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Kwnanwalt
schon Falle hat behaupte» wolle», wunde» nur durch eine so grobe Verletzung derAmtspflichten, ja der gemeiiien inenschlichen Pflichten überhaupt möglich sein, daßsie »i eine», nicht gant verderbten Zustande des Volkes nur sehr selten vorkommenkönnen, und man m jedem einteilten Fülle nicht ohne die unsehlbarsten Beweise dar-an zu glauben berechtigt ist. Übrigens wird auch unter einer solchen Voraussetzungdie Trennung des Aiiklägeramtes von dem Richteramte minier noch für einen gro-ßen Vortheil gehalten werden müsse»; denn wen» ein Richter erst dahin gekommenist, mir Leidenschaft gegen einen Angeklagten zu verfahren, entweder aus persönli-cher Feindschaft und Rachsucht, oder weil er dadurch einem Mächtigen tu dienenglaubt, oder weil er auch nur ein Vorurtheil gegen denselben gefaßt hat, begangeneMißgriffe und Übereilungen nicht zurücknehmen will und was dergl. unreine Trieb-federn mehr sind: so ist die Gefahr für den Unschuldigen um so größer, je niehrverschiedenartigeObliegenheiten der Richter in seiner Person vereinigt; sie wird indem Maße geringer, als die Rollen unter mehre Staatsbeamte vertheilt sind. —England hat auch seine Oberstaatsanwälte (den -ktloinoy Asner-al und 8oll-cito, geixn-,1. wovon der erste ebenfalls Procurator in den Gerichtshöfen ist, derzweite ursprünglich für die klonet« <>k «guliv bestimmt war). Allein vermöge dergan;en engt. Gerichtsverfassung ist ihr Wirkungskreis, ungleich beschränkter undmit dem franz. >Ilol«lö,e gar nicht zu vergleichen. In den Eriminalsachen
läßt die Krone ebenfalls die Anklage in ihrem Namen und durch königl. Sachwalterführen; allein es liegt doch niehr in den Hände» theils der Privatpersonen, welchedurch ein Verbrechen beschädigt worden sind, theils der Polizeibeaniten, d. i. derFriedensrichter. Jene haben es in ihrer Gewalt, wenn sie bei der öffentlichen Ver-handlung ausbleiben, obgleich sie sich dazu bei Strafe verpflichte» müsse», das ganzeBei fahren niederzuschlagen, und es werten daher bei allen Gerichtssitzungen mehreAngeklagte bloß dadurch frei (sse >>rocI->oi u lloi>), daß sich auf öffentlichen AufrufKei-ner meldet, welcher die Fortsetzung der Sache verlangt (>»n«ecut»>). Auch in an-dern Ländern ist wol überall ein Beamter u. d. N. des Fiseals, ,L>Iv»oatli« ll-wl,Ailvoeutii-i , 1 -trlue, Kammerprocurators u. dgl. vorhanden, aber meistens sinddies theils bloße Sachwalter der Domainenverwalrungen, theils untergeordneteBeamte der Gerichtshöfe, welche erst von diesen die Befehle empfangen, wenn sieals öffentliche Ankläger auftreten. Sie haben auch nicht das Ansehen, welches erfo-derlich ist, um jene große Wirksamkeit, die ihnen in Frankreich übertragen ist, aus-üben zu können. Friedrich ll. von Preußen hatte wol die sranz. Staatsanwalt-schaft im -Linne, als er dem Fisealat eine größere Ausdehnung gab und bei jedemObergericht einen Hofsiscal anstellte, welchem Kreissiscale bei den Untergerichtenuntergeordnet waren, und an deren Spitze ein Generalsiscal zu Berlin stand.(Allg. Gerichtsordn., Th. III., Tit. 6,§. 6—15.) Allein es fehlte auch hier demInstitute die nöthige Kraft; eS hat sich nie zu der Wirksamkeit des franz. älini-«»>,'>> i-Wlio erhoben und scheint bis auf wenige Reste ganz eingegangen zusein.Aber selbst in Frankreich wäre es »och einer wichtigen, lnnd man durfte wol sageneiner nothwendigen Erweiterung fähig, wenn es nämlich einst mit der verfassungs-mäßigen Verantwortlichkeit der hoher» Staatsbeamten Ernst wird. Es wird, unddies läßt sich auf alle Staaten »in landständischer Verfassung anwenden, alsdannnothwendig, der LdtaatSanwalsschaft auch die Bewahrung der Gesetze bei den höch-sten epdtaatüstelle» zur Pflicht zu mache», und daher, wenn auch nicht bei jedemobern Gericht, aber doch neben dem Ministerium einen Oberstaatsanwalt anzu-stellen , welchem (wie dem preuß. Gene: alsiscale) die Minister selbst alle ihre Actenvorzulegen gehalten sind, und welcher, wen» irgend eine Gesetzwidrigkeit zurSprache kommt, gehalten wäre, den ReichSständen darüber gutachtlichen Berichtzu erstatten, sodann aber die von den Standen beschlossenen weiter» Antrage ge-hörigen Orts.zu machen. Dies würde aber in seiner vollständiger» Entwickelung