Landfriede
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selbst Landfrieden. Die Bundesglieder verhießen einander dessen Aufrechihaktung,Beistand gegen Gewaltthäter und gestanden sich, nn, sich in jedem Falle Amfluchisorte zu sichern, gewöhnlich das Dffmmgsrecht in ihren Städten und Bargenzu. Wenn Bund'Sglieter mit emander Streit bekamen, der nur durch Waffenzu schlichten war, so mußten sie denselben in andern Gegenden (außerhalb derLandsriederisziele,) ouefechien. Albert I. bestätigte 1807 zu Speier einen solchenLandfrieden der schwäbischen Grafen und Städte auf2 Jahre, und zwar so, daß,wer diesem Bunte nicht beiti cten wollte, im allgemeinen Landfrieden keinen Schinnsinken sollte. Die rheinischen Städte errichteten 1319 einen neuen Bund, d,rden Landfrieden aufs nachdrücklichste handhabte; denn jeder Edle und R'tter, wel-chen ihre Gewaffneten „in, schaden des Landes" begriffen fingen, ward in dernächsten Stadt ohne Gnade enthauptet. 1332 ward dieser Bund erneuert. Au-ßerdem errichteten viele Städte und Fürsten in einzelnen Gegenden dergleichenBündnisse von we,statt' Theilhabern. So bestanden im Elsaß zwei dergleichen, derobere und der untere Laues jede im Elsaß genannt. So gab es dergleichen kleinereVerbindungen odei Landfrieden in Baiern, Franken, Schwaben , in der WetteramLothringen, Sachsen (dein heutigen Braunschweig). In Westfalen gab eszwcidergleichen, die Gesellschaft vorn Rosenkronzund die von den Roßkanimen. Überallsetzten diese Verbindungen die Todesstrafe auf den Landfriedcnsbruch und voll-zogen sie selbst. Die Mitglieder dieser kleinern Verbindungen hielten sogar nochfester zusammen als die größer», und behielten sich beim Eintritt in diese gewöhn»lich vor, nicht gegen einander zu fechten (nahmen einander aus). Das Haupt»übel und die hauptsächliche Ursache jenes Kriegs Aller gegen Alle lag immer inder» Mangel einer wohlgeordneten Gerichtsverfassung, verbunden mit der Abnei-gung der Deutschen gegen gerichtliche Entscheidung ihrer Uneinigkeiten. Dahervereinigten sich die Städte, die in solche Bündnisse zusammentraten, gewöhnlichdahin, ihre Zwiste durch schiedsrichterliche Aussprüche (AuSträge) entscheiden zulassen. Dies geschah namentlich in einem neuen Bunde, den die schwäbischenStädte 1331 zu Wcinsberg auf die LebenszeitLudwigS des BaierSeingingen, demdie Pfalzarafcn bei Rhein und andre Herren beitralcn, und den Ludwig 1340 be-stättgke. Als Karls N. Landfrieden von 135-t zu Ende gegangen war, schlössendie schwäbischen Städte (1356) unter kaiserl. Bestätigung abermals einen Friedens-bund, doch nur auf anderthalb Jahre. Diese Verbindungen, wie zahlreich undwie oft erneuert, vermochten doch die Sicherheit des Reichs nicht überall zu erhal-ten. Ja sie arteten selbst, besonders geg.n das Ende des 14. Jahrh., auf das Ver-derblichste aus. Zur Erhaltung des Friedens aufgerichtet, dienten sie bald nur,die Fehden allgemeiner und ernsthafter zu machen, indem sie vorn Schutz zum Trutzübergingen, und die Eidgenossen einander in allen und jeden, auch ungerechten undfriedbrecherischcn Zügen beistanten. Diejenigen Bünde, welche aus Fürsten undStädten, die ein so sehr verschiedenes Interesse hatten, bestanden, lösten sich baldin 2 Parteien auf, die sich um desto bitterer bekriegten. Denn immer bliebenunerledigt die Klagen der Städte über die Fürsten wegen der Bedrückungen desHandels durch Zölle und Geleite, sowie die der Fürsten über die Städte wegenAufnahme von Pfahlbürgern u. a. ni. So wenig läßt sich ein Staat nur durch dieWaffen der Bürger in Ruhe erhalten, und das Verderbniß selbst zum Heilmitteldes Verderbens brauchen! Gegen Gerhard, Bischof von Worms, die GrafenEberhard und Ulrich von Würtemberg und Kraft von Hohenlohe schloffen die schwä-bischen Städte 1376 den sogenannten großen Bund und führten offenen und hef-tigen Krieg gegen sie. Karl IV. setzte kurz vor seinem Tode (1378) zu Nürnberg zwischen den feindlichen Parteien «Schiedsrichter, die 1379 den Span verglichen,worauf die Städte mit den Pfalzgrafen bei Rhein und dem Markgrafen zu Badeneinen Bund auf 5 Jahre errichteten, doch wieder nicht sowol zur Erhaltung desConversatwns.-kericon. Bd. VI. 27