Band 
Sechster Band. K bis L.
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298
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298 KriegSgesetze

setzt; femer Alle?, was im Kriege zwischen Nationen üblich und gebräuchlich ist.In einem engern Sinne versteht man unter dem Ausdrucke KriegSgesetze nur dieKriegsmanier oder diejenigen Regeln und Gebräuche, über welche die gebildetenNationen übereingekommen sind, um die Übel des KriegS nicht unnöthiger Weisezn vermehren. Dadurch sind manche Maßregeln als völlig unzulässig im Kriegeerklärt worden, andre dagegen zwar in der Regel als unzulässig, aber durch außer-ordentliche Umstände und durch die höchste Noth zu entschuldigen. Die Befugnis;,zu dergleichen in der Regel durch die Kriegsmanier verbotenen Maßregeln in außer-ordentlichen Fällen seine Zuflucht zu nehmen, wird alsdann mit dem Namen derKriegsraison bezeichnet. Unter die wichtigsten, durch allgemeine, stillschwei-gende sowol als ausdrückliche, Übereinkünfte der gebildeten Nationen festgesetztenKriegSregeln gehören hauptsächlich folgende: Es dürfen keine Feindseligkeiten ge-übt werden, bevor der Krieg nicht förmlich angefangen hat, d. h. seit der Mittedes 11. Jahrh., bevor derselbe nicht durch beiderseitig erlassene Manifeste erklärtwar; dahingegen aber ist in neuern Zeiten der Krieg zuweilen gar nicht ausdrücklicherklärt worden. Unter Napoleon ließ dieser durch eine Botschaft an den Senat sei-nen Entschluß zu einem neuen Kriege bekanntmachen. Das bloße Aufheben derbestehenden Verträge zwischen 2 Mächten und das Zurückrufen der Gesandten istnicht nothwendig als eine Kriegserklärung anzusehen. Um die Ungewißheit über denwirklichen Anfang des Kriegs zu vermeiden, hat man daher oft ausdrücklich be-stimmt, die Abreise der wechselseitigen Gesandten als den Anfang des eingetrete-nen Kricgsstandes ansehen zu wollen. Wäre es gleich den strengen Begriffen voll-kommen gemäß, alle in dem Augenblicke des ausbrcchenden Kriegs bei einer derbeiden Parteien befindliche feindliche Personen und Güter feindselig zu behandeln,so ward jedoch in neuern Zeiten nicht nur diesen, sondern auch selbst Denjenigen,die nach schon auSgebrochcnem Kriege, ohne etwas davon zu wissen, ins feindlicheLand koinmen mochten, die Rückkehr in ihr Vaterland gestattet. Erst Frankreich gab in dieser Rücksicht in unsern Tagen ein Beispiel, welches uns in die barbari-schen Zeiten des Mütelalters zurücksetzte, indem es beim Wiederausbrnche des See-kriegs alle in Frankreich befindliche Engländer, beinahe noch vor der Abreise desengl. Gesandten, für Kriegsgefangene erklärte. Während des Kriegs betreffen dieKriegSgesetze theils die Personen, theils die Güter des Feindes. In Betreff derbewaffneten und zu Gefangenen gemachten Feinde s. Kriegsgefangene; nurmuß noch bemerkt werden, daß, obgleich es in der Regel erlaubt ist, den bewaffne-ten Feind zu verwunden und zu tödten, dennoch der Gebrauch gewisser Arten, demFeinde zu schaden, wie z. D. einen Preis auf seinen Kopf zu setzen, der Meuchel-mord, die Vergiftung, der Gebrauch gewisser Waffen, wie z. B. der Nägel, derGlasstücke und des gehackten Bleies, sowie zur See der glühenden und der Kerten-,und Stangenkugcln. durch die Kriegsmanier für eine unerlaubte Barbarei erklärtworden ist. Dahin wird auch ziemlich allgemein die Sitte gerechnet, die Soldatenfür jeden eingebrachten feindlichen Kopf zu bezahlen. Endlich erlaubte man sichgleichfalls nicht, auf einen feindlichen Souverain oder Prinzen absichtlich zu ziele»oder denselben zuin Gefangenen zu machen, indem man von dem Grundsatz aus-ging, daß durch den Krieg die persönlich freundschaftlichen Verhältnisse der Fürsten unter einander nicht gestört werden dürften, wogegen gleichfalls von Frankreich seitdem Revolutionskriege ein ungleich weniger humaner Gebrauch eingeführt wordenist. Was die Güter des Feindes betrifft, so kommt durch die Eroberung allerdingsdas feindliche Land unter die einstweilige Souverainetät des Eroberers, der dadurch,streng genommen, zur Ausübung aller Souverainetätsrechte befugt wird; dagegenaber hat der neuere Gebrauch eine Ausnahme von der Regel zu Gunsten des Pri-vateigenthums der feindlichen Unterthanen gemacht, welches, so lange die aufer-legten Steuern richtig bezahlt werden, geschont werden soll. Freilich wird daber