Band 
Sechster Band. K bis L.
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174 Kirchenstraftn Kirchenvater

Sümpfe f. d. A.) — Der Papst, ein Wahlfürst, ist unumschränkter Gebieter;tock muß jeder Cardinal, mithin auch der Papst, gewisse Süße beschwören, die manals Grundgesetze des Staat- ansehen kann. Die Einkünfte rechnet man auf12Mill.und die Staatsschulden aus 250Mill. Gldn. Die Kriegsmacht ist 0000 M. DieMarine besteht nur aus 2 Fregatten und einigen Fahrzeugen. Der östr. Kaiser hatdas Besotzungsrccht in der Citadelle so» Ferrara und in Commacchio. Die innereSicherheit ist noch nicht hergestellt. Seit 1816 ist der Kirchenstaat , mit Ausnahmeder Districte Rom, Tivoli u. Subiaco , die, unmittelbar unter dem Papste, ihre eigneCivilverwaltung haben, in 11 Delegationen getheilt, die, wenn ein Cardinal an derSpitze ihrer Verwaltung steht, Legationen heißen. Protestanten, Griechen u. Jude»werden geduldet. Die-Orten und die Jesuiten sind wiederhergestellt; so auch 1826die Universität zu Urbino . Noch gibt es 1 andre Universitäten. — Das fruchtbareLand wird nicht mit glücklichem Erfolge verwaltet. Es erzeugt zwar alle Arten vonGetreide, feines Übst, Pomeranzen, Citronen, Feigen, Datteln ic., viel-öl, guteWeine u. Maulbeerbäume, die Berge enthalten reiche Waldungen und schönenMarmor; Spuren von Metallen finden sich an mehren Stellen; aber diese Vor-theile werden nicht gehörig benutzt; den eigentlichen Bergbau kennt man nicht; derAckerbau wird nur in wenig Gegenden fleißig, die Zucht des Rindviehes und derSchafe jedoch mit mehr Sorgfalt betrieben. Manufacturen gibt es fast nur zuRom, Bologna, Ancona u. Norcia. In den 5Häfen: Rom, Civitavecchia, Ancio ,Terracina u. Ancona , waren 1824 eingelaufen 3630 Fahrzeuge, worunter 1052aus den päpstl. und 2261 aus den übrige» ual. Staaten. Eine stark besuchte Messeist zu Süügaglia. S.Dauno»: „8», I.-, pui^.ince. le>n>>«>elle >le> (4. A.,Paris 1828); vgl.Neigebaur'S„Ha»tb. für Reisende i» Italien " (Leipz. 1826).

Kirchenstrafcn werden von einer Behörde, die in der kirchl. Gesell-schaft die gesetzgebende und ausübende Gewalt besitzt, den die Gesetze der Gesellschaftübertretenden Mitgliedern derselben auferlegt. Bestehen sie bloß in der Zurückwei-sung von den gottesdienstl. Versammlungen, in der Versagung des heil. Mahls, inder Verweigerung des Begräbnisses nach dem Gebrauche der Gesellschaft und in derAusschließung von der kirchl. Gemeinschaft, so läßt sich gegen die Zulässigkeil derKuchenstrafen Nichtseinwenden, da jede Gesellschaft die Befugniß hak, Denen, dieihre Gesetze übertreten, den Genuß der ihren Mitgliedern zustehenden Rechte zu ver-sagen. (S. Kirchenbuße und Kirchenbann.) Erstrecken sie sich aber auch aufden Verlust der bürgerlichen Rechte, so müssen sie als ein Mißbrauch der kirchl. Ge-walt betrachtet werden. So war es z. B. ein widerrechtliches Verfahren, wenn diekaihol. Kirche die Ketzer mit dem Tode oder mit Gefängniß bestrafte. lV.

Kirchenväter (l'.,trcz eecleüi.ir), Lehrer und Schriftsteller der altenKirche, welche nach den Aposteln und apostolischen Vätern (so nennt nian die un-mittelbaren Schüler der Apostel) vom 2. bis 6. Jahrh, blühten. Von Einigenwerden noch die Lehrer und Schriftsteller der folg. Jahrh., bis zu den Scholasti-kern, die mit dem 12. Jahrh, anfangen, Kirchenväter genannt. Eine große Zahlihrer Schriften ist erhalten und von neuern Gelehrten herausgegeben worden. DieKenntniß ihres Lebens und ihrer Werke macht den Inhalt einer eignen Wissenschaft,Patristik genannt, aus. Die Kirchenväter führten die griech. und röm. Wissen-schaft in das Christenthum ein, und viele von ihnen waren ebenso geistvolle als ge-lehrte Männer. Die meisten der frühern Kirchenvater waren, ehe sie sich zumChristenthume wendeten, Rhetoren und Sachwalter gewesen, woraus manche Ei-genthümlichkeiten ihrer Disvutirmethode sowol als ihres Vertrags erklärbar wer-den. Ihre Schriften beschäftigen sich mit der Vertheidigung der christl. Religionund der Gesellschaft der Christen, mit Bestreitung des Heiden- und Iudcnthuinsund der Ketzer, mit der Erklärung der heil. Bücher, mu Darstellung der Glaubens-und Sittenlehre, mit der Geschichte des Christenthums und der chrisil. Kirche, mit