Band 
Sechster Band. K bis L.
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Landrccht (allgemeines preußisches)

und sich rechtfertigt. Allein dieser Versuch umfasste nur einer» kleinen Theil desRecbtssrstems, sodass, obwol das Vorhandene wirklich in einigen Provinzen Ge-setzeskraft erhielt, doch das Ziel unerreicht blieb. Nach Eocceji's Tode (1755) ver-fiel 'eine Gerichtsordnung wieder, und auch der Entwurf einer neuen Gesetzgebungblieb liegen. Friedrich ll. verlor jedoch diesen Gegenstand nicht aus den Augen,und der bekannte Vorfall m der Rechtssache des Müllers Arnold (s. d.) gab derSache eine entscheidende Wendung. Der Großkauzler v. Fürst wurde entlassen,an seine Stelle der Minister v. Earmer (s. d.) ernannt, dessen Ideen über dieGrundlage einer zweckmässigen Processordnung in der Allgemeinen Gerichtsordnung1780 realisier worden, und nun wurde auch die Abfassung eines deutschen Gesetz-buches mit rastloser Thätigkeit vorgenommen. Man ging dabei ganz und gar nichtdarauf aus, ei» neues Recht zu machen, sondern man wollte nur das Vorhandenesichren, von dem Unbrauchbaren reinigen, das Ungewisse bestimmen, das Feh-lende ergänzen und das Ganze nicht nur oroucn, sondern auch durch die Spracheeinem Jede» zugänglich machen. Man nahm daher das römische Recht zurGrundlage des Werkes; bei jeder Stelle wurde der Ort, wo sie im Gesetzbuche ste-hen solle, oder die Gründe des Weglassens bemerkt, und Das, was neue RechtS-institmc nothwendig machten, auch nach dem schon geltenden Rechte hinzugefügt.Mit welcher grossen Sorgfalt und Umsicht hierbei verfahren wurde, ist am bestenaus dein Berichte des damaligen Iustizcommissar-us Simon an den Iusrizministerv. Kircheisen (inMathis'?.,Jurist.Mouatsfchr. fiir d. preuss. Staaten", X4, 191)zu ersehen. Die -Seele des Geschäfts war der Kammergerichtsrath suarez, dessenRevision der unstreitig der wichtigste Theil der Vorarbeiten ist. Der

Entwurf wurde 1784—88 in 6 Abtheilungen gedruckt, das Gutachten des sach-verständigen PublicumS darüber eingeholt, Preise aus die gründlichsten und voll-ständigsten Bemerkungen ausgesetzt, und so das Ganze unter dem Titel: „All-gemeines preussisches Gesetzbuch", im Juni 1791 beendigt. Schon war auch dasPublicakionspatentvomKvnigeFriedrichWilhelmll. vollzogen, als es auf den An-trag des schlesischen Iustizminister« v. Dunkelmann durch eine CabinetSordre Vom18. April 17 92 auf unbestimmte Zeit wieder fiispendirt wurde. Man hatte, wiees scheint, an einigen Aasdrücken (Machrspruch) und an einigen Neuerungen An-stoß gefunden; das Gesetzbuch wurde von jenen gereinigt, und so erfolgte unterm1. Juni 1794 die Bekanntmachung mit Gesetzeskraft unter dem Namen: „Allge-meines Laut-recht". Das Unternehmen harte von Anfang an das allgemeine Ur-theil in hohem Grade für sich, und nur eine bedeutende Stimme hatte sich dagegenerhoben, Johann Georg Schlosser , in seinen „Fünf Briefen über die Gesetzgebungüberhaupt und den Entwurf des preußischen Gesetzbuchs insbesondere" (Frankfurt 1789 — 90, 2Thle.), welche im Ganzen dieselben Gründe geltend macht, die neuer-lich v. Savigny („Über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung", Berlin 1815)allen neuen Gesetzbüchern entgegengesetzt hat. Ein großer Theil dieser Gründetrifft schon darum nicht, weil Niemand bei der Federung eines neuen Gesetzbuchsein neues Recht, sondern die Anerkennung Dessen im -Sinne hat, was schon indem Geiste der Volker als Recht gilt, aber durch denBuchstaben einer für ganz an-dre Volker und andre Zeiten gegebenen, in sich veralteten, dem Volke unzugäng-lichen Gesetzes naturwidrig unterdrückt wird. Ungeachtet der großen Vorsicht, mitwelcher man bei Abfassung des Allgemeinen Landrechts zu Werke ging (wobei übri-gens auch noch die Stände der Provinzen zu Rathe gezogen wurden), wird man das-selbe nicht für unbedingt vollkommen erklären können; es ist an ihm vorzüglich ge-tadelt worden, daß es zu viel ins Einzelne gehende Bestimmungen und zu wenigallgemeine durchgreifende Grundsätze aufstellt, wobei es nicht fehlen konnte, daßnicht jene einzelne Bestimmung m sehr oft in ihren wettern Folgerungen in Wider-sprüche gwiethm, und das Geschäft des Richters weniger zur -Lache eines gereift