Band 
Sechster Band. K bis L.
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Kronanwolt

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Unbefangenheit thun, als ste der Verlegenheit ganz enthoben sind, dabei ihre eignenfrühern Ansichten und Anordnungen aufrecht halten oder verwerfen zu impfen.8) In der ältern Verfassung Frankreichs war, wie bei uns, die Polizei mit der (N-,richtsbarkeir vereinigt. Hieran hatten die Kronanwälte einen wesentlichen Amtheil; keine Polizciverordnung konnte erlassen werten, ehe der Generalprocuratordarüber gehört worden war, die meisten wurde» aber von ihnen selbst in Antraggebracht. 4) Königliche Verordnungen, sowol allgemeine als individuelle, z. B.Begnadigungen, Standeserhöhunge», gelangten durch die Eintragung in die Pro-,tokolle der Gerichtshöfe zur öffentlichen Kenntniß und zur Ausführung. DieseEintragung, welche bekanntlich oft Widerspruch fand, konnte nur auf Antrag desKronanwalteS geschehen. 6) Diese Behörde war aber sodann auch Wächrerinder Gesetze, besonders bei den Gerichten selbst. Wo der StaatSanwalt irgendeineVerletzung oder Vernachlässigung der gesetzlichen Vorschriften bemerkte, trug cevon Amtswegen auf Abstellung der Mißbrauche und Einschärfinig der Verordnun-gen an, und vorzüglich gehörte es zu seinen Amtspflichten, über die gute Ordnungin dem Gerichte selbst, bei welchem er stand, zu halten. Er führte demzufolge6) die Aufsicht über den Betrieb der Geschäfte und über das Betragen der Mit-glieder, zwar ohne alle Befugnis, selbst darüber Etwas zu verfügen, aber durch An-träge an das Gericht, welches darüber zu berathschlagen verbunden war, und durchAnzeigen bei den hoher» Behörden. An dem Ende war vorgeschrieben, daß allehalbe Jahre am ersten Mittwoch nach den Gerichtsferien eine Sitzung bei verschlosse-nen Thüren gehalten werde (ursprünglich am ersten Mittwoch jedes Monats),worin der Generalprocurator die bemerkten Mängel, die zu seiner Kenntniß gekom-menen Unregelmäßigkeiten, auch im Privatleben der Richter sowie der Advocatenlind Procuraroren, zur Sprache brachte. Diese Vortrüge nannte man, weil sieam Mittwoch gehalten wurden, Mercurialen, und um ihnen desto mehr Nach-druck zu geben, mußten sie jedesMal an den Kanzler von Frankreich eingesendet wer-den. Außerdem pflegte der Generaladvocat in der ersten Listing »ach den Ge-richtsferien eine Rede über irgend einen wichtigen Punkt des Richter- oderAtvoca-tenamtes zu halten, worin sich manche von ihnen, z. B. t'Agiiesseau, sehr ausge-zeichnet haben. 7) Zu den Amtspflichten der Sraatsanwälte gehörte ferner dieAufrechkhaltung der Iurisdiction des GeiichtS, bei welchem sie standen, und endlich8) die Vertretung aller Eorporationen und Personen, welche unter dem besondernSchuhe des Ltaais stehen, namentlich der Kirche, der milden Lüftungen, kirchli-chen Gesellschaften, Gemeinden, der Minderjährigen, Gemüthskranken, erklär-ten Verschwender und Abwesenden. So oft das Interesse dieser Corporationenund Personen in Frage kam, mußten die LtaatSanwälte zugezogen und mit ihrenAnträgen vernommen werden. Beamte von einem solchen Wirkungskreise konn-ten nicht als Untergebene des Gerichts behandelt werden, sondern mußten von selbsteine der höher» Stellen im Staatsdienst einnehmen. Der Generalprocuratorstand daber auf gleicher Linie mir dem Präsidenten, und da sich leider die Käuflich-keit und gewissermaßen die Erblichkeitaller richterlichen Anitcr auch auf dicStaatS-anwalte erstreckte, so wurde» für diese Stellen außerordentlich große Summen be-zahlt. Der berühmte FinanzministerLudwigs XlV., Nicolas Fouguet, verkaufteseine Stelle als erster Generaladvocat bei dem pariser Parlamente für 1,400,000Livr. Die Generalprocuratoren und Generalatvocaten harten auch dieselbe AmtS-kleidung wie die Präsidenten, den lange» schwarzen und bei feierlichen Gelegenhei-ten scharlachrothen Rock' (>obe), die viereckige Mütze u. s. w. Die Revolutionhat zwar an dieser Einrichtung Verschiedenes geändert, wodurch der Umfang ihresGeschäftskreises etwas kleiner geworden ist; dagegen hat aber die ganze Anstaltauch mehr Einheit und Zusammenhang und eine festere Haltung bekommen. In,Anfange nannte man sie Commissarien des Königs, nachher der Reaierung, aber

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