4is Landfriede
übwführten, Zölle von den Reisenden, — eigentlich Loskaufungen der Plünderung,die sie denselben bloß darum drohten, weil sie an diesem Ort in ihrer Macht stand.Als König Philipp 1201 ein neues Gesetz gegen die Friedbrüche (d. i. gegen die un-verkündeten Fehden) gab— ein deutlicher Beweis der wenigstens nickt allgemei-nen Befolgung des Landfriedens —, verbot er zugleich aufs strengste jene Erpres-sungen. Ähnliche Verbote zur nothwendigen Einschärfung dieser, zu leicht ver»gessenen Verfügungen erließen Otto IV. 1209 zu Oldenburg, Friedrich II. 1284zu Frankfurt unk 1236 zu Mainz , bei Abhauung der Hand. Aber die Unruhedes Reichs verhinderte diese Kaiser, ihren Gesetzen Nachdruck zu geben, und in denstürmischen.Zeiten nach Friedrichs Tode kamen sie fast gänzlich in Vergessenheit.Da mußten die Unterthanen selbst darauf bedacht sein, diesem Übel zu steuern.Den Städten, die in diesem Zeitraume zuerst durch den Handel zu blühendemWohlstand und achtunggebietender Macht emporstiegen, war an der Sicherheitde« Verkehrs am meisten gelegen. Schon 1241 traten alle am Rhein gelegeneStädte, und viele benachbarte, mit den 3 Erzbischöfen und einigen Fürsten in denrheinischen Bund zusammen. Sie vereinigten sich zu Worms , allen Wegelagerun-gen und Straßenräudereien, Zoll - und Geleitserpressungen in der Rheingegendmit gemeinsamer Macht zu widerstreben. Auch gelang es ihnen, die benachbartenHerren und Edeln zur Abschaffung ihrer unbefugten Rhemzölle, ja sogar pieke zuinBeitritt zu diesem Friedensdunde zu zwingen, König Wilhelm bestätigte 1255zu Oppenheim diesen Verein, und befahl, bei vorkommenden Streitigkeiten erstHülfe bei ihm und seinen Richtern zu suchen, und nur, wenn diese verweigert würd«oder unwirksam bliebe, im Namen und unterm Banner des Bundes Gewalt ge-gen den Ungerechten zu brauchen. Vortrefflich und bei jener Schwäche der Staats-gewalt einzig zur Gewähr öffentlicher Sicherheit geeignet war jenes Bündniß,das an den Ufern des Rheins einen bis dahin unerhörten Frieden bewirkte; aberdie Uneinigkeit aller Reichsstände im Zwischenreiche schwächte auch seine Wirksam-keit, und die Fehden der Parteien gaben der Habsucht und Erbitterung der Einzel-nen neuen Verwand und Spielraum. Zn den Landen, wo die Herzoge und Mark-grafen schon damals mit Nachdruck herrschten, gelang es ihnen so ziemlich, dieRäuber und Gewaltthäter zu bändigen. So in Baiern, Meißen, Thüringen und Brandenburg. Aber in Schwaben, Franken, Sachsen und am Rhein , womitder kaiserl. Gewalt auch die herzogl. fehlte, stieg die Unordnung und Unsichcrbeitaufs Äußerste, sotaß viele Hunderte von Ekeln nur vom Raube lebten. Rudolfv. Habsburg, des Reichs Wiederherstelle«, suchte ihm auch den innern Frieden wie-derzugeben. Die Deutschen zum ewigen Ausgeben ihres Waffenrechis zu bringen,daran war damals nicht zu denken; doch gelang es ihm auf dem Reichstage zuWurzburg 1281 , einen Landfrieden aus 3 Zahre von den Ständen genehmigenund iin Reiche verkündigen zu lassen. Diesin verlängerte er 1291 zu Speier auf6 Jahre, aber mit seinem Tode war er vergessen. Sein Nachfolger Adolf befe-stigte ihn 1293 zu Köln von Neuem auf 3 Zähre. Albreckt I. gab zu Nürnberg ein strenges Gesetz gegen die Friedbrecher, welches u. d. N. der erneuerten SatzungKönig Albrechts bekannt ist. Ludwig der Baier beschwor bei seiner Thronbestei-gung nebst den Reichsstünden diese Satzung und schürfte sie 1333 auf dem Reichs-tage zu Speier von Neuem ein. Die häufigen Wiederholungen dieser Gesetze be-weisen nur ihre schlechte Befolgung, wiewol man von Karl IV. rühmt, daß esihm so ziemlich gelungen sei, seinem 1354 auf dem Reichstage zu Nainz publi-cieren Landfrieden Gehorsam zu verschaffen. Diese Gesetze machten aber neueVerbindungen zur Verwahrung der öffentlichen Sicherheit, wie sie auch nun häu-fig bald mit kaiserl.Bestätigung, bald ohne sie geschlossen wurden keineswegs über-flüssig; denn die vollziehende Gewalt war in Zeilen, wo Alle-s die Wessen führte,gar zu kraftlos. Sslche Bündnisse nannte man, nach ihrem Zweck und Geiste,