Kronamvalt
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Hält 288 (nach A. 281) 0M., 414,800 §. in 6 Städten, 0 Mfl. und 1241 D-,die 8 Regimenter in 1 Generalat (da? karlstatrer und warasdiner) und zu der Ba-natgrenze stellen, Die Bew. sind Kroaten und Naiven, mir wenigen Deutschen und Ungarn vermischt. Die Kroaten, ein slawischen Volksstamm, karhol. Reli-gion, sind gute Krieger. In Rücksicht der wissenschaftlichen Ausbildung und desGewerbfleißeS stehe» sie auf einer niedrigen Stufe; ja cS fehlt zum Theil noch anden nothwendigen Handwerkern. Sie reden die slawcno-horwanscbe Mundart.Im türkischen Kroatien (an der Urrna und um Bihatsch) bekenne» sie sich zur grie-chischen Kirche. Provinzialkroaticn hat einen fruchtbaren Boden, indem nur nie-drige Berge aus Steiermark und Krain sich hineinziehen. Das südlich gelegeneMilitairkroarien hingegen hat an der bosnischen und dalmatische» Grenze hohe Ge-birge, die sich bis zu 5-t00 Fuß erheben, als den Wellebir, das Plissiviczagebirg«und das seiner Gebirge. Sie erstrecken sich bis in das Innere des Landes, wo dieKapella und derKleck zu bemerken sind. DasKlnna ist gesunder als in dem benach-barten Slawonien , und mild. Das Land hat vorzüglich Wein, Taback, (Getreide,Mais, Obst (besonders Pflaumen), Holz, Rindvieh, Pferde, Schaft, Schweine,Wild, Fische, Bienen, Eisen, Kupfer und Schwefel.
Kronanwalt, S t a a t s a n w a l r. Das Institut der Krona,uralte,StaatSprocurakoren, das Vini.>.ie>e pnstlin, welches sich säst in allen modernenVerfassungen findet, war nirgends so zweckmäßig ausgebildet als in Frankreich .Es vollendet die Trennung des RichkeramteS von jeder ander» Functio», welchenicht bloß aiiS Grünten des allgemeinen Staatsrechis für norhiventig gehaltenwerden muß, sondern schon darum wünscl'enswerrh ist, damit das Volk in denGericsttSbcamten nur Richter, nicht zugleich auch Männer erblicke, welche vonAmtswegen das Interesse des Staats, der Krone, des Fiscus wahrzunehmen ha-ben und also, sobald ein solches eintritt, Richter und Partei zu gleicher Zelt seinsollen. Wie ist es dem Richter möglich, in der Rechtssache eures Unmündigen, wel-cher seiner obervormundsebafilichc» Vorsorge anbefohlen ist, in einer Lehnssti eitig»keit, wobei er die lehnsherrlichen Gerechtsame wahrzunehmen hat, in Vermal-lungssachen, welche er neben seinem Richreramte häufig besorge» muß, eine voll-kommene Unparteilichkeit zu behaupten? Eine Unparteilichkeit aber, welche nichteine vollkommene ist, kann für gar keine gehalten werken, unk es ick nicht genug,daß der Richter sich ihrer in seinem Innern bewußt sei, sondern sie muß sich auchin seiner äußern Stellung dergestalt auSsprcchen, daß es nicht erst einer besondernAnstrengung bedurft, die ihr entgegenstehenden schwierigkerten zu überwinden;Derjenige, welcher vor den Richter tritt, muß keine Veranlagung haben, sie zu be-zweifeln. Vorzüglich muß es im Criminalverfahren sur eine große Unvollkommen-heit erklärt werden, wenn der Richter zugleich die Stelle des Anklägers zu vertre-ten genöthigt ist, indem eS hierbei nicht fehlen kann, daß er oft als die Gegenparteides Angeschuldigten erscheint und Anträge gegen denselben bei lieh selbst zu machengezwungen ist. Für alle tieft Verhältnisse und überhaupt sur die Wahrnebmungaller Gerechtsame, welche der SiaarSregrerung und der Krone in Beziehung aufdie Rechtspflege zustehen können, har sich in Frankreich schon in den ältern Zeitenjene Anstalt gebildet, welche unter dem Namen der StaatSpartci, des Parguct,der Kronanwalrschaft oder der Ocnn ü» roi einen wesentlichen Bestandrheil der(Gerichtsverfassung ausmachte und zugleich dem ganzen Stande der Advoeatendie dosiere Würde und Haltung gab. Ihr Ursprung fallt in die Zeiten, in welchenüberhaupt die neuere Gerichtsverfassung durch einen beständigen-5titz und bleibenderechrSgelehrte Mitglieder des Parlaments sichj zu entwickeln anfing, t. i. in denAnfing des 14. Jahrh. Denn obgleich schon die Könige tcS merowingischcn undearoängischen Stammes ihre Anwälte (znoeuiLioieri oder acror>eI,) stat-ten, so waren dies doch bloß Beamte zu Betreibung der sisealsschen Gesalle,(o!wer>ation5-?ef'ieoir. Bd. N. 20