Krcne
Kronborg
noch »vciter dahin führen, dem Kronanwalt, welcher unter den Befehlen des Mi-nisteriums stehen muß, einen Staats- oder Landesanwalt, in einem engernSinne, beizuordnen, welcher Letztere eigentlich als ständischer Bcaniter zu betrach-ten wäre, und unter andern auch alsdann auftreten müßte, wenn das sisealischeInteresse mit dem eines Pflegebefohlenen, Abwesenden u. dgl, in Cellisten käme.Dann würde erst dieses wichtige Institut seinen hohen Zwecken von allen Seitenentsprechen. (S. „Das Institut der Staatsanwaltschaft", vom RegieiungsrathMüller, Lpz. 1825.) 37.
Kronborg, ein festes dänisches Schloß auf Seeland , nördlich der StadtHclsingör, Helsingborg in Schonen gegenüber. Friedrich II. erbaute dasselbe 1574auf einem Roste von eichenen Pfählen. Es bildet ein Viereck, 282 Fuß lang und211 Fuß breit, hat in jeder Ecke einen Thurm und für die Besatzung gewölbte Kase-matten. 1801 bewies am 28.März dasSegeln der engl. Flotte durch deft Sundohne bedeutende Beschädigung, daßKronborg den Sund nicht zu sperren vermochte.Man braucht hier eine Zahl Verbrecher zu den Bauten und Herstellungen. Nahedabei ist eine landesherrliche Kewehrfabrik; weiter entfernt das Lustschloß Marien-lyst mit dem Handclsgarten.
K v o ne, der goldene Stirnreif, das Merkmal und Abzeichen der höchsten(Nwalt. Die Kronen selbst sind nach der verschiedenen Würde Derer, die sie tra-gen, verschieden; so spricht man in der Wappenkunde vonKaiser-, Königs-, (Noß-herzogs-, Herzogs-, Fürsten - und (Grasen-, von alten und neuen Kronen. (Überdie päpstliche Krone f. Tiara.) Mit der lombardischen oder Eisernen Krone(s. d.) wurde zuerst Agilulf , König der Longobarden, 590, in der Folge auchKarl der (Kroße 774 gekrönt. Napoleon setzte sich dieselbe 1805 selbst auf. —Das Wort Krone wird auch gleichbedeutend mit Staat gebraucht; man sprichtz. B. von einer Krone England, von einer Krone Spanien . Dagegen hat manin den neuentstandenen Staaten angefangen, die Wörter Krone und -Ltaak alssich einander entgegengesetzt zu gebrauchen, indem man unter Krc>e die Regie-rung oder den Inbegriff aller der Rechte und Vorzüge versteht, die dem Regenten,als eine besondere, vorn Staate verschiedene, moralische Person betrachtet, zukom-men. So spricht man von Krondomainen, Krongütern (auch Kammergütern,Domainen), im (Gegensatze von Staatsgütern, indem man mit den erster« einenähnlichen Begriff, wie vormals in Deutschland mit dem Worte Chatoullgüter,verbindet. Jedoch wird heutzutage, wie z. B. in Frankreich , noch ein Unterschiedzwischen Krön- und Privatdomainen gemacht, indem erstere in der Regel unver-äußerlich sind und jedem Besitzer der höchste» Gewalt zum Nießbrauch anheimfal-len, letztere dagegen gleich andern Privatbesitzungen anzusehen sind. Dieser Ein-theilung zufolge kann daher dcr Kronschatz noch von dcr Privatchatoullc des Fürsten im engsten Sinne verschieden sein. In Staaren aber, die auch der Form nach voll-kommen unumschränkt sind, findet natürlich der Unterschied zwischen Krone undStaat nicht statt. Mit dem Ausdrucke Kronämter ward ehemals gleichfallsein von dem neuesten zum Theil sehr verschiedener Begriff verbunden. Die Kron-ämter in den alten Staaten waren freilich größtenthcils Hofwürden, zum Theilaber auch wahre >Ltaatsämter, so z. B. in dem ehemaligen deutschen Reiche, so»och gegenwärtig in Ungarn , wobei der besondere Umstand zu bemerke» ist. daß kieseÄmter gewöhnlich in besondern Familien erblich waren. Dagegen sind die in ver-schiedenen Sraaken in neuern Zeiten errichteten Kronämter beinahe nur ausschließ-lich Hosdienste, die einen besondern hohen Rang geben; nur hin und wieder sindauch mit einigen militärischen Würde» Kronämter verbunden, wie z.B. in Frank-reich , wo es bürgerlichem d nii!>rairische(Lroßoffieiere der Krone gab. (S. Dig No-tarien.) Erblichkeit dieser Ämter findet in den neuern Staaten eigentlich nichtmehr statt; dagegen aber find die Kronamrer in den alten Staaten zum Theil zu