteht,also sowol die Unterordnung der Beamten, der Pfarrer, Bischöfe, Erzbischöft rc.unter dem Papste, als allgeineinem Primas, oder der Pfarrer, Superintendenten ,Consistorien, Synoden, Bischöfe in derprotest. Kirche, als auch die Euitheilung derAmtsbezirke und die Verwaltung der Kirchengewalt selbst nach dieser Ordnung. 37.

K i r ch e n sa tz u n g e n sind von der Kirche angenommene Meinungen undeingeführte Gebräuche, welche sich nicht auf das Ansehen der heil. Schrift gründe».

Kirchenspaltung, s. VchiSma.

Kirchensprengel, s. Diöces.

Kirchenstaat, der Länderbesitz des Papstes in Italien . Er entstand ausder Schenkung, welche 151 der König der Franken, Pipin, Stephan >>., demBischof von Rom, mit den Besitzungen machte, welche die Langobarden dem E.r-archate entrissen hatten, und gegen welche Stephan II. den König Pipin zu Hülsegerufen hatte. Karl der Große erneuerte 114 die Schenkung und erhielt dafür 806von Leo l ll. die römische Kaiserwürde. Indeß sind die zweifelhaften Diplome vonLudwig dem Frommen, -Otto l. und Heinrich U., deren diplomatische Echtheitder päpstl. Geh. Kämmerling Marino Marini (Rom 1822) aufs neue gegen ihreinnere histor. Ungewißheit darzuthun gesucht hat, die einzigen Belege, die sichnoch für die Schenkungen Pipins und Karls des Großen an die Päpste ausweisenlassen. Und doch beruhen auf diesen, am Ende des 12. Jahrh, von dem päpstl.Kämmerling Cencio abschriftlich erhaltenen Urkunden die weltlichen Herrschafts-rechke des päpstl. Stuhls über den Kirchenstaat oder über das Erbgut des heil. Pe-trus ! — Die folgerechte Politik der Päpste erzog sich, durch die Begünstigungder Normänner in Unteritalien, in diesen Vasallen kräftige Vertheidiger ihresStuhls. Die künstliche Gründung des Papstthums gedieh 1015 unter Gre-gor VIl. zur höchsten Vollendung. Die Kreuzzüge (seit 1096) förderten die Ab-sichten des römischen Stuhls im Anfange mehr als im Fortgange. Die mathildi-sche Erbschaft (s. Mathilde) vergrößerte die Macht der Päpste, und sie behaup-teten dieselbe gegen alle Ansprüche der deutschen Kaiser. Der päpstl. Stuhl be-freite sich von seinen gefährlichen Nachbarn aus dem hohenstaufischen Stamme da-durch, daß er 1265 das Haus Anjou auf den Thron von Neapel rief. Die Herrsch-sucht der Päpste, verbunden mit ihrem regellosen Wandel, erregte am Ende denWiderstand der unzufriedenen Römer, und die Päpste selbst sahen sich genöthigt,von 1305 —16 ihre Residenz nach Avignon zu verlegen, welches Clemens VI. 1348 von Johanne, Königin von Neapel und Gräfin von Provence , gekaufthatte. Da nun auch die unter dem Einflüsse des ftanz. Königs stehenden Papste