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Kroncinwalt
und erst als der höchste Gerichtshof der capetingrschen Erblande, das Parlamentvon Paris, seinen beständigen ^Atz in dieser Hauptstadt erkalten hatte, bekam auchdas Amt der Kronanwälte seine größere 'Ausdehnung. Schon 1356 trat der Ge-neralprocurator mit einer Klage gegen die Stadt Tournao aus, welche ein Aü'l inGunsten offenkundiger Mörder behauptet hatte, und trug auf Abschaffung dieserden Grundsätzen der Gerechtigkeit widerstreitenden Gewohnheit an. Alles, wasdie öffentliche Ordnung, die Rechte der Krone, das allgemeine Wohl betraf, lagin dem Wirkungskreise dieser Beamte», welche, wie der Präsident Henrion dePansen sagt („Oe l'.niliuile j>i(licii,'>e6 >»> liiiix-e", l'.h. 12, 1 >. 135), um dieKrone und um das Volk steh nicht zu berechnende Verdienste erworben haben. Beijedem obersten Gerichtshöfe des Reichs (den Parlamenten und de» ihnen imWesentlichen gleichstehenden <Ai»>; sonv«n>ines. sowie bei den Olu,>nkre>i «le»eomplee, den lärmr« des .ai<l<>5 u. s. w.) war ein Generalprocurator angestellt,welcher die eigentliche Seele der Anstalt, der Vertreter des Königs und des StaatSbei dem Gerichte war. In seinem Namen wurden alle Anträge bei dem Gerichtegemacht, obgleich der erste Generalatvocat den Rang vor ihm hatte, er in einigenFällen an die Mehrheit der Stimmen gebunden war, und die neben ihm stehendenGeneraladvocaten das ausschließliche Vorrecht hatten, mündliche Vortrage in denGerichtssitzungen zu halten, wobei sie vom Generalprocurator vollkommen unab-hängig waren. Neben dem Generalprocurator standen ein oder mehre General-advocaten, und unter ihnen einige Substnuten. Die Geschäfte waren nicht überallauf einerlei Weise zwischen ihnen vertheilt, sondern dies bei jedem Gerichtshöfedurch besondere Verordnungen bestimmt; aber als Regel galt im Allgemeinen derUnterschied, welcher überhaupt zwischen dem Stande der Advocaten und Procura-toren in Frankreich stattfindet, daß diesen der schriftliche Betrieb der Processe, je-nen aber der mündliche Vertrag obliegt. Unter den Kronanwälten bei den höch-sten Gerichten standen bei jedem Untergerichre die KönigSprocuratorenclu riü), und es gab überhaupt kein Gericht i» Frankreich , wobei nicht ein solcherBeamter angestellt war, nur das (lc»>>uül >iu r>ü und die Handelsgerichte ausge-nommen. Selbst bei den Patrimonialgerichten harre der Gerichtsherr einen ähn-lichen Beamren unter dem Namen eines l'i,wure»r 1G->>l. und auch hier hätteglso der eigentliche Richter von dem gutsherrlichen Interesse und Einfluffe vollkom-men frei sein können. Der Wirkungskreis der Staatsanwälte war, wie schonaus ihrer Bestimmung erhellt, von großem Umfang und Gewicht. Zuerstgehört dahin 1) Alles, was die Domainen und Staatsgüter betrifft, und dieserTheil ihrer Geschäfte, welcher die Veranlassung der ganzen Institution war, ist inandern Ländern beinahe der einzige geblieben. Da? Fiscalat der meisten deutschenStaaten ist auf die Verrretung des Staatsguts und der Staatscaffen in de» Ge-richten beschränkt geblieben, und an den, folgenden zweiten Hauptgeschäfte desfranz. KronanwaltS hat es nur insoweit Antheil genommen, als von Aufrechkhal-ning der Regalien und siscalischen Rechte und von Einklagung fiscalischer Geld-strafen die Rede ist. Dieses zweite Hauptgeschäft bestand nämlich 2) in der ge-richtlichen Verfolgung aller Verbrechen und verpönten Handlungen. Der Kron-anwalt vertrat in allen auf Bestrafung abzweckenden Gerichtsverhandlungen dieStelle des öffentlichen Anklägers und stand einem jeden Angeschuldigten als Parteigegenüber. Ihm lag es daher ob, die Anträge auf die Einleitung eines jede»Strafverfahrens anzubringen, die Beweise herbeizuschaffen, die Vertheidigungzu beantworten und zuletzt seine Strafanlräge zu machen. Hierdurch wurde dieStellung der Richter um Vieles richtiger, und ihnen die doppelte oft unvereinbarePflicht abgenommen, sowohl für die Anklage als für die Vertheidigung zu sorgenund über Beide« wieder selbst zu urtheile»; sie haben in Frankreich nur über dieAnträge der Parteien rechtlich zu entscheiden, und können dies mit um so größerer