Landkarten
Landgut
421
die oberste Leitung der Reichsangclegenheiten und die Erhaltung des Landfriedensim Namen des Kaiser « anvertraut wurde; denn theils durch die Eifersucht desKaisers und der Fürst n, die darin eine Beschränkung ihrer Rechte sahen, theil«aus Mangel an Unterstützung zerschlug es sich nach wenig Iahrzehenden. Die nach-drücklichste Handhabung des Landfriedens mußte immer nach die bewaffnete Machtgewähren, die mehr in der Stände als in des Kaisers und Reichs Händen war.Eö dauerte bis in die Mute des 16. Jahrh, und bis das Gedächtniß der alten ZeitauSgestorben war, ehe die deutschen Edelleute bewogen werden konnien, sich ihresFaust-und Kolbenrechtes ganz zu einschlagen. Viele Bündnisse wurden daher fürdes Landfrieden« Handhabung neu geschlossen, viele alte erneuert, aber alle nachdem Gesetze Friedrichs III. mit ausdrücklicher Ausnahme und Vorbehalt des schwärbischen Bundes. Dieser wurde 1196 auf 3 I. verlängert, dann 1500 aus 12I., 15!1 auf 10 I., endlich 1522 auf 11 I. 1523 zerstörte er 23 Burgenvon Rittern, die den bloßen Verdacht der Friedbruchs (da man die Thäter gewis-ser Gewaltstreiche »,chl kannte) eidlich nicht ablehnen konnten oder wollten. Um1530 löste der Bund sich auf, trotz der Bemühungen des Kaisers, ihn zu er-neuern; denn es war inzwischen der schmalkaldische Bund entstanden, „n0 die pro-teilantischen Fürsten hintertrieben die Erneuerung des schwäbischen Bundes, dader Geist dieser Anstalt ausgeartet war, und der Bund den Prwakabüchten derHäupter dienen mußte, sodaß die schweren Kosten, von denen nur die Fürsten denNutzen zogen, den Städten jeden Bund verleideten. Dagegen haben der ewigeLandfriede und das Reichokammergericht bis zur Auflösung des deutschen Reichs1806 bestanden. II. 1..
Landgut, die Vereinigung mehrer aus Ackern, Wiesen, Gärten, Wei-deplätzen, bisweilen auch Holzunzen, Teichen :c. bestehender Grundstücke undSachen zur Betreibung des Landbaues und der Viehzucht. Via» theilt die Land-güter in vollständige und unvollstäydige, je nachdem alle landwirthschasiliche Er-fodcrnisse dabei anzuireffen sind oder nicht. In Beziehung auf das Eigenthums?recht befinden sie sich entweder in einem unbeschränkten oder beschränkten, in einemprivaiiven oder Gesanimieigenthume; sie steh.n ferner in dem Eigenthume desLandes, des Landesherr», oder einer einzelnen Person, Familie, oder «mied mo-ralischen Person, B. Kirche, Stift, Kloster, Gemeinde. In Rücksicht aufBefreiungen und Last n sind sie entweder freie oder Pflichtige, und jene wiederumentweder mit besondern Vorzügen und Vorrechten, z. B. Gerichtsbarkeit, Land-siandschaft, Jagd w., versehen oder nicht. Unter den verschiedene» Gattungenvon Landgütern sind die Allodial -, Slamm- und Fideicommißgüter, die Domai-nen-, Kammer-, Pfarr-und Kirchengüter, die Frei - und Rittergüter, die Ge-meindegüler, und die steucr-, zinS- und dienstpfiichiigen verschiedentlich benam-ten Bauergüker zu bemerken. Auf eigne» Landgütern ist ein Jeder, der Grund-eigenthum besitzt und b.'sihm darf. im rechtlichen Sinne landwirthschafisfahig; ausfremden Gütern aber können nur diejenigen Personen Landwirchsckaft treiben, wel-chen es die Gesetze erlauben, und die außerdem fähig sind, einen LandwirlhschaflS-pachtcontract einzugehen. X.
Landkarten, Verzeichnungen der Erdfläche oder einzelner Theile dersel-ben auf ebenen Flächen. Charten, welche die ganze Erdfläche darstellen, heißenPlanizlobien, Universalcharten (U->,i>>a-n,»i>,lci>); Darstellungen von Theilen der-selben Particularcharten. Die Generalcharten stellen ganze Erdtheile oder Staa-ten, die Speclalcharten einzelne Provinzen , die topographischen Charten einzelneBezirke dersekben dar. Orographische Charten stellen bloß die Gebirge und derenZüge, hydrographische die Gewässer dar. Außerdem ha: man Productencharten(von Crsme), Kunst-, zoologische, meteorologische, anthropologische, Kriegs-, Post-und Reise-, Seecharten u. a. Um geographische Gegenstände auf Flächen zur An-