42V Landfriede, ewiger
wurden von Neuem regelmäßige Austräge verordnet, „nd cn sie und die Reich-Hof»geeichte die Streitigkeiten der «Lnu-.de gewiesen, dagegen alle Bcfehdung>n scharfverboten. Um diesem Frieden, besonders in Schwaben , das, obne Herzog und inviele kleine Gebiete getheilt, immer der Schauplatz der meinen Fehden war, Siche-rung zu verschaffen (aber auch zugleich, um gegen die Herzoge von Baiern und ge-gen die Schweiger nachdrücklich Hülfe zu erhalten), veranlaßte Friedrich selbst, aufAnrarhen B-riholds, Kurfürsten von Mainz , die hundert Jahre lang verhinderteWiederherstellung des schwäbische» Bundes. Dieser wurde 1188 zuEßlingen ge-bildet, indem die schwäbischen Städte mit der Gesellschaft von St.-George»schildauf 8 I, m eine Verbündniß leeren, der Bund im Lande zu Schwaben , auch imfolgenden Jahrh, überhaupt tue Gesellschaft von St. - Georgen - Schild genannt.Zugleich verbot der Kaiser alle Bündnisse der Reichsständr, worin der schwäbischeBund nicht ausdrücklich ausgenommen, d. i. gegen ihn richt zu fechten, vorbehal-ten würde. Durch den Beitritt des Kurfürsten von Mainz , des Bischofs vonAugsburg, der Herzoge von Würtemberg und der Markaraten von Brandenburg (wegen Anspach) und Baden, sowie der Löwengesilsschast, wurde der Bund sehrmächtig. Ein Hauptqrundsatz desselben war die Festsetzung von Auskragen. DieSt.-Georgenschild-Gcsillschaft, ein Theil des Bundes, wurde nun in 1 Bezirkegetheilt, deren jedem einHaupkiiiann und ein Bundesraih vorgesetzt war, am Ko-cher, am Neckar, an der Donau, im Hegau und am Bodensec; der ganze Bundaber, die Städte einbegriffen, hatte 2 gemeine Haupileute, einen von der Ge-sellschaft und einen von den Städten, und einen gemeinen Bundcsrath von 8 Rä-then. Diese waren die AuSträgalobrigkeit und halte» eine förmliche Gerichtsord-nung. Das ganze Bundesheer betrug im I. 1ü00 9000 M. Fußvolk und1250 M. Reiterei. Maximilian verlängerte den 10jährigen Landfrieden 1494erst nur um 3 Jahre. Aber die Erfahrung hatte die Unzulänglichkeit der zeitwie-rigen Landfrieden gezeigt, sowie die in dies.m Jahrh. in der Bildung mächtig fort-geschrittene Nation das Bedürfniß einer fest verbürgten bürgerlichen Ordnung im-mer mehr empfand. Die letztere wurde nun fast allgemeine Stimme, gegen welchedas Murren weniger trotziger Edlen »icbt aufkommen konnte. So vermochtedenn endlich Maximilian i. auf dem Reichstage zu Worms 1495 den Reichsland-frieden zu Stande zu bringen, der mehr dem Gange der Nationalbildung als sei-ner Kraft zuzuschreiben ist, denn sonst wäre es wol manchem Vorgänger eher alsihm gelungen. Die Reichsstande selbst, von der Nothwendigkeit einer solchen An-ordnung durchdrungen, zwangen den Kaiser, dem mehr, als der Landfriede, derKrieg gegen die Türken und Italien am Herzen lag, sie durchzusetzen, indem sie,bevor nicht der Friede des Reichs gesichert war, Geld- und Waffenhülfe zu diesenFeldzügen dem stets bedürftigen Kaiser verweigerten. Es wurde also aus den Kur-fürsten, Fürsten und Städten ein Ausschuß zur Abfassung des ewigen Landfrie-dens Niedergesetzt, der diesen sehr geschwind vollendete, sodaß nach Berücksichti-gung verschiedener konigl. und ständischer Erinnerungen, das Gesetz am 25. Juli1495 publiciit wurde. Darin wurde jede Art der Selbsthülfe auf ewige Zeitenverboten, bei Strafe von 2000 Mark löihigen Goldes. Die Fürsten verpflichte-ten sich unterm 1. Aug. noch durch eine besondere Urkunde, der die Städte späterbeikraien, „zu Handhabung des Friedens, Rechts und der Ordnung". Die Ständesollten danach jährlich sich versammeln, um des Landfriedens Behauptung, sowiedie vorgefallenen Übertretungen in Erwägung zu ziehen. Zugleich ward ein stehen-de« Gericht, aus Beisitzern vorn Kaiser und den Reichsständen gewählt, eingerich-tet, das Reichskammergerichr zu Speier, und durch ein besonderes Gesetz, dieReichskammergerichtSoidnung, Verfassung und Verfahren desselben fest be-stimmt. (S. Kammer.) Kürzere Dauer als dieses, hat das ebenfalls damalserricht«» Reichsregünent gehabt, eine stehende Behörde oder ein Senat, welchem