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Kriegsgeschichte KriegSgefttze
ferner sich Zu vertheidigen im Stande sind, wo es also eine Barbarei sein würde, siezu todten oder zu verwunden. Zn die Classe Derjenigen aber, die zwar dem Heerefolgen, aber ohne die Waffen zu fuhren, und die ebendeßhalb auch nicht als Feindebehandelt, also nicht zu Kriegsgefangenen gemacht werden sollten, gehören: Feld-prediger. Ärzte, Wundärzte, Marketender, O.uartiermeistcr, Pfeifer und Tam-bours; jedoch kommt es auf die jedesmaligen Umstände an, inwiefern die genann-ten Personen in ihrer bürgerlichen Eigenschaft respectirt werden können. DieKriegSgefttze erlauben durchaus nicht, Kriegsgefangene zu verletzen; nur ihrer Habesich zu bemächtigen, ist Dem, der sie gefangen nimmt, gestattet, und bis zu Endedes KriegS oder bis zu erfolgter Auswechselung sie in Gefangenschaft zu halten.Kriegsgefangene zu tödten, kann nur mit der seltenen Nothwendigkeit der Wieder-vergeltung oder dem noch seltenern Falle, wo besondere militairische Gründe einsolches Verfahren entschuldigen möchten, gerechtfertigt werden; nur Spione undFreibeuter, oder Plünderer, d. h. solche Soldaten, die einzeln oder in kleinen Hau-fen, ohne Befehl ihrer Officiere, sich Gewaltthätigkeiten und Plünderungen gegendie Einwohner erlauben möchten, können auf die Behandlung als Kriegsgefangenekeinen Anspruch machen ; Beide werden vielmehr in der Regel mit dem Tode be-straft. Ebenso hat auch der völkerrechtliche Gebrauch die Gewohnheit, Kriegsge-fangene zu Sklaven zu machen oder in fremde Länder zu verpflanzen, längst untergebildeten Nationen verbannt. Wenn man bei einer Jnsurrection die Gefangenennicht als Verbrecher, sondern als Kriegsgefangene zu behandeln anfängt, so ist diesder erste Schritt zur Anerkennung. Jede Nation ist in der Regel verpflichtet, dieKriegsgefangenen, die sie gemacht hat, zu unterhalten; doch pflegen nicht selten,zumal bei langwierigen Kriegen, beide Theile übereinzukommen, ihre in der Ge-walt des Feindes befindlichen Landsleute selbst unterhalten zu wollen. Häufig wer-den die wechselseitig gemachten Kriegsgefangenen von den kriegführenden Machtennoch während der Dauer des Kriegs entlassen oder Grad für Grad ausgewechseltund mit Auslösungsscheinen versehen. Die ehemalige §Litte, den Gefangenengegen ein von ihn, zu zahlendes Lösegeld wieder in Freiheil zu setzen, ist in neuernZeiten außer Gebrauch gekommen. Dagegen entläßt man häufig die Gefangenen,vorzüglich die Officiere, auf ihr Ehrenwort, nicht eher wieder zu dienen, als bis sieförmlich ausgewechselt worden, und so oft es gefodert werden wird, sich zu stellen;Jeder, der das gegebene Ehrenwort bricht, wird im Wiederbetretungsfalle als ein'Ausreißer bestraft. Oder man entläßt die Gefangenen gegen das Versprechen, nurwährend einer bestimmten Frist, wie z. B. während der Dauer des Kriegs oderbinnen Jahresfrist, nicht weiter zu dienen. Endlich werten auch während desKriegS Übereinkünfte über die wechselseitige Auslieferung gewisser Kriegsge-fangenen geschlossen.
Kriegsgeschichte, eine Hauptschule der Kriegskunst im Frieden, ist inder neuesten Zeit dem Inhalt nach ebenso bereichert, als der Form und Methodenach von trefflichen Schriftstellern ausgebildet worden. Die Kriegsgeschichte zeigtim Einzelnen die größte Verschiedenheit, aber dessenungeachtet findet Einheit inden Ansichten aller großen Feldherren statt. S. den „Versuch, junge Officiere zumStudium der Kriegsgeschichte aufzumuntern" (Tübingen 1809), und des k. sächs.Generallieut. v. GerSdorff „Vorlesungen über militairische Gegenstände" (Dresd .1826), ferner Friedr. v. KauSler's „Vers. einer Kriegsgeschichte aller Völker undZeiten" (1. Bd„ Ulm 1825), Deffelb. „Histor. Wörterbuch der schlachten, Be-lagerungen, Treffen aller Völker und Zeiten" (I. Bd„ 1825) und Dess. „Syn-chronistische Übersicht der Kriegsgeschichte, der Fortschritte der Kriegskunst w."(I.Lief., SOTab.Fol., 1825). (Dgl.Militairliteratur.)
Kriegsgesetzr, im weitesten Sinne, alle sich auf den Krieg beziehendenGesetze, insbesondere die Kriegsartikel (s. Kriegsrecht) und militairischen Ge-