Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
415
JPEG-Download
 

415

Landfriede

Aschermittwoch bis zum Montage nach TrinitatiS , überdies an den Quatembern,Marien -und Aposteltagcn ic. Auch wurden gewisse Örter, als Kirchen, Klö-ster, Spitäler, Gvttesäcker >c., und gewisse Personen, als Geistliche, Ackerleuteaus dem Felde, überhaupt alle Wehrlose, besonders aber, auf dem Concilium zuClermonr (1095), die Kreuzfahrer, durch Kirchengesetze gefrietigt. So gelang,was der weltliche Arm kaum zu unternehmen wagte, wenigstens zum großen Theileder geistlichen Macht, weil sie klüglich nicht mehr versuchte, als zu erhalten mög-lich war, und die störrigen Zeitgenossen bei ihrer einzigen milden Seite, der Reli-giosität, angriff. Doch darf man sich nicht vorstellen, daß jene geheiligten Schran-ken nie von der Leidenschaftlichkeit überschritten worden wären, vielmehr klagtenüber Verletzungen des GotieSfricdens viele Concilien und klösterliche Chronisten.Aber sie bli den doch immer nur allgemein verabscheute Ausnahmen. Aber auch dieUnzulänglichkeit des Gottesfriedens überhaupt bewog die deutschen Kaiser, durchbürgerliche Gesetze für den Frieden des Reichs zu sorgen und der Selbsihülfe, wiedem sogenannten Faustrecht, in das sie ausartete, Schranken zu setzen. Denn dieGewalt, einmal im Falle der Genugthuung erlaubt, wurde bald zu Unbilden allerAn gemißbraucht. Daher allenthalben Räubereien und Wegelagerungen, zumgroßen Nachtheile des Verkehrs: denn keine Straße war sicher vor den anwohnen-den und herumschweifenden Gewaltthätern. Schon Konrad>1. und Heinrich III. gaben Gesetze gegen diesen Unfug, doch wahrscheinlich nur gegen die ungerechtenAngriffe, ,ficht gegen die Selbsthülfe auö gerechter Ursache. Des Letztere, Kraft ,wußte seinen Gesetzen einen für die damalige Zeit beispiellosen Gehorsam zu ver-schaffen; allein in den Bürgerkriegen unter seinen Nachfolgern und bei der darausentspringenden gänzlichen Verwirrung der Gerichtsverfassung wurden die Privat-fehden häufiger und die Straßen unsicherer als je. Die hohenstaufenschen Kaiser,zur Unterdrückung der Selbsihülfe ebenfalls zu schwach, begnügten sich, durch Ein-gehen in den Geist der Zeit, sie der öffentliche» Sicherheit so unschädlich als mög-lich zu machen. Friedrich I. befahl auf dem Reichstage zu Nürnberg 1181, daßDer, den man aus gerechter Ursache befehden wolle, bei Strafe der Ehrlosigkeit,wenigstens 3 Tage vorher davon, benachrichtigt werden solle. Dies nannte manabsagen, Widersagen (-Utticl.-,,,.- oder ,li>tielucü>re, d. i. das Vertrauen auf den Frie-den benehmen). Das Absagen geschah durch den Fehdebrief, der, nach Anführungder Ursachen, die Formel enthielt: „Darum will ich Euer und Eurer Helfer und Hel-fershelfer Feind sein, und, so Zhr drob Schaden nehmet, deß meine Ehre gegenEuch und die Euren verwahrt haben". — Eine solche Vorschrift fand in damaligerZeit am leichtesten Eingang, der es ritterlich und edel schien, nur den zum KampfeVorbereiteten anzugreifen. Die Sicherheit, die dadurch Zedem, dem nicht vor-her abgesagt worden, gewährt wurde, nannte man den Landfrieden. Dies warAlles, was damals die deutschen Könige von ihrem Volke für die öffentliche Si-cherheit erlangen konnten; selbst was die kräftigere königliche Mackthabung inFrankreich einführte, daß während des öffentlichen Krieges alle Privatfehten ruhenniußken, das konnte beiden zügellosen Deutschen nicht durchgesetzt werden, höch-stens vermochte man die Fehden von kaiscrl. (und andern neutralen) Burgen ent-fernt zu halten (Burgfrieden), sowie von fremden Häusern (Hausfrieden). Einemittelbar drückende Folge des Faustrechls waren für die Reisend-n die Erpressungenu. d. N. des Geleites. Manche Fürsten und Edle machten nämlich ein Gewerbedaraus, Wanderern und Fuhrleuten, zur Sicherung vor räuberischen Anfällen,Bedeckungen von Gewaffneten aufden Weg mitzugeben, und zwangen ihnen da-für oft große Summen Gelde? ab, wodurch diese an sich wohlthätige Einrich-tung, da es gar nicht im freien Willen des R-lsendeN stand, sich geleiten zu lassen,zu einer schweren Last wurde. Za selbst ohne sich die Mühe des Geleits zu geben,heischten viele Burgherren an den Straßen und Flüssen, die bei ihren Sitzen vor»