Band 
Sechster Band. K bis L.
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Klage

1809 Rittmeister bei der magyarischen Insurrection, stand er als Adjutant beimErzherzoge Palatinus.—-Karl versenkte sich in die ungarische Vorwelt und in dieHeroenzeil des Kampfes zwischen den heidnische» «kotzen und dem Kreuze, zwischendiesem und dem Islam der Mongolen und Türken, in welchem Streite Ungarn allerdings ein rauheres Gegenstück des romantischen Kampfes in der pvrcnäischenHalbinsel darstellt; endlich in die Tage des inner» Bürgerkriegs, der nicht gerin-gere tragische Stoffe darbietet als der Krieg der weißen und rothe» Rose. Mehrevon äv. ädisfaludy's vaterländischen Dramen sind auch ins Deutsche übersetzt, inUngar» aber mir stürmischem Beifall aufgenommen worden. — Hinsichtlich feinerSprache wird ihm von bei» genialen Kritiker Stephan Horvath, Custos des pesthcrMuseums, gesuchte Reuerung und Alterkhümlerei, die beinahe alle Verständlichkeitunterbreche, nicht ganz ohne Grund vorgeworfen. 8.

Klag e(i>Llii>), Einreden, Klagver fahren, die Anrufung des Richters, umein Recht geltend zu machen ; auch der schriftliche oder mündliche Vorkrag, wodurchdie richterliche Hülfe angerufen wird (ülx-llu^), das Recht selbst, oder die Fode-rung, welche man geltend zu machen sucht. Eine jede Klage bezweckt, daß einAndrer, der Verklagte oderBeklagte (, , ,l,-le,für schuldig erklärt werde,

irgend Etwas zu thun oder zu leiden, und sie muß daher gegen einen bestimmtenGegner gerichtet sein. Sie ist die nothwendige Bedingung für den Richter, inprivatrechtlicht Verhältniffe einzugreifen (in Eriniinalsachen verfährt er unaüfge-fodert, von AnitSwegen, <-x oll,>-„>), und man sagt daher, wo kein Kläger ist, istkein Richter. Eine jede Klage muß die Prämissen einer Derurtheilung enthalten;sie muß den Richter in Stand setzen, auch alsdann ein richterliches Erkenntniß zufällen, wenn ihm auch weiter nichts vorgetragen wird. >Lste muß also 1) einenRechtsbegriff (k,l„,>, agenili) aufstellen, unter welchen 2) der sactifcheVertrag gestellt wird läoii), »i» daraus 3 einen Anspruch an den Geg-

ner abzuleiten, welchen der Richter dem Kläger (,,-io,. (>r,,o,,,,lo,o) zusprechensoll, die Klagbitte (^e-iit»,» l,li,-lli). Die Klage stellt also einen vollkommenenlogischen Syllogismus dar, dessen Richtigkeit der Richter prüfen muß, ebe er demBeklagten die Beantwortung dess-lben befieklt. Aus den vorgetragenen Thatsachenmuß wenigstens der Art, wenn auch nicht der 'T.uantität »ach, Dasjenige folge»,was der Kläger bittet, d, h. die Klage muß schlüssig sei». Bittet der Kläger mehr alsaus den Thatsache» folgt, so hindert dies nicht, ihm tasWenigere zuzuerkennen;bittet er weniger, so darf der Richter doch über die Klagb tte nicht hinausgehen(nicht iiltru ,»-i,n> erkennen). Die Arien der ädlage sind so verschiede» als die Ar-ten der Rechte, welche durch sie geltend gemacht werden sollen; eine der am meistenvorkommenden Eintheiliingen ist, daß sie entweder persönliche sind, welche sichauf eine Federung an eine bestimmte Person beziehen, oder dingli ehe (Realkla-gen), welche das Recht an einer bestimmten Sache zum Gegenstände haben; dieerstem müssen bei dem Gerichte angebracht werden, unter welchem der Verklagte fürseine Person steht, die letzter» bei dem Gerichte, unterdessen Gerichtsbarkeit die Sachegelegen ist. (S. Gerichtsstand.) Die Klage» gehen entweder auf vollständigeEntscheidung eines RechtSverhälrnisseS, oder auf vorläufige Anerkennung eines An-spruches mit Verweisung der weiter aussehenden Einreden zu einer besondern Ver-handlung. Zu den letzter» geboren vorzüglich die Besihstreittgkeiten (possesso-rischs Klagen) und die Executivklagen (wenn aus klaren Schuldverschrei-bungen geklagt wird, wobei alle Punkte mit deutlichen und vom Beklagten anzu-erkennenden Urkunden belegt sind). Auch diese Form der Klage muß durch die vor-getragenen Thatsachen gerechtfertigt sein. Fehlt eine der Bedingungen , welcheder Richter zu berücksichtigen har (und wohin in manchen Ländern auchgchört, daßfür den faciischen Vertrag auch die künftigen Beweismittel angegeben werden), somuß der Regel nach die Klage als unförmlich, unschlüssig (zur Zeit, in angebrach-