Landeshoheit 41?
Landeshoheit liegt daher sehr tief, und geht bis in die Verhältnisse zurück, welchesich zwischen denFranken, als eroberndem und beherrschendem Volke, und den Rö-mern, welche von ihnen abhängig wurden, den Bretagne,n , Thüringern, Gas-coniern, Provemalen, Normannen, Daiern, Sachsen >e. bildeten. Ein Rest vonSelb sländigkeit blieb allen diesen Stämmen, und odwol Karl der Große das fränki-sche Verwaltungssvstem, nach welchem ein königl. Beamter, Graf, einem kleinernDistrikte in allen Regierungsangelegcnheiten vorstand, auch bei ihnen einzuführensuchte: so kehrten doch nach seinem Tode fast alle einzelne Theile des Reichs unterdie Herrschaft eigner Fürsten zurück, welche zwar die Oberherrschaft des Königsanerkannten, aber in der besondern Verwaltung ihres Landes so viel Unabhängig-keit und Gewalt über die in ihrem Bezirke liegenden Bischöfe und Prälaten behaup-teten , als die Umstände gestatteten. Das Vorbild dieser Landeshoheit wurde spä-terhin da« Herzogthum der Normandie, welches Karl III. von Frankreich 911 demNormannenfürsten Rollo übertrug; mit dem Ende der Dynastie Karls des Großenwurde sie »och mehr befestigt. Frankreich und Deuischlond wurden fast ganz insolche Lehnssürstenihümer zersplittert; die franz. Dynastie Hugo Eapet'S hatte aberdas Glück, sich von 987 an bis in die neuesten Zeiten in ununterbrochener Thron-folge zu behaupten und, von K. Philipp I. August an, die Fürstenlehen nach undnach fast sämmtlich (bis auf wenige 1789 noch übrige Nominalsouverainctäten)und unzerstückelt mit der Krone zu vereinigen. Hn Deutschland hingegen konntekein Königsgeschlecht sich bleibend auf dem Throne behaupten, und es blieb daherdie Dynastie vorn Reiche selbst getrennt, sodaß heimfallende Lehnsherzogthumernicht mit der Krone und noch weniger mit dem Landbesitze des Königs vereinigtwerden konnt-n. Die deutschen Kaiser wirkten also darauf hin, die Herzogthümerganz aufzulösen, welches ihnen auch in Ansehung der alten großen Herzogthümer(Baiern, Sachse», Schwaben ), aber nur zum Vortheil der bisher dem Herzoguntergebenen Fürsten, Grafen , Bischöfe, Äbte, und der bedeutender» Lkädle ge-lang. Das Grafenamt war schon zuvor erblich und mit seinen Dotationen anLand-und Regicrungsrechlen ei» Eigenthum theils weltlicher Familien, theils dergeistlichen Stifter geworren, zu deren Immunitäten es längst gehörte, daß keinweltlicher dichter ihren Bezirk betrat, die aber nun auch Grafschaften durch Kaufoder Schenkung an sich gebracht hauen. Bei der Auflösung der alten Herzogthümerrückten Diejenigen, welche bisher fast nur Fürsten des Herzoglhums gewesen waren,in die Stelle ihrer bisherigen Obei n vor und erlangten die Regierungsrechtc, welchefrüher von den Herzogen ausgeübt worden waren. Kaiser Friedrich gab in seinenConstitutionen von 1220 zu Gunsten der geistl. Fürsten und von 1.32 zu Gun-sten der weltlichen Fürsten und Magnaten Vieles von den Vorrechten der kaiserl.Krone auf, und man hat diese daher immer als einen bedeutenden schritt in derEntwickelung der Landeshoheit angeß hen. Von der Zeit an haben die Fürsten undStände des Reiches in ihren Ländern eine vom Kaiser wenig beschränkte Staats-gewalt ausgeübt und endlich im westfälischen Frieden die letzte gesetzl che Anerken-nung derselben erlangt, indem ihnen hierbei auch des Recht der Kriege lind Bünd-nisse förmlich eingeräumt wurde. Diese Landeshoheit halle ein jeder Stand te<Reiches, welcher sich von der fürstl. Obrigkeit eines andern ReichostandeS frei zumachen oder zu erhalten gewußt hatte, und nur manche Hobeikeiechie (z, B. Eri-minaljiistiz, BesteuerungSrecht rc.) konnten von den geringern theils gar Nicht,theils nur kraft besonderer Verleihung ausgeübt werden. Die Auflösung des deut-schen Reichs 1800 war in der Thal nur eine foiimlle Anerkennung D.ffn, wasfactisch schon früher bestanden halte, und die im deutschen Bunde aufrecht gehaltenevolle Souverainetäl der deutschen Staaten war so fest gewurzelt, nicht bloß in denVerhältnißen und Ansichten der Souveraine, sondern auch in den Gesinnungen derUnterthanen, daß die Wiederherstellung einer wirksamen Reichsverfassung, deren