Band 
Sechster Band. K bis L.
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Landfriede

wenn sie auch nicht wieder in so lichte Flammen aufschlug. Oft versuchten dieStädte im 15. Jabrh. sich von Neuem zu verbünde», aber die Fürsten wüstenes immer zu hintertreiben. Dagegen wurden von einzelnen Städten unter einan;der und mit den Fürsten Bündnisse zur Erkaltung des Landfriedens geschlossen,wie auch von den Fürsten allein. Im Anfange dieses Jahrh, verbanden sich d eschwäbischen Prälaren, Grafen , Herren und Edlen in eine Einung, von ihremWahrzeichen die Gesellschaft von St.-Georgen--Schild genannt, und da KaiserSiegmund 1422 Bündnisse für den Landfrieden zu schließen vergünstigte und auf-munterte, gewann dieser Bund mehr Ausdehnung und Festigkeit, sodoß er inder ältesten, 1431 zum Hussitenkriege gefertigten Reichsmatrikel als eine öffent-lich anerkannte Gemeinschaft (gleichsam an dieStelle des HerzogthumsSchwaben)mit einem gemeinsamen Contingmr angesetzt ist. Andrerseits verbot Kais r Sieg-mund alle Bündnisse: „ohne des Reichs Wissen, Gunst, Urlaub und Willen".Überhaupt aber waren die Stünde in diesem Jahrh, doch geneigter zuni Friedenund wurden es desto mehr, je dringender dessen Nothwendigkeit durch die gemein-same Gefahr von den Hussilen und dann von den Türken erschien. Es errich-tete Kaiser Siegmund 1431 einen allg meinen Landfrieden auf die Dauer desHussitenkriegs. 1433 ward zu Basel von Neuem über den Landfrieden gerakh-schlagt, aber wenig bewirkt. Albrecht ll. war der Erste, dem eS gelang, dem Na-men »ach einen ewigen Landfrieden durchzusetzen. Er führte in ftlbigem (1438)zuerst gesetzliche Austräge oder SchietSr chler ein und theilte das Reich in4 Kreise, deren jedem er einen Lands, ied>nshaupk»iann vorsetzte. Aber dieser ewigeLandfriede ward bald übertreten und vergessen, denn er war noch nicht an der Zeit.Friedrich 111. mußte wieder, um nur wegen des Türkenkrieges Luft zu bekommen,sich begnügen, den Landfrieden wie seine Vorgänger auf etliche Jahre zu befesti-gen, wie z. B. zu Frankfurt 1467 auf 5 I./ 1471 zu Reg'Nsburg auf 4 I. ge-schah, welcher letztste Landfriede 1474 zu Augsburg auf 6 I. verlängert wurde.Der Kaiser hatte die Absicht, alle Verbindungen unter den Ständen ganz zu ver-bieten, konnte aber mit diesem wie mit so manchem andern Entwürfe zu Verbesse-rung der Verfassung nicht durchdringen; vielmehr vermochte er jene Landfriedenselbst nur in Form freier Bündnisse durchzusetzen. Alle Fürsten , Herren und Edle,wie alle Statträlhe, ja oft alle einzelne Bürger der Städte mußten sie jedesmalfeierlich beschwören. Wer nicht schwören wollte, ward für ächt- und rechtlos er-klärt. Bei jedem solchen auf Zeit errichteten Landfrieden wurden gewisse Frie-densgerichte (Landgerichte) niedergesetzt, nicht sowol zur Entscheidung von Strei-tigkeiten, als zur Bestrafung der Friedbrecher. Em Reichsgraf oder Dpnast, ge-nannt Landfriedenshaupimann, und wo der Kaiser den Frieden gesetzt und ihnernannt hatte, Reichsvogt, auch da seine Macht sich gewöhnlich nur über einzelneLandschaften erstreckte, Landvogt, führte dabei den Vorsitz, und die Beisitzer be-standen aus Abgeordneten der Ritterschaft und Städte. Bei Verbindung einzelnerStände, wegen des Landfriedens, wie sie immer noch häufig waren, ernanntendie Bundesglieder den Hauptmann, der dann nicht Vogt, sondern Obmann, auchMiintmann (von Mund, Schutz) hieß. Zu Gewährung sichern Geleits, wiezu Feldzügen gegen die Friedbrechcr, bei denen er befehligte, konnte der Hauplmanndie Eidgenossen aufmahnen. Der Hülfsbedürftige benachrichtigte die Verbündetenvon seiner Noth durch Lärmfeuer, Sturmfahnen und Sturmläuten. Die Ge-richte hielten gewöhnlich 4 Mal des Jahres, die Sonntage nach den 4 O.uateni-bern, ihre ordentlichen Sitzungen; außerordentliche, so oft es Noth that. DieStrafe des Friedbrechers war die Licht, wozu die Kirche noch gewöhnlich den geist-lichen Bann fügte, auch das Hundeiragen. 1486 wurde zu Frankfurt der letzteinterimistische Landfriede aus 10 I. geschlossen, eine bisher unerhört lange Frist,die auf den ewigen, der folgenden Regierung vorbehalrenen, vorbereitete. Hier

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