424 Landrecht (allgemeines preußisches)
speciellen Verhältnissen der- LehnS- und Dienstmanns zum Lehnsherrn beruhte.Dies Landrecht lebte bis inS 12. Jahrh, bloß in dem Gedächtnisse des Volkes, ob-wol hie und da auch schriftliche Aufzeichnungen und vertragsmäßige Bestimmungen,vorzüglich im Lehnsverhaltmsse, stattgefunden haken, ftdach und nach wurdendiese Rechte von einzelnen Männern in einer svslemakisehen Form zusammengestellt,wovon der älteste Versuch das in einer Arr von Reimen geschriebene Lehnrechrsbuch„Velii,-, !>>iot>» ,lo Oviimloiid" ist, und welches in deutscher Übersetzung: „Buchdes Lehnrechts", sich in einer alten Hankschrift im Raihsarchwe zu Görlitz findet.Später (zwischen 1215 und 1228) verfaßte Elke von Repgow oder Repkow, einSachse, ein Landrecht in 5 Büchern, welches unter dem Raine» des Sachsen --spiegels (s. d.) großes Ansehen im nördlichen Deutschland, in Schlesien , Preu-ßen, Polen erlangt hat, und wozu auch das Lehnrecht als zweiter Theil, vermuth-lich von demselben Vers., gekommen ist. Dies sächsische Landrecht wurde durchGlossen und Zusätze weiter bearbeitet, auch im obern Deutschland nach dein Be-dürfniß verschiedener Gegenden umgearbeitet und erweitert; cnie tiefer Umarbei-tungen aus dem Ende des 13. oder dem Anfange des 1t. Jahrh, wurde von dembekannten unkritischen 4Lanunler, Melchior Goldast , der Schwabenspleges(s. d.) genannt. Der Raine Landrecht wurde auch verschiedenen Particularge-setzen beigelegt; es gibt ein östreichisches und ei» friesisches (rustringer) Landrechtaus dem 13. Jahrh., ein bairisches von 1816, eil! ostfnesisches (das emsiger) von1312 w. Der neuen Redaction der Ordnung des kaiserl. Landgerichts zu Wurzburg1618 gab man oft den Rainen eines fränkischen Landrechts. (Vgl. d.folg.A.) 31.
L a n d r e ch l (allgemeines, für die k. preußi scheu Smalen). Seit demgroßen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg , welcher in jedem Sinneder Wiederherstellen seines Staats war, haben alle Regenten Preußens undBrandenburgs der Verbesserung der Rechtspflege und Gesetzgebung mit dem leb-hafteste» Eifer sich angenommen, aber keiner n»l so tiefem Blick in die wahrenBedürfnisse des Volkes und mit so glänzendem Erfolge als äionig Friedrich II.Gleich nach Beendigung seiner ersten Kriege gab er den Gerichte» eine einfachereVerfassung, wodurch der Iiistanzenzug besser geordnet und das Verfahren abge-kürzt wurde. Der Zustitzininister (Großkanzler) Samuel v. Eoccefi, selbst emtüchtiger Gelehrter (Vers. eines „ iuen, l.-o»t,c>.1110, 4. A. von Emming-haus, 1191, 4.), bereiste alle Provinzen, brachte d>e von ihm entworfene neueGerichtsordnung (nachher gedruckt u. d. T.: „Projekt des d.„.lw,i> 1 riOowwuikliwoNiul. oder eine nach Sr.königl. Mas. v. Preußen selbst vorgeschriebenem Planentworfene Kamniergerichtsordnung", 11r8) m Gang, und leistete besonders durchzweckmäßige Leitung der Vergleichsunterhantlungen in kurzer Zeit ungemein vielfür die Beendigung eurer großen Äderige von Processe». Zugleich machte er einenVersuch, die Dmelle so vieler unnützen Proceste zu verstopfen, welche aus der Un-gewißheit des Rechts entspringt, die wieder in der Fremdartigkeit des römischenRechts, in den verschiedenen crrklärunge» seiner Bestimmungen und in dem Man-gel fester Satze über viele unlaugbar vorhandene neuere RechtSinsiltute ihren ent-fernter» Grund hat. Eocceji fing ei» ,,>>»/,>»> ss,,ii> i-, uw, ,oi.an(t.i.Sr.k. Mas. in Preuße» in der Vernunft und denen Landesverfassungen gegründetesLandrecht, worin das römische Recht in eine natürliche Ordnung und richtiges Lch-siem nach den dreien -.Ost-ou; jrnr-. gebracht, die Generalprincipia, welche in derVernunft gegründet sind, bei einem jeden .»Ost en, festgesetzt und die nöthige oonoiu-als so viel Gesetze daraus deducirr;alle Subrilitatenund iioiiono-, nichtwe-niger, was auf den deutschen snitu,,, nicht „j,j,ln.-uOl>- ist, ausgelasten; allezwetfelhafte ju,u, welche in denen römischen Gesetzen vorkommen oder von denck^olu.iOus gemacht worden, tecidiret und solchergestalt ein ju< L<-,lu,i> staiui-rct wird. 1. Th., 11-1), 2. Th.,11ö1), dessen Zweck aus dem Titel hervorgeht