Band 
Sechster Band. K bis L.
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Klangsiguren 179

ter Maße) verworfen werden; nach der preuß. Gerichtsordnung aber muß der Klä-ger zur Ergänzung oder Berichtigung derselben aufgelodert werden. Ist der Klag-vortrag in stchzusammenhängend, und einerichtigeSchlußfolgedarin (obdas Facti-sche wahr sei, kommt dabei noch nicht in Betracht, sondern ist Gegenstand dkgkünftigen Beweises), so erläßt der Richter an den Beklagten den Befehl, daraufzu antworten (die Vorladung), in «Lachsen und Preußen bei Strafe des Zuge-ständnisses, nach gemeinem deutschen Proceßrechk bei Strafe, daß der Kläger zumBeweis gelassen, der Beklagte aber seiner Einreden verlustig sein solle. Der Be-klagte ist nun schuldig, 1) diejenigen Gründe anzugeben, aus welchen er glaubt,zur Einlassung auf die Klage (in den Proceß) gar nicht verbunden zu sein, z. B.weil er nicht unter diesem Gericht siehe (exeepticnwz <iilntc>r>-,e, ablehnende, ver-zögernde Einreden), dessenungeachtet aber 2) sich über den factischen Theil derKlagegenau und vollständig zu erklären, d. h. anzugeben, was daran wahr, oder nach sei-ner Behauptung falsch, oder eines Beweises noch bedürftig sei (liti; ooniciintin,Einlassung); und 3) diejenigen Gründe, welche er sonst noch dem Ansprüchedes Kläger » entgegensetzen kann, z. B. der Zahlung, der Gegenfoterung, alle aufeinmal vorzutragen («'xeessioix-,-, iae). Ehedem durften diese Einreden

einzeln, und wenn die eine verworfen war, erst eine andre vorgebracht werden, wo-durch die Processe ins Unendliche verzögert wurden; seit dem Reichsschluß von1851 müssen sie olle auf einmal vorgetragen werden (Eventualmapime des Pro-cesses). Dieser erste Abschnitt eines Rechtsstreites ist dazu bestimmt, nur die Ver-bindlichkeit des Beklagten zur Einlassung und die factischen Behauptungen der Par-teien gegen einander festzustellen; im französischen Proceß geschieht dies ganz ohneZuthun des Gerichts durch Mittheilungen zwischen den Sachwaltern, daher dersranz. Proceß stets schwankend bleibt und nur durch die nachträglichen Auffoderun-gen zu bestimmter Beantwortung (inlenop^tio»» «ui l->i>5 et n>tiule>) in Ord-nung gebracht werten kann; im gemeinen deutschen Proceß wird dies erste Verfah-ren (Klagversahren) zwar von dem Richter geleitet, aber nur in Hinsicht der Regel-mäßigkeit, und den Inhalt der gegenseitigen Erklärungen überläßt man der Ver-antwortlichkeit derParleien, daher ein übelgewähltes, zweideutiges Wort der Klageoder der Einlassung den Verlust des ganzen Processes und des klarsten Rechte nachsich ziehen kann; im preuß. Processe müssen die Parteien zur wahrheitsgemäßenErklärung gegen einander ermähnt und ihre gegenseitigen Behauptungen in einengenauen üiminx oi>»s»e et conliuveriiae (Darstellung der streitigen Punkte) V0MRichter zusammengestellt werden, woraus sich denn ergibt, welche Thatsachen zurEntscheidung erheblich und eines Beweises bedürftig sind, auch wer den Beweis zuführen hat. Dies ist bei der Klage natürlich der Kläger ; bei den Einreden abermuß der Beklagte als Kläger angesehen werden und die factischen Behauptungenerweisen, welche das Recht des Klägers, wenn es an sich begründet wäre, wiederaufheben würden. (S. Proceß.) 37.

Klang figuren. Wenn nian eine gläserne, metallene oder auch hölzerneScheibe, in horizontaler Richtung auf einer passenden Stelle gehalten oder unter-stützt, mit klarem Sand oder einer andern ähnlichen körnigen, trockenen und gleich-förmigen Masse bestreut und am Rande mit einem geharzten Violinbogen streicht,so wird gleichzeitig mit dem dadurch erregten Klänge der Sand oder die aufgestreuteMasse durch die vibrirende Bewegung der Scheibe an den mehrcsten Stellen ab-und fortgestoßen werden, an andern aber zurückbleiben und sich anhäufen, sodaßsich linearische Figuren auf der Scheibe bilden, die nicht nur Regelmäßigkeit zeigenund unter gleichen Verhältnissen immer auf gleiche Weise wieder erscheinen, son-dern auch mit der Form und der Größe der Scheibe und dem danach hervoi gelock-ten Tone in einem gewissen übereinstimmenden Verhältniß stehen. Es liegt dabeifolgendes Gesetz der schwingenden Bewegung tönender Körper zum Grunde. Jeder

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