412 Landeshoheit
nicht gesetzlich verbannen, aber er muß sie auch nicht durch unweise Gesetze dirertbefördern und aufrechthalten, wenn das Interesse der wachsenden Bevölkerung ge-bietet, daß sich die Zahl der Eigenthümer vermehren muß. Nicht in der wachsen-den Bevölkerung, sondern in der wachsenden Vermehrung der Eigenthumlosen liegtGefahr. Die Spatencultur ist überall mit der großen Cultur unverträglich, weilsie für übergroße Landgüter zu kostbar ist. Sobald die Landgüter ihren Haupter-trag, das Getreide, wohlfeil verkaufen müssen, so arbeiten sie mit Schaden undsind zur Zerstückung reif. Gerade der große Landbauer macht in der Regel ainwenigsten große Versuche und ahmt sie erst nach, wenn der kleine ihn, das Beispieldes Gewinns klar darlegte. Wenn zu wohlfeile Productionspreise und Krieg dieVölker heimsuchen, so sinkt zuerst im Reinerträge und im Kaufwerth das großeLandgut, dessen Eigenthümer und Pächter sich weniger einzuschränken verstehtals der Besitzer und Selbstbenutzer mäßiger Landstellen. Das lehrt allenthalbendie Erfahrung gründlicher als die unklaren Berechnungen eines Thomas und einesPoung. Letzterer, nach der Briten Art, denkt sich immer den Fall, daß der Gutsherrund der Bauer zwei verschiedene Individuen such, und täuscht sich doch. daß das großeLandgut im Getreidebau und der Viehwirlhschafr mehr als das kleinere abwerfensoll. Nur da, wo das kleinere Landgut von sehr schlechten und unkundigen Wir-then benutzt wird, kann e« im Ertrage zurückstehen, also da, wo die Zehenipla-gen, Leibeigenschaft, Meyerverh.ilmisse diesen drucken oder eben erst aufgehörthaben. Der große Landbauer hat nicht immer in seiner Macht, die Acker so zu be-stellen, wie es eigentlich sein sollte; auch kann er oft, des bedeutenden Umfangsseiner Wirthschaft wegen, den rechten Zeitpunkt zur Saat, zur Arnte und zuähnlichen Feldarbeiten nicht treffen. Große und kleine Güte!', eine große und kleineCultur mögen zur vollkommenen Benutzung des Bodens und zur Befriedigung derverschiedenartigen Bedürfnisse der Bürger neben einander fortepistiren, bis dergroße Landwirth einsieht, daß er mit Schaden arbeitet, was in Zeilen häutigerinnerer oder äußerer Getreidesperren sehr leicht der Fall ist. Der eigne Vortheilund dessen Verfolgung ist es, was der Regel nach die zweckmäßigere, den Umständenangemessene Vertheilung und Bereitung des Bodens herbeiführen muß; der ge-stiegene, höhere Preis der kleinen Ländereien muß bei verstatteter Freiheil die Inha-ber der größer» Güter antreiben, sie zu zerstückeln. und umgekehrt. Freiheit in derAnwendung von Capital und Fleiß ist, wie bei jeder andern Erzeugung, so auchinsbesondere beim Landbau, dem wichtigsten Zweige der Urerzeugung, das wohl-thätige Gesetz, das die Staatswirthschaft vorschreibt, um den einzelnen Bürgern,wie der Nation überhaupt, die größten Vortheile zu gewähren. Mögen die Re-gierungen bei ihren Beschlüssen dieses Gesetz stets vor Augen haben und nur danndavon weichen, wenn ganz besondere Fälle, deren Möglichkeit nicht zu läugneni ist,seine Anwendung verbieten; mögen sie besonders die Fesseln lösen, welche fastüberall noch den Ackerbau so hart drücken, die Schranken zerbrechen, die F leißund Gewerbsamkeit so häufig lähmen, die Hindernisse hinwegräumen, welche derfreien Benutzung des NakionalcapikalS im Wege stehen, und Schutz und Eiccher-heit gewähren allen angeborenen und erworbenen Rechten ihrer Unterthanen; so de-ftigen sie der Staatswirthschaft erstes Gesetz und tragen am vollkommensten zumWohlstand ihrer Völker bei.
Landeshoheit, als allgemeiner Begriff, die MajestäkSrechte des Vkaats inihrer Gesammtheit und Vollständigkeit bezogen auf das Staatsgebiet. DeutscheLandeshoheit die allmälige Erhebung der deutschen Reichsfürsten aus Reichs-beamten und großen Grundeigenthümern zu voller Souverainetär, welche mit derursprünglichen Zusammensetzung des deutschen Reichs aus verschiedenen ungerngehorchenden und lose verbundenen Völkerschaften ihren Anfang nahm und durchhie Auflösung des deutschen Reiches ihre Vollendung erhielt. Der Ursprung dieser