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Landrcnte
ten Denkens als einer mechanischen Anwendung des geschlichen Buchstabens mach-ten. Indessen, wer die Wirkung dieser neuen Gesetzgebung auf das Volkslebenunbefangen beobachten will, wird sich leicht überzeugen, daß die Nachtheile, wel-che aus dieser Richtung des Gesetzbuches entspringen, und welche so tief in demsel-ben liegen, daß ihnen nur durch eine abermalige totale Reform abgeholfen werdenkönnte, wenn sie nicht von selbst im fernern Laufe der Zeit verschwinden, von dengroßen Vortheilen, welche das Volk von dieser Gesetzgebung empfängt, zehnfachausgewogen werden. Seitdem hat die materielle Gesetzgebung selbst sehr großeFortschritte gemacht; die seit 1808 eingetretenen Reformen haben zur Reife ge-bracht, was man 1791 nur noch von ferne ahnete, und man geht eben jetzt auchdamit um, Manches, was bei Abfassung des Gesetzbuches aus einem vielleichtunrichtigen Standpunkte aufgefaßt wurde, einer nochmaligen strengen Prüfung zuunterwe-fen. An einer recht wissenschaftlichen Bearbeitung des Allgemeinen Land-rechts hat es bis jetzt noch gefehlt, indem die Lehrbücher von Klein, Eggers, Wer-dermann u. A. diesem Zwecke doch nicht ganz entsprechen. Die Eommematvrendesselben haben sich meistentheils nur begnügt, die Veränderungen, Berichtigun-gen und Zusätze nachmrragen, welche das Allg. Landrecht seit 1791 durch königl.Verordnungen und Ministerialenrscheidungen erhalten hat. Unter diesen verdie-nen ausgezeichnet zu werden F. H. v. Strombeck'S „Ergänzungen des AllgemeinenLandrechts f. d. preuß. Staaten" (Leipzig 1829, 3 Bde.), von welchem in gleicherArt auch „Ergänzungen der Allgem. Gerichtsordnung" ebenfalls in 8Bdn„ 1829,erschienen sind. Die große praktische Brauchbarkeit beider Werke hat in wenigenJahren die dritte sehr vermehrte Ausgabe nöthig gemacht. 37.
La » drente, Grundrente, Bodenrente, ist derjenige Theil desjährlichen Einkommens aus dem Boden, welcher, nach Abzug der Kosten der Ge-winnung desselben, übrig bleibt, und daher dem Grund-, Land- oder Boden-eigenthümer als solchem bloß deßhalb, weil er Eigcnihumer davon ist, zukommt.DasProduct, welches die Landrente ausmacht, ist entweder ein reines Productder Natur, oder es haben auch künstliche Ursachen an dessen HervorbringungTheil.Im erster» Falle gehört es ganz dem Eigenthümer des Bodens, im andern müs-sen zuerst diejenigen Ursachen von dem Producte bezahlt werten, welche an dessenHervorbringung Theil haben, und Das, was davp» übrig bleibt, macht die reineLandrente aus. Wer z. B. ein «tuck Land besitzt, das bloß zur Viehweide benutztwerden kann, und auf welchem das darauf wachsende Viehsimer ein reines Pro-duct der Natur ist, der wird Das, was dem Buchhalter die Weide auf diesem Feld-stücke werth ist, ohne allen Abzug als Landrente beziehen. Muß aber das dar-auf wachsende Gras erst zu Heu gemacht und in Schuppen gebracht werden, sowird der Eigenthümer nur so viel als Landrente erhalten können, als das Heu, nachAbzug der ArbeitS- und HinschaffungSkosten an den Ort des Verbrauchs, hierWerth ist. Die Größe der Rente, wenn man sie nach dem Umfange der von»Grundstücke gelieferten Producte an Ort und Stelle ihrer Erzeugung mißt, wirdalso hauptsächlich von der Fruchtbarkeit oder Ergiebigkeit des Bodens abhängen.Es ist aber die Fruchtbarkeit entweder eine von der Narur gegebene oder eine durchKunst erst hervorgebrachte. Zur letzter» gehören Fleiß, Muhe, Arbeit und Ein-sicht, und um diese in Thätigkeit zu setzen, ein Capital. Niemand wendet abergern sein Capital an, wenn er nicht immerwährend Znssen dafür, oder Erstattungdesselben hoffen kann. Nur unter dieser Hoffnung wird also die künstliche Frucht-barkeit der Grundstücke entstehen. Hat aber das Capital einmal die größere Frucht-barkeit des Bodens hervorgebracht, so gehört sie dem Boden selbst an, und wenndadurch eine bleibende Eigenschaft des Bodens erzeugt wird, so wirkt sie mit dernatürlichen Fruchtbarkeit vollkommen auf gleiche Art, und was dakurch hervorge-bracht wird, bleibt Landrcnte, wenn sie gleich ursprünglich durch ein Capital er-